416 Erlaubte und verbotene Börsentermingeschäfte.
Straßenbahnen oder Elektrizitätswerke und staatliche Banken, wie die Preu.
ßBische Seehandlung usw.
3. Aus eingetragenen Genossenschaften, die ohnehin nach $ 17 des Ge-
nossenschaftsgesetzes als Kaufleute im Sinne des HGB. gelten, auch wenn
sie nicht in das Handelsregister eingetragen sind.
4. Aus Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufs-
mäßig Börsentermingeschäfte oder Bankiergeschäfte betrieben haben, oder
zum Besuch einer dem Handel mit Wertpapieren dienenden Börse mit der
Befugnis der Teilnahme am Börsenhandel dauernd zugelassen waren. Danach
ist also nicht jeder, der Börsentermingeschäfte, selbst in großem Umfange,
abgeschlossen hat, termingeschäftsfähig. Notwendig ist vielmehr, daß der
Abschluß berufsmäßig erfolgte. Dabei ist es gleichgültig, ob die Geschäfte
für eigene oder fremde Rechnung gemacht wurden. Vorstandsmitglieder
und Prokuristen einer Aktiengesellschaft oder G. m. b. H. sind demnach
termingeschäftsfähig und behalten diese Eigenschaft auch nach dem Austritt
aus der Gesellschaft, wenn sie sich mit dem Abschluß von Termingeschäften
für Rechnung der Gesellschaft befassen oder befaßt haben. Bankiers und
Bankdirektoren sind termingeschäftsfähig, weil sie Bankiergeschäfte betrieben
haben; ihre Erfahrung in Börsentermingeschäften wird in diesem Falle also
ohne weiteres vorausgesetzt, auch wenn sie im Betriebe des von ihnen geleite-
ten Unternehmens sich ausschließlich mit anderen Bankiergeschäften, z. B.
mit dem Kreditgeschäft, befaßt haben. Inwieweit sonst Bankangestellte
termingeschäftsfähig sind, kann zweifelhaft sein. Es wird auf die Art ihrer
Beschäftigung ankommen !).
5. Aus Personen, die im Inlande zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder
einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben, also im Auslande
wohnende Personen, gleichgültig, ob sie Deutsche oder Ausländer sind, da-
gegen nicht die in Deutschland wohnenden Ausländer.
In bezug auf die Art der abgeschlossenen Geschäfte unterscheidet das
Börsengesetz zwischen erlaubten und verbotenen Börsentermingeschäften.
Die erlaubten Börsentermingeschäfte werden wiederum in zwei Klassen ein-
geteilt, in die offiziellen und die inoffiziellen. Offizielle Börsentermin-
geschäfte sind Termingeschäfte in solchen Papieren, die zum Börsentermin-
handel zugelassen sind (s. S.414). Dabei ist nicht notwendig, daß die Zulassung
zu der Börse desselben Ortes erfolgt ist, an der das Geschäft abgeschlossen
wurde, Es genügt, daß das Wertpapier zur Zeit des Geschäftsabschlusses
zum Terminhandel an einer deutschen Börse zugelassen ist.
Inoffizielle Börsentermingeschäfte sind Geschäfte in solchen
Papieren, die zum Börsenterminhandel vom Börsenvorstand einer deutschen
Börse nicht zugelassen sind, aber anderseits auch nicht verboten sind. Es
gehören hierzu vor allem Geschäfte in denjenigen Papieren, deren Zulassung
1) Nußbaum (a. a. O0. S. 647) meint, man werde in bezug auf die Angestellten
von Bankgeschäften bei dem weiten Umfange dessen, was in den Geschäftskreis der
Bankiers fällt, auch in der Annahme der Termingeschäftsfähigkeit weit gehen dürfen.
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