Börsenumsatzsteuer (Nachprüfung der Versteuerung). 405
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Konsortium hätte alsdann nur die halbe Händlersteuer zu zahlen, die die
Bank bei Ausführung der Geschäfte an der Börse zu entrichten hat. Um dies
zu verhindern, bestimmt das Kapitalverkehrssteuergesetz ($ 58 Abs. 5):
„Ist ein Händlergeschäft von dem Händler für gemeinschaftliche Rechnung
mit anderen Personen geschlossen, die nicht zu Händlern gehören, so wird
angenommen, daß der Händler mit diesen Personen Kommissionsgeschäfte
abgeschlossen hat.‘ Kauft also z. B. die X-Bank als Leiter eines Konsortiums
{ür gemeinschaftliche Rechnung mit dem Bankier A und mit dem Nicht-
händler B an der Börse 30000 RM. Dresdner Bank-Aktien zum Kurse von
163%/, (Kurswert 48900 RM.) unter der Vereinbarung, daß alle drei Kon-
sorten mit je einem Drittel beteiligt sind, so hat die X-Bank dem Nicht-
händler B Abrechnung zu übersenden, in der die Verrechnung einer Steuer
für Kundengeschäfte nach einem Wert von 16300 RM. (ein Drittel von
48900 RM.) bescheinigt wird.
Um Steuerhinterziehungen feststellen zu können, haben die Finanz-
ämter das Recht, jederzeit eine Nachprüfung der Versteuerung vornehmen zu
lassen. Nach 8 114 der Ausf.Best. sind Banken und andere Personen, die
zewerbsmäßig oder in Ausübung ihres Berufs börsenumsatzsteuerpflichtige
Geschäfte abschließen oder vermitteln, verpflichtet, dem Prüfenden sämtliche
Bücher, Schriftstücke und Belege vollständig zur Einsicht vorzulegen, damit
sich der Prüfungsbeamte davon überzeugen kann, ob sämtliche steuerpflich-
tigen Geschäfte versteuert, ob Steuerermäßigungen oder Befreiungen nicht zu
Unrecht in Anspruch genommen und die Förmlichkeiten beachtet sind, von
deren Innehaltung die Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen abhängen,
ob die Buchführung ordnungsmäßig ist, die in Betracht kommenden Geschäfte
vom Abrechner ausnahmslos in die Bücher, die der Steuerberechnung zu-
grunde liegen, eingetragen sind.
Die Berechnung der Börsenumsatzsteuer erfolgt gewöhnlich, soweit es
sich um die an der Börse getätigten Geschäfte handelt, in der Börsenabteilung,
and der Steuerbetrag wird alsdann auf die Schlußnoten der Makler gesetzt
and in die Börsenjournale (S. 520) eingetragen. Diese dienen dann als Grund-
lage für die Nachprüfung der Versteuerung durch die Finanzämter; Bei den
mit der Kundschaft abgeschlossenen Geschäften wird die Börsenumsatz-
steuer bei der Erteilung der Abrechnung — in der „„Effekten-Korrespondenz““
oder einer besonderen Abteilung, der „Effekten-Rechnerei‘““ — ermittelt und
gebucht. Die Berechnung wird von einem zweiten Beamten nachgeprüft.
Dieselben Beamten haben die der Bank zugestellten Abrechnungen in bezug
auf die Richtigkeit der Versteuerung nachzuprüfen. Diese Kontrolle ist des-
nalb besonders nötig, weil, wie erwähnt, auch die Empfänger der im Abrech-
aungsverfahren ausgestellten Abrechnungen oder der Schlußnoten für die
richtige Versteuerung verantwortlich sind. Die Buchung der Börsenumsatz-
steuer für Kundengeschäfte erfolgt gewöhnlich im Effekten-Memorial, das
auch für die Nachprüfung durch das Finanzamt herangezogen wird. (Siehe
Kapitel VI, Abschnitt 9.)