Termingeschäftsfähige Personen. 415
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unterscheidet die Rechtsfolgen des Geschäftsabschlusses nach zwei Rich-
tungen: in subjektiver Beziehung nach der Berufsstellung der beiden Ver-
iragsparteien und ferner in objektiver Beziehung nach der Art des zustande
gekommenen Geschäfts, Erschwert wird das Verständnis des Gesetzes außer-
dem durch die Beschränkungen, denen in manchen Fällen die Erhebung des
Differenz- und Spieleinwandes ausgesetzt ist.
853 Börs.G. begrenzt zunächst den Kreis der „termingeschäfts-
fähigen‘“ Personen. Sie setzen sich aus folgenden Gruppen zusammen:
1. Aus Kaufleuten, die in das Handelsregister eingetragen sind. Hierzu
gehören auch die Gesellschaften (offenen Handelsgesellschaften, Kommandit-
gesellschaften, Gesellschaften m. b. H., Aktiengesellschaften usw.). Auch die
Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft sowie die persönlich haftenden
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sind nach herrschender Rechts-
auffassung termingeschäftsfähig, wenn sie Geschäfte in eigenem Namen ab-
geschlossen haben. Nicht termingeschäftsfähig sind dagegen die Kommandi-
sisten einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer G. m. b. H.,
auch wenn sie sämtliche Anteile besitzen. Dasselbe gilt von den Vorstands-
mitgliedern einer Aktiengesellschaft oder G. m. b. H.; es sei denn, daß sie
aus dem unter 4. genannten Grunde termingeschäftsfähig sind !). Natürlich
können diese Personen die Termingeschäftsfähigkeit dadurch erlangen, daß
sie unabhängig von diesen Beziehungen zur Gesellschaft, z. B. als Inhaber
einer Einzelfirma, in das Handelsregister eingetragene Kaufleute sind. Nicht
zu den Kaufleuten im Sinne des $ 53 Börs.G. gehören, auch wenn sie in
das Handelsregister eingetragen sind, Personen, deren Gewerbebetrieb über
den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht. Es kommt demnach für
die Termingeschäftsfähigkeit nicht allein auf die Eintragung ins Handels-
register an, sondern auch auf den Umfang des Gewerbebetriebes. Klein-
gewerbetreibende gehören, neben. den Handwerkern, zu den sogenannten
Minderkaufleuten. Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der wegen
seiner Art und wegen seines Umfanges eine kaufmännische Einrichtung nicht
erfordert ?). Diese Betriebe sind nach dem Gesetz nicht in das Handelsregister
einzutragen; erfolgt aber dennoch die Eintragung, z. B. auf Grund einer fal-
schen Beurteilung des Geschäftsumfanges durch den Registerrichter, so er-
langen sie auch hierdurch nicht die Termingeschäftsfähigkeit. Die Bank muß
sich in Zweifelsfällen vor dem Abschluß von Termingeschäften auch bei
eingetragenen Kaufleuten über Art und Umfang des Betriebs ihres Kunden
arkundigen. Bei manchen Banken ist es sogar üblich, grundsätzlich über jeden
Kunden, der mit ihr Termingeschäfte abschließen will, eine Auskunft ein-
zuholen.
2. Aus Unternehmungen des Reiches, eines Einzelstaates oder eines
inländischen Kommunalverbandes, die nach $ 36 HGB. nicht in das Handels-
register eingetragen zu werden brauchen. Hierher gehören z. B. städtische
1) Siehe Bank-Archiv. 1915. S. 324.
2) Siehe Staub’s Kommentar zum HGB. 12. u. 13. Auflage. Anmerkung 18 zu 8 4.