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Die Sicherheitsbestellung auf Grund des 854 Börs.G. 421
mehr als Sicherheit dienen sollen und die neuen Papiere in derselben Form wie
in dem oben abgedruckten Formular, aufzuzählen. Will der Kunde einen Teil
der als Sicherheit gestellten Wertpapiere veräußern, so muß erunter Benutzung
des Umtauschformulars neue Papiere desselben Gesamtwertes oder bares Geld
übereignen. Ohne besondere neue Vereinbarung haftet der Erlös für die
verkauften Wertpapiere nicht für die Termingeschäfte. Es muß vielmehr
eine neue formgerechte Verpfändungserklärung aufgenommen werden. Die
Banken werden daher darauf zu achten haben, daß kein Verkaufsauftrag in
den zur Sicherheit bestellten Wertpapieren ausgeführt werden darf, bevor
nicht der Kunde eine neue Sicherheit gegeben hat oder bei Erteilung des Auf-
;rags unter Beobachtung der Formvorschriften des $ 54 erklärt, daß er den
Erlös der Wertpapiere als neue Sicherheit bestellt. In dieser neuen Erklärung
ist auch die ungefähre Höhe des Erlöses der verkauften Wertpapiere an-
zugeben 1).
Es ist, wie aus dem Formular hervorgeht, nicht notwendig, daß die Sicher-
aeitsstellung sich auf bestimmte Termingeschäfte erstreckt, sondern sie
zann für Ausfälle bei sämtlichen mit dem Bankier abgeschlossenen Termin-
geschäften dienen. Nur muß dies in dem Formular ausdrücklich angegeben
sein.
Ist der Kurs eines vom Kunden gekauften Papieres so weit zurück-
gegangen, daß der Umfang der Sicherheitsleistung erreicht ist, oder ist bei
seinem Blankoverkauf der Kurs entsprechend gestiegen, so wird die Bank
vom Kunden eine Erhöhung der Sicherheitsbestellung zu erlangen suchen.
Jedoch hat sie keinen rechtlichen Anspruch auf Verstärkung der Sicherheit;
ss muß sogar bei einem solchen an den Kunden gerichteten Ersuchen der Ein-
druck vermieden werden, daß der Kunde zur weiteren Sicherheitsbestellung
gedrängt worden ist, weil der Zweck des $ 54 Börs.G. darauf gerichtet ist, nur
freiwillig gestellten Sicherheiten die vorgesehene Wirkung einzuräumen. Ver-
weigert der Kunde jedoch eine Verstärkung der Sicherheit, so kann der Bankier
zur Zwangsglattstellung schreiten. Die zwangsweise erfolgende Glatt-
stellung eines Börsentermingeschäftes unterscheidet sich grundsätzlich in
keiner Weise von einem sonstigen Zwangsverkauf von Wertpapieren?). Be-
stand die Sicherheit in Wertpapieren, so werden auch diese verkauft und der
Erlös gegen den sich aus der Glattstellung des Terminengagements ergebenden
Verlust wird aufgerechnet.
Die Sicherheitsbestellung verhindert in allen Fällen, in denen es sich
am erlaubte (also offizielle oder inoffizielle, aber nicht verbotene) Börsen-
vjermingeschäfte handelt, die Erhebung des Termineinwandes für Forderungen,
nA
1) Siehe die von Breit kommentierte Entscheidung des Reichsgerichts in: Juristische
Wochenschrift, 1921, Heft 8, S. 464. Breit empfiehlt die Aufnahme einer Bestimmung in
lie Geschäftsbedingungen, in solchen Fällen keinen Auftrag ohne vorherige neue
Sicherheit auszuführen, weil der Bankier sonst Gefahr läuft, daß er sich dem Kunden
haftbar macht, wenn er den Verkauf nicht ausführt.
2) Näheres hierüber siehe S. 523.