Full text: Die Technik des Bankbetriebes

Börsenumsatzsteuer (Nachprüfung der Versteuerung). 405 
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Konsortium hätte alsdann nur die halbe Händlersteuer zu zahlen, die die 
Bank bei Ausführung der Geschäfte an der Börse zu entrichten hat. Um dies 
zu verhindern, bestimmt das Kapitalverkehrssteuergesetz ($ 58 Abs. 5): 
„Ist ein Händlergeschäft von dem Händler für gemeinschaftliche Rechnung 
mit anderen Personen geschlossen, die nicht zu Händlern gehören, so wird 
angenommen, daß der Händler mit diesen Personen Kommissionsgeschäfte 
abgeschlossen hat.‘ Kauft also z. B. die X-Bank als Leiter eines Konsortiums 
{ür gemeinschaftliche Rechnung mit dem Bankier A und mit dem Nicht- 
händler B an der Börse 30000 RM. Dresdner Bank-Aktien zum Kurse von 
163%/, (Kurswert 48900 RM.) unter der Vereinbarung, daß alle drei Kon- 
sorten mit je einem Drittel beteiligt sind, so hat die X-Bank dem Nicht- 
händler B Abrechnung zu übersenden, in der die Verrechnung einer Steuer 
für Kundengeschäfte nach einem Wert von 16300 RM. (ein Drittel von 
48900 RM.) bescheinigt wird. 
Um Steuerhinterziehungen feststellen zu können, haben die Finanz- 
ämter das Recht, jederzeit eine Nachprüfung der Versteuerung vornehmen zu 
lassen. Nach 8 114 der Ausf.Best. sind Banken und andere Personen, die 
zewerbsmäßig oder in Ausübung ihres Berufs börsenumsatzsteuerpflichtige 
Geschäfte abschließen oder vermitteln, verpflichtet, dem Prüfenden sämtliche 
Bücher, Schriftstücke und Belege vollständig zur Einsicht vorzulegen, damit 
sich der Prüfungsbeamte davon überzeugen kann, ob sämtliche steuerpflich- 
tigen Geschäfte versteuert, ob Steuerermäßigungen oder Befreiungen nicht zu 
Unrecht in Anspruch genommen und die Förmlichkeiten beachtet sind, von 
deren Innehaltung die Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen abhängen, 
ob die Buchführung ordnungsmäßig ist, die in Betracht kommenden Geschäfte 
vom Abrechner ausnahmslos in die Bücher, die der Steuerberechnung zu- 
grunde liegen, eingetragen sind. 
Die Berechnung der Börsenumsatzsteuer erfolgt gewöhnlich, soweit es 
sich um die an der Börse getätigten Geschäfte handelt, in der Börsenabteilung, 
and der Steuerbetrag wird alsdann auf die Schlußnoten der Makler gesetzt 
and in die Börsenjournale (S. 520) eingetragen. Diese dienen dann als Grund- 
lage für die Nachprüfung der Versteuerung durch die Finanzämter; Bei den 
mit der Kundschaft abgeschlossenen Geschäften wird die Börsenumsatz- 
steuer bei der Erteilung der Abrechnung — in der „„Effekten-Korrespondenz““ 
oder einer besonderen Abteilung, der „Effekten-Rechnerei‘““ — ermittelt und 
gebucht. Die Berechnung wird von einem zweiten Beamten nachgeprüft. 
Dieselben Beamten haben die der Bank zugestellten Abrechnungen in bezug 
auf die Richtigkeit der Versteuerung nachzuprüfen. Diese Kontrolle ist des- 
nalb besonders nötig, weil, wie erwähnt, auch die Empfänger der im Abrech- 
aungsverfahren ausgestellten Abrechnungen oder der Schlußnoten für die 
richtige Versteuerung verantwortlich sind. Die Buchung der Börsenumsatz- 
steuer für Kundengeschäfte erfolgt gewöhnlich im Effekten-Memorial, das 
auch für die Nachprüfung durch das Finanzamt herangezogen wird. (Siehe 
Kapitel VI, Abschnitt 9.)
	        
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