Full text: Die Technik des Bankbetriebes

Die verhältnismäßige Aufrechnung. 427 
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cechtsgültiger Form bestätigt hat. Dasselbe gilt natürlich, wenn die gültige 
Forderung des Kunden größer ist als die ihm belastete Terminschuld, der 
Konto-Auszug also einen Kreditsaldo ergibt.. Beträgt die gültige Forde- 
rung (Einzahlung) weniger als die unverbindliche Terminschuld, z. B. 10000 RM., 
ergibt sich also ein Debetsaldo für den Kunden von 2000 RM., so gelten die 
10000 RM. als aufgerechnet. Jedoch wird der Rest der unverbindlichen Termin- 
schuld durch die Anerkennung des Debetsaldos nicht gültig. Sind, wie es 
häufig der Fall ist, auf der Debetseite des Kontokorrents neben unverbind- 
lichen Posten auch verbindliche enthalten, so ergibt sich die Frage, inwieweit 
der anerkannte Debetsaldo wirksam ist. Es hat in einem solchen Falle, nach 
der Rechtsprechung des Reichsgerichts, eine verhältnismäßige Aufrech- 
nung stattzufinden. Es wird ermittelt, in welchem Verhältnis der Debetsaldo 
aus gültigen und aus unverbindlichen Forderungen zusammengesetzt ist. 
Angenommen, es seien folgende Geschäfte im Kontokorrent verbucht worden: 
Debet: 
Termingeschäft A (Kauf). . RM. 40000 
„ B » +. „ 30000 
” C ;5» 2. . » 40000 
Kassageschäfte ,» = 2... 130000 
RM. 240000 
Kredit: 
Termingeschäft A (Verkauf) RM. 45000 
„ B » ;„ 25000 
” C 5, ;»„ 25000 
Barzahlung ........ » 25000 
Debetsaldo  e.....0.0 + 9 420000 
RM. 240000 
Der Kunde ist demnach aus unverbindlichen Termingeschäften mit 
110000 RM. belastet sowie ferner mit einem Betrage von 130000 RM., der 
ine gültige Forderung des Bankiers gegen den Kunden aus Kassageschäften 
darstellt. Die Debetseite des Kontos ergibt also einen Betrag von 240000 RM. 
Andererseits ist der Kunde aus unverbindlichen Termingeschäften mit 
95000 RM. sowie mit 25000 RM. aus einer baren Einzahlung erkannt worden. 
Der Debetsaldo beträgt daher 120000 RM. Die Rechtsprechung stellt sich 
nun keineswegs auf den Standpunkt, daß zunächst die unverbindliche For- 
Jerung des Bankiers von 110000 RM. mit der unverbindlichen Forderung des 
Kunden von 95000 RM. zu verrechnen sei und der Rest von 15000 RM. mit 
sinem gleichen Teil der eingezahlten 25000 RM., so daß der gesamte Saldo 
wirksam ist; sie erklärt vielmehr: Die gesamten Kreditposten (95000 und 
25000 RM., zusammen 120000 RM.) sind im Verhältnis zu den gesamten 
Debetposten (110000 und 130000 RM., zusammen 240000 RM.) aufzurech- 
nen, also im Verhältnis von 2:1. Es ist daher von den unverbindlichen 
Debetposten (110000 RM.) die Hälfte, also ein Betrag von 55000 RM. un- 
wirksam, ebenso von den gültigen Debetposten (130000 RM.) die Hälfte, also 
65000 RM. wirksam. Wird also im Prozeß die Unwirksamkeit der Debet- 
vosten von 110000 RM. festgestellt, so sind hiervon 55000 RM. durch die 
Aufrechnung erfüllt, so daß dem Bankier von dem Saldo (von 120000 RM.) 
65000 RM. zugesprochen werden. Zinsen, Provisionen, Maklergebühren usw. 
werden bei der Aufrechnung denjenigen Geschäften zugerechnet, aus denen 
sie entstanden sind.
	        
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