Full text: Die Technik des Bankbetriebes

406 Courtage-Skontro. Wertstellung bei Effektengeschäften. 
:' ‚Sind die von den Maklern übersandten. Schlußnoten auf die Richtigkeit 
ihrer Ausstellung geprüft, so wird den Maklern die in Ansatz gebrachte Makler- 
gebühr gutgeschrieben. Zu diesem Zweck wird jedem Makler im Courtage- 
Skontro ein Konto errichtet. Die Courtagerechnungen werden zum 8., 
15. und 28. eines jeden Monats eingezogen (in Berlin meist durch den Kassen- 
Verein), und zwar derart, daß an jedem Einziehungstage immer nur die Ge- 
vdühren aus den bis zum vorangegangenen Einziehungstage abgeschlossenen 
Geschäften eingezogen werden dürfen. Am 8. jedes Monats dürfen jedoch 
Auch die bis zum vorangegangenen Ultimo fällig gewordenen Gebühren mit 
eingezogen werden. Die Einreichung der Courtagerechnungen hat beim 
Berliner Kassen-Verein drei Tage vor Fälligkeit zu erfolgen?). 
Am Kopfe oder Schluß der Effektenrechnungen (s. Beispiel 44-—46) be- 
findet sich ein Vermerk, der darauf hinweist, ob der Kunde für den Be- 
trag belastet oder erkannt wird. Gleichzeitig wird angegeben, von welchem 
Tage ab im Kontokorrent Zinsen zu rechnen sind. Nach den gegen- 
wärtig herrschenden Gepflogenheiten der Banken erfolgt die Wertstellung 
(Valutierung) sowohl bei Kauf als auch bei Verkaufsgeschäften auf den 
zweiten Werktag nach der Ausführung. Bei den Verkaufsgeschäften wird 
hierbei vorausgesetzt, daß sich die Stücke des Kunden im Besitze der 
Bank befinden. Müssen sie. erst vom Kunden oder von dritter Seite ge- 
liefert werden, so erfolgt die Wertstellung erst auf den zweiten Werktag 
nach Eintreffen. der. Papiere. Die für. die Valutierung vorgesehene Frist 
von zwei Tagen ist eingeführt worden, weil auch die Lieferung der Wert- 
papiere nicht früher erfolgt. Nach den „Bedingungen für die Geschäfte 
an der Berliner Wertpapierbörse‘ hat die Lieferung bei Kassageschäften 
an dem dem Abschlußtage folgenden zweiten Werktage, und zwar VOor- 
mittags zwischen 9 und 11 Uhr, zu erfolgen, soweit sie nicht durch den 
Kassen- Verein vorgenommen wird. In diesem Falle, der die Regel bildet, 
werden die Effekten am zweiten Werktage nach dem Abschlußtage dem 
Kassen-Verein übergeben; oder an ihrer Stelle der Überweisungsscheck, 
falls sich die Wertpapiere im Sammeldepot befinden (siehe hierüber Kapitel VI 
Abschnitt. 3). 
5. Die Auftragserteilung bei Termingeschäften und deren 
Ausführung, 
Wie auf Seite 333 dargelegt wurde, unterscheidet man zwischen Kassa- 
geschäften, deren Erfüllung sofort nach ihrem Abschluß oder innerhalb einer 
kurzen Frist zu erfolgen hat, und Termingeschäften, bei denen die Erfüllung 
auf einen späteren Zeitpunkt — in Deutschland auf den Ultimo des Monats — 
verlegt wird. ‘© 2° 
1) Die Versteuerung der Prämiengeschäfte wird in Abschnitt 6, der Prolonga- 
bionen in Abschnitt 7 dieses Kapitels behandelt.
	        
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