4292 Effektive Erfüllung auf Grund des $ 57 Börs.G.
die sich im Rahmen der Sicherheit halten. Gegen die Erhebung des Differenz-
und Spieleinwandes schützt sie jedoch auch in diesen Grenzen nur, soweit offi-
zielle Termingeschäfte abgeschlossen sind. Bei inoffiziellen Termingeschäften
ist demnach zwar nicht der Termineinwand, jedoch der Differenzeinwand
zulässig; natürlich nur unter den sonstigen Voraussetzungen, unter denen dieser
Einwand erhoben werden kann (siehe S. 413). Bei verbotenen Termin-
geschäften ist, gleichgültig ob beide Teile oder nur ein Teil termingeschäfts-
fähig sind, der Termineinwand zulässig, so daß es also hierbei gar nicht ein-
mal der Erhebung des Differenzeinwandes bedarf. Die geleistete Sicherheit
kann bei verbotenen Termingeschäften zurückgefordert werden.
Abgesehen von der Sicherheitsbestellung kann ein mit einem nicht
termingeschäftsfähigen Kunden abgeschlossenes Börsentermingeschäft auch
durch effektive Erfüllung rechtswirksam werden. 8 57 Börs.G. bestimmt
nämlich, daß ein nicht verbotenes Börsentermingeschäft als von Anfang an
verbindlich gilt, wenn der eine Teil bei oder nach dem Eintritt der Fälligkeit
sich dem anderen Teile gegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten Lei-
stung einverstanden erklärt und diese Leistung an ihn bewirkt hat. Mit dieser
Bestimmung soll namentlich verhindert werden, daß ein Kunde, der Effekten
per ultimo gekauft hat und sie auch tatsächlich an diesem Termin abnimmt
und bezahlt, von dem Bankier auf Grund des Einwandes, daß ein klagloses
Termingeschäft vorliege, nachträglich die Zurücknahme der Stücke zum
Ankaufskurse verlangen kann. Das Gesetz geht hierbei von der Auffassung
aus, daß nicht jedes Termingeschäft der Spekulation dient; wird die Leistung
bewirkt und ist der Empfänger hiermit einverstanden, so geht daraus hervor,
daß kein auf Verrechnung der Differenz hinzielendes Spielgeschäft (s. S. 412)
vorliegt. Daher kann in diesem Falle von dem Differenzeinwand auf Grund
der 8$ 762, 764 BGB. nicht die Rede sein. Um solche Geschäfte jedoch auch
gegen die Erhebung des Termineinwandes zu schützen, ist $ 57 in das Gesetz
aufgenommen worden. Werden also die per Termin gekauften Wertpapiere
am Monatsende dem Kunden ausgeliefert oder in sein Depot genommen und
bezahlt er die Stücke, so ist das Geschäft rechtsverbindlich, auch wenn er
nicht termingeschäftsfähig ist und die bestellte Sicherheit zur Deckung seines
kursmäßigen Verlustes nicht ausgereicht hätte. Eine Gutschrift auf Stücke-
konto genügt nicht, sondern die Effekten müssen in das Eigentum des Kunden
übergehen. Notwendig ist ferner, daß der Kunde sich mit der vereinbarten
Leistung einverstanden erklärt, d. h. die Abnahme der Stücke für seine Rech:
nung und die Einfügung in das Depot anerkannt hat. Daher pflegen die Ban-
ken am Ende eines jeden Monats der Abrechnung über die Stücke einige
Bemerkungen hinzuzufügen, um den Vorschriften des Gesetzes zu entsprechen
Es wird dem Kunden zunächst mitgeteilt, daß die in der Rechnung verzeich-
neten Wertpapiere dem Depot eingefügt bzw. (bei Verkäufen) entnommen
worden sind. Ferner wird der Kunde aufgefordert, durch Vollziehung eines
ihm gleichzeitig zugehenden Formulars zu bestätigen, daß er von den ihm er
teilten Aufgaben „gleichlautend Vormerkung‘‘ genommen habe. Um der Mög: