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Die verhältnismäßige Aufrechnung. 429
5,8: 1. Von der unverbindlichen Terminforderung (15000 RM.) sind demnach
Jurch die Aufrechnung 17,24% = 12414 RM. unwirksam, von dem Debet-
saldo also jetzt 107586 RM, wirksam. Obgleich allen drei Beispielen dieselben
Geschäfte zugrunde gelegt werden, war der klagbare Anspruch des Bankiers
aus dem Debetsaldo von 120000 RM. verschieden. Es ergab sich in:
Bei- ein klagbarer
spiel: Anspruch von
lL. Getrennte Buchung der ausmachenden Beträge in Debet und Kredit. . RM. 65000
2. Getrennte Buchung der Differenzen aus jedem Termingeschäft in Debet
und Kredit. .... ei. 00000 0 u 4 + u 104000
3. Vorherige Saldierung der unverbindlichen Terminforderungen und KEin-
stellung des Saldos in das Kontokorrent ......0.0...0.0.. „ 107586
Am günstigsten für den Bankier ist somit, wenn der Kunde den Termin-
ader Differenzeinwand erhebt, die vorherige Aufrechnung der unverbindlichen
Terminforderungen. Diese Methode ist aber ohne weiteres nicht zulässig;
das Gericht nimmt vielmehr die Aufrechnung nach Beispiel 1 oder 2 vor, je
nachdem im Kontokorrent die ausmachenden Beträge oder die sich auf
Grund der Monatsrechnung ergebenden Differenzen verbucht sind. Jedoch
muß die Aufrechnung nach Beispiel 3 erfolgen, wenn eine entsprechende
Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist. Es ist daher üb-
lich, in die Geschäftsbedingungen eine Bestimmung etwa folgenden In-
halts aufzunehmen: „Enthält das Konto des Kommittenten Forderungen
aus Börsentermingeschäften in Effekten oder Devisen, so werden bei den
Rechnungsabschlüssen zuerst die aus diesen Geschäften stammenden Posten
gegeneinander aufgerechnet; die hiernach für die Bank oder deren Kunden
aus Börsentermingeschäften noch verbleibende Forderung wird bei der
weiteren Aufrechnung in erster Reihe getilgt.‘“
Etwas abweichend von der oben erwähnten Methode gestaltet sich die
vertragsmäßige Aufrechnung, wenn die Kontokorrentperiode bereits mit einem
Debetsaldo für den Kunden beginnt. Da die Anerkennung eines Saldos
keineswegs ohne weiteres ungültige Termingeschäfte wirksam macht, so muß
auch in diesem Falle zunächst festgestellt werden, welcher Teil des Debet-
saldos wirksam oder unwirksam ist. Die Aufrechnung muß sich also, wenn
der Kunde den Einwand erhebt, nicht nur auf die letzte Kontokorrentperiode
erstrecken, sondern auch auf die früheren. Bei der Aufrechnung wird der
jeweilige Debetsaldo in den wirksamen und unwirksamen Teil zerlegt, und der
wirksame den übrigen wirksamen Posten der Kontokorrentperiode, der un-
wirksame Teil den unwirksamen Posten zugezählt.
Für die Berechnung des gültigen bzw. ungültigen Teiles des Konto-
korrentsaldos wendet man in der Praxis vielfach eine von Nußbaum1!)
aufgestellte Formel an. C sei die Summe der Kreditposten (ohne Saldo),
1) Kommentar zum Börsengesetz. München 1910. $S. 280.