Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Die verhältnismäßige Aufrechnung. 429 
5,8: 1. Von der unverbindlichen Terminforderung (15000 RM.) sind demnach 
Jurch die Aufrechnung 17,24% = 12414 RM. unwirksam, von dem Debet- 
saldo also jetzt 107586 RM, wirksam. Obgleich allen drei Beispielen dieselben 
Geschäfte zugrunde gelegt werden, war der klagbare Anspruch des Bankiers 
aus dem Debetsaldo von 120000 RM. verschieden. Es ergab sich in: 
Bei- ein klagbarer 
spiel: Anspruch von 
lL. Getrennte Buchung der ausmachenden Beträge in Debet und Kredit. . RM. 65000 
2. Getrennte Buchung der Differenzen aus jedem Termingeschäft in Debet 
und Kredit. .... ei. 00000 0 u 4 + u 104000 
3. Vorherige Saldierung der unverbindlichen Terminforderungen und KEin- 
stellung des Saldos in das Kontokorrent ......0.0...0.0.. „ 107586 
Am günstigsten für den Bankier ist somit, wenn der Kunde den Termin- 
ader Differenzeinwand erhebt, die vorherige Aufrechnung der unverbindlichen 
Terminforderungen. Diese Methode ist aber ohne weiteres nicht zulässig; 
das Gericht nimmt vielmehr die Aufrechnung nach Beispiel 1 oder 2 vor, je 
nachdem im Kontokorrent die ausmachenden Beträge oder die sich auf 
Grund der Monatsrechnung ergebenden Differenzen verbucht sind. Jedoch 
muß die Aufrechnung nach Beispiel 3 erfolgen, wenn eine entsprechende 
Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist. Es ist daher üb- 
lich, in die Geschäftsbedingungen eine Bestimmung etwa folgenden In- 
halts aufzunehmen: „Enthält das Konto des Kommittenten Forderungen 
aus Börsentermingeschäften in Effekten oder Devisen, so werden bei den 
Rechnungsabschlüssen zuerst die aus diesen Geschäften stammenden Posten 
gegeneinander aufgerechnet; die hiernach für die Bank oder deren Kunden 
aus Börsentermingeschäften noch verbleibende Forderung wird bei der 
weiteren Aufrechnung in erster Reihe getilgt.‘“ 
Etwas abweichend von der oben erwähnten Methode gestaltet sich die 
vertragsmäßige Aufrechnung, wenn die Kontokorrentperiode bereits mit einem 
Debetsaldo für den Kunden beginnt. Da die Anerkennung eines Saldos 
keineswegs ohne weiteres ungültige Termingeschäfte wirksam macht, so muß 
auch in diesem Falle zunächst festgestellt werden, welcher Teil des Debet- 
saldos wirksam oder unwirksam ist. Die Aufrechnung muß sich also, wenn 
der Kunde den Einwand erhebt, nicht nur auf die letzte Kontokorrentperiode 
erstrecken, sondern auch auf die früheren. Bei der Aufrechnung wird der 
jeweilige Debetsaldo in den wirksamen und unwirksamen Teil zerlegt, und der 
wirksame den übrigen wirksamen Posten der Kontokorrentperiode, der un- 
wirksame Teil den unwirksamen Posten zugezählt. 
Für die Berechnung des gültigen bzw. ungültigen Teiles des Konto- 
korrentsaldos wendet man in der Praxis vielfach eine von Nußbaum1!) 
aufgestellte Formel an. C sei die Summe der Kreditposten (ohne Saldo), 
1) Kommentar zum Börsengesetz. München 1910. $S. 280.
	        
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