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Die Erfüllungsleistung auf Grund des $ 55 Börs.G. 425
bei offiziellen wie inoffiziellen Börsentermingeschäften zulässig; auch bei
Kunden, die nicht termingeschäftsfähig sind. Bei verbotenen Börsentermin-
geschäften kommt sie jedoch nicht in Betracht, da $ 57 ausdrücklich auf die
„nicht verbotenen‘ Geschäfte beschränkt ist.
Nach $ 55 Börs.G. kann das auf Grund des Geschäfts Geleistete nicht
deshalb zurückgefordert werden, weil für den Leistenden nach den 88 52 bis 54
eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Man nennt diese Art der Leistung
die Erfüllungsleistung. Sie ist nicht mit der Sicherheitsstellung zu ver-
wechseln, von der sie zuweilen schwer zu unterscheiden ist. Wenn ein Kunde
dem Bankier z. B. einen Barbetrag übergibt, der zur Befriedigung von For-
derungen dienen soll, die aus irgendeinem oder aus mehreren mit ihm ab-
geschlossenen Börsentermingeschäften möglicherweise entstehen werden, so
liegt ohne Zweifel eine Sicherheitsstellung vor. ‘Denn die Erfüllungsleistung
muß auf Grund eines bestimmten Geschäfts und zu dessen Erfüllung ge-
macht sein. Zweifel können daher nur entstehen, wenn die Leistung für ein
vestimmtes Geschäft gemacht wurde. Die Hingabe von Wertpapieren kann
in der Regel nur zum Zwecke der Sicherheitsstellung erfolgen, weil der Kunde
die Wertpapiere dem Bankier nur verpfänden, also deren Eigentümer bleiben
will, oder wenn formell eine Eigentumsübertragung stattfindet (Sicherheits-
übereignung), die Absicht darauf gerichtet ist, nach Erledigung der Termin-
geschäfte die Wertpapiere in das Eigentum des Kunden zurückzuführen. Wenn
die Wertpapiere dem Bankier mit der Bestimmung übergeben werden, sie
zu verkaufen, liegt natürlich eine Übergabe an Zahlungs Statt vor, und es
besteht kein Unterschied gegenüber der Hingabe eines entsprechenden Bar-
vetrages. Auch beim Abschluß von Blankoengagements kann von einer Er-
füllungsleistung nicht die Rede sein; denn der Kunde geht nicht die Ver-
pflichtung ein, später einen Geldbetrag zu zahlen, sondern Wertpapiere zu
liefern. Er kann daher keine Vorauszahlung leisten, sondern der hingegebene
Betrag bildet nur eine Sicherheit, aus der sich der Bankier für etwa entstehende
Forderungen befriedigen soll. Die herrschende Rechtsanschauung geht dahin,
auch Vorausleistungen auf ein bestimmtes Termingeschäft, wenn sie vor
Entstehung der Terminverbindlichkeit, also vor Abschluß des Geschäftes
gegeben sind, als Sicherheit im Sinne des 8 54 und nicht als Erfüllungsleistung
zu behandeln !). Zahlt der Kunde dagegen vor der. Fälligkeit des Engagements
(vor dem Ultimo) einen Barbetrag, der dem bis zum Zahlungstage auf Grund
der Kursentwicklung rechnungsmäßig entstandenen Verluste ungefähr ent-
spricht, so wird im allgemeinen angenommen, daß eine Erfüllungsleistung vor-
liegt. Dasselbe gilt, wenn die Einzahlung zur Deckung von Ultimodifferenzen
geleistet wird, auch wenn diese Differenzen nicht durch eine Glattstellung
des Engagements, sondern durch ‘Prolongation entstanden sind. Hat also
z. B. ein Kunde am 3. Oktober RM. 12000 Aktien der Dresdner Bank per
altimo Oktober mit 175%, gekauft, und sinkt der Kurs bis zum 15. Oktober
auf 170%, so kann er nach dieser Rechtsanschauung eine bald nach dem
1) Nußbaum, a. a. O., S. 667.