£24 Die Prolongation von Börsentermingeschäften.
XII, S. 226) den Grundsatz vertreten, daß 857 auf die Abschlüsse anzu.
wenden sei, die durch Rückkauf der Wertpapiere seitens der Bank und Er-
Füllung der für die Bank aus diesem Rückkauf erwachsenen Verpflichtung
unter dem Einverständnisse des Kunden ihre Erledigung gefunden haben.
Diese Auffassung ist schon in einem früheren Urteile desselben Senats (vom
22. April 1913) zum Ausdruck gekommen. Die Entscheidungen haben aber
in der Literatur scharfe Kritik gefunden, und es scheint, daß das Reichs-
gericht in neueren Entscheidungen (des III. Ziv.-Sen.) diesen Standpunkt
aufgegeben hat!). Jedenfalls wird sich das Bankgewerbe nicht darauf ver-
lassen können, daß die Unwirksamkeit eines Börsentermingeschäfts auf Grund
des 8 57 geheilt wird, wenn eine Glattstellung des Engagements stattgefunden
hat. Dennoch pflegen die Banken auch im Falle der Glattstellung von Termin-
geschäften von dem Kunden eine schriftliche Anerkennung des oben erwähnten
Inhalts zu verlangen.
Die Prolongation von Termingeschäften wird in der Rechtsprechung
als Kauf- und Rückkaufgeschäft aufgefaßt (s. Abschnitt 7 dieses Kapitels).
Die Entscheidungen vom 22, April 1913 und 20. Februar 1914 bezogen sich
denn auch in erster Reihe auf Prolongationsgeschäfte. Gegen die dort ver-
tretene Auffassung, daß die vereinbarte Leistung auch dann vollzogen sei,
wenn das unwirksame Termingeschäft auf Aufforderung des Kunden oder
mit dessen Billigung prolongiert ist, wies die Kritik darauf hin, daß gerade
die Prolongation erkennen lasse, daß die vereinbarte Leistung noch nicht
bewirkt sei. Andernfalls bedürfe es keiner Prolongation?). Auch bei. der
Abrechnung der Prolongationsgeschäfte wird von dem Kunden eine Be-
stätigung verlangt, daß er von den Aufgaben ‚,‚in allen Teilen gleichlautend
Notiz genommen‘‘ habe, und ihm mitgeteilt, daß sein Einverständnis voraus-
gesetzt werde, wenn die Bestätigung nicht binnen fünf Tagen bei der Bank
eingeht. In dem Abrechnungsschreiben wird auch ausdrücklich darauf hin.
gewiesen, daß die vom Kunden gekauften Stücke zur Ablieferung für die
von ihm verkauften Stücke verwendet werden.
Es ist bei den Banken Brauch, sich auch von termingeschäftsfähigen
Kunden die Abrechnungen in der dargestellten Form bestätigen zu lassen.
Soweit es sich um offizielle Börsentermingeschäfte handelt, ist dies zur Ver-
hütung des Termineinwands nicht erforderlich, da, wie erwähnt, zwischen
termingeschäftsfähigen Personen offizielle Börsentermingeschäfte voll wirk-
sam sind. Die Bestätigung hat in diesem Falle wohl nur den Zweck, etwaige
nachträgliche Bemängelungen der Richtigkeit der Abrechnung zu verhindern.
Die Mängelheilung durch Erfüllungsannahme ist auf Grund des 8 57 sowoh!
1) Siehe hierüber Nußbaum, „Wandlungen in der börsenrechtlichen Praxis des
Reichsgerichts‘‘, Hanseatische Rechtszeitschrift 1918, Nr. 6; Staubs Kommentar zum
HGB., 12/13. Aufl., Anm. 47a im Anhang zu $376 HGB., sowie Entscheidung des
Reichsgerichts (III. Ziv.-Sen.) vom 18. Mai 1917, abgedruckt im Bank-Archiv, XVII, 8.
2) Siehe Nußbaum in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, Band II,
Abt. 2, S. 651.