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Die vertragsmäßige Aufrechnung.
15, Oktober geleistete Zahlung von 600 RM. nicht zurückfordern. Erfolgt diese
Zahlung nicht, wird aber das Engagement am Ultimo durch Hereingabe der
Stücke zu 170%, prolongiert, so daß die Ultimoabrechnung (ohne Berücksich-
tigung der Provision, Stempelgebühr usw.) für den Kunden einen Verlust von
600 RM. ergibt, so ist der Bankier ebenfalls gegen einen späteren Differenzein-
wand geschützt, wenn der Kunde diesen Betrag bezahlt hat. Daraus ergibt sich,
daß es für den Bankier wichtig ist, den Kunden zur sofortigen Bezahlung
eines sich auf Grund der Monatsabrechnung aus Termingeschäften ergebenden
Debetsaldos zu veranlassen. Das ist um so notwendiger, als eine dem 8 55
entsprechende Bestimmung auch in 8762 BGB. enthalten ist, so daß die
Rückforderung einer Erfüllungsleistung nicht nur bei unverbindlichen Termin-
geschäften unzulässig ist, sondern auch bei Differenz- und Spielgeschäften.
Jedoch ist darauf zu achten, daß Barzahlung erfolgt, und zwar durch
Übergabe des Geldes. Erfolgt eine Einzahlung auf Kontokorrent, so können
Zweifel entstehen, ob die Leistung auf ein bestimmtes Geschäft erfolgt ist.
Um diesen zu begegnen, ist es erwünscht, daß der Kunde eine schriftliche
Erklärung abgibt, aus der hervorgeht, daß die Einzahlung zur Erfüllung eines
bestimmten Termingeschäfts dienen soll!). Unzulässig ist, wie schon erwähnt,
an Stelle der Barzahlung die Hingabe von Wertpapieren, sofern sie nicht an
Zahlungs Statt erfolgt, also gleichzeitig verkauft werden. Auch darf die Er-
füllungsleistung keine persönliche Verbindlichkeit für den Leistenden übrig
lassen. Daher ist sie unwirksam, wenn sie z. B. in Wechseln oder Schecks
gegeben wird, aus denen der Leistende haftet. Aus demselben Grunde kann
z. B. auch durch die Hingabe einer Hypothek auf ein dem Terminschuldner
gehörendes Grundstück keine Erfüllungsleistung bewirkt werden, jedoch
durch eine Hypothek, die zugunsten des Terminschuldners ausgestellt ist.
Eine besondere Bedeutung erlangt $ 55 für den Bankier dadurch, daß
die Erfüllung einer Terminschuld auch durch die sogenannte vertragsmäßige
Aufrechnung erfolgen kann. Voraussetzung hierfür ist, daß das Termin-
geschäft, sei es auch nur durch eine Prolongation, abgewickelt und der sich
aus dem Kontokorrent ergebende Saldo vom Kunden bestätigt ist. Diese
Bestätigung gilt als Anerkenntnis des Kunden, daß die Parteien den Willen
hatten, vertragsmäßig die gegenseitigen Forderungen zu verrechnen. Dabei
können auch gültige Forderungen des Kunden gegen unverbindliche For-
derungen des Bankiers aufgerechnet werden. Ist also der Kunde aus einem
unverbindlichen Termingeschäft auf Kontokorrent-Konto mit 12000 RM. be-
jastet, und ist er mit seiner Einzahlung in Höhe desselben Betrages erkannt,
so findet, auch wenn die Einzahlung dieser 12000 RM. von seiten des Kunden
nicht ausdrücklich zur Erfüllung des Geschäfts geleistet wurde, eine Auf-
rechnung statt, wenn er die Richtigkeit des Kontokorrentauszuges in
1) Ist im Falle der Einzahlung auf Kontokorrent-Konto der sich aus dem Konto-
korrent ergebende Saldo vom Kunden bestätigt worden, ohne daß die Einzahlung zur
Erfüllung eines bestimmten Termingeschäfts dienen sollte, so ergeben sich andere Rechts-
folgen. Siehe hierüber die Ausführungen im nächsten Absatz.