Die Sicherheitsbestellung auf Grund des $ 54 Börs.G. 419
des
gen
„BB.
;n zu
‚.kier
ches
5 53
an
„ben
‚ent-
be-
s.G.
:s in
{rie-
7oll
„gen
aluß
min-
Nen.
liese
auß,
aden
ıgen
‚ein-
‚.28sen
Sie
oen,
rift-
sten
Er-
‚heit
ie in
sein.
Zur
ung.
»hen
«her-
heit
UnNd-
ınde
dem Bankier einen Scheck oder Wechsel zum Einzug übergeben und den
Erlös zur Sicherheitsstellung benutzen. Das als Sicherheit hingegebene
Geld braucht vom Bankier nicht getrennt aufbewahrt zu werden; der
Bankier kann es vielmehr in sein Eigentum überführen, und der Kunde
erhält eine verzinsliche Forderung an ihn. Als Geld im Sinne des Gesetzes
werden auch ausländische Banknoten usw. betrachtet. Bei den als Sicherheit
Jienenden Wertpapieren ist zwar vorgeschrieben, daß sie einen Kurswert
haben müssen, aber nicht, daß der Kurs amtlich notiert zu werden braucht.
Auch Wertpapiere, die nur an einer ausländischen Börse gehandelt werden,
gelten als Sicherheit, sofern sie börsengängig sind. Ausgeschlossen sind jedoch,
nach herrschender Rechtsanschauung, diejenigen nicht notierten Wert-
papiere, in denen auch ein nicht offizieller Handel an der Börse nicht statt-
findet, sondern für die nur in den Preislisten einiger Bankiers Nachfrage-
und Angebotkurse enthalten sind (s. S. 341). Die als Sicherheit über-
yebenen Wertpapiere werden in der Regel in Depot genommen und dem
Kunden wird Nummernaufgabe erteilt, oder das Miteigentum am Sammeldepot
vereinbart. Indessen ist dies für die Sicherheitsstellung nicht erforderlich, und
der Bankier kann sich auch in einer besonderen Erklärung auf Grund des
Depotgesetzes ($2) schriftlich und ausdrücklich die Ermächtigung erteilen
‚assen, gleichartige Wertpapiere zurückzugewähren oder über die Papiere
zu seinem Nutzen zu verfügen!). Jedoch ist es, namentlich bei den Groß-
banken, nicht üblich, eine solche Ermächtigungserklärung zu verlangen,
da der Kunde auf die als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere keinen Kredit
in Anspruch genommen hat. Die hinterlegten Wertpapiere zu beleihen, kann
aber zur Nichtigkeit der Sicherheitsstellung führen. Auch die Gewährung
eines Darlehns zum Zwecke der Sicherheitsleistung in Geld kann als Um-
gehung des Gesetzes betrachtet werden?). Dagegen ist es zulässig, daß eine
Sicherheit in Geld aus dem zur Zeit der Bestellung vorhandenen Guthaben
des Kunden geleistet wird. Es ist also nicht nötig, daß das Guthaben ab-
gehoben und bald darauf wieder als Sicherheit eingezahlt wird. Jedoch darf
die Sicherheitsbestellung nicht aus dem „jeweiligen Guthaben‘ erfolgen.
Denn der Kunde soll klar erkennen, welchen Einsatz er wagt, einen wie hohen
Betrag er im ungünstigsten Falle verlieren kann*®).
Es muß also bei der Sicherheitsstellung in Geld die Höhe des Betrages
genannt sein, und in der Regel wird dieser Betrag auf ein besonderes Konto
übertragen oder auf dem gewöhnlichen Konto mit einem Vermerk versehen,
um ihn von dem sonstigen Guthaben des Kunden auszusondern, Ebenso
dürfen Wertpapiere, die bereits im Depot ruhen, zur Sicherheitsbestellung
verwendet werden. Im Depot-Konto werden diese Wertpapiere gleichfalls
mit einem Sperrvermerk versehen.
l) Siehe Meyer, Börsengesetz. Anm. 12 zu $ 54.
?') So z.B. Staub, Anm. 43 im Anhang zu $376 HGB.
3) Entscheidung des Reichsgerichts (III. Ziv.-Sen.) vom 4. Juni 1915; Juristische
Wochenschrift 1915, S. 921.
7