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Die Auflösung der Vorprämie.
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4%/, = 240 RM. erlitten. An dem zweiten Geschäft verdient sie 1°, = 60 RM.,
da sie die Aktien bei einem Erklärungskurse von 180°/, aus der Stellage mit
181°, liefern wird. Es ergibt sich demnach ein Schaden von 240 RM. — 60 RM,
= 180 RM.
Um nun durch die Ausführung des Geschäfts weder Gewinn noch Ver-
just zu haben, muß die Bank die Vorprämie ihrem Kunden zu einem Kurse
aufgeben, der es möglich macht, daß sie im ersten Falle den Gewinn von
50 RM. an den Kunden abführt, im zweiten von ihm den Verlust von 180 RM.
zurückerhält. Wenn der Kurs bis zum Ultimo von 184 °/, auf 186°%/, gestiegen
ist, wird der Kunde die 12000 RM. Aktien abnehmen. Er darf sie aber nicht
zu 184°, abnehmen, denn das würde ihm einen Nutzen von 240 RM. einbringen,
während die Bank durch den Handel der festen Stücke und der Stellage beim
Kurse von 186°/, nur 60 RM. verdient hat. Der Kurs, zu dem sie der Kunde
von der Bank abnimmt, muß ihm gegen den augenblicklichen Kurs denselben
Gewinn wie den der Bank in Höhe von 60 RM. gestatten; er muß also um
/„%/, niedriger sein als 186°%,, d. h. 1851/,°/, betragen.
Sinkt der Kurs am Ultimo von 184°, auf 180°%/,, so wird der Kunde
die Prämie zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Prämie muß gleich dem
oben ermittelten Schaden der Bank von 180 RM. sein, d. h. auf 12000 RM.
= 11/,°/o. Lautet also die Prämie 1851/,/11/,°/,, so ist das Geschäft in jedem
Falle ausgeglichen. Das Reugeld von 1!/,%/, entspricht aber dem vierten
Teile des Stellgeldes. Er ergibt sich daher folgende Regel:
Man kann eine Vorprämie auflösen, indem man die Hälfte
der Stücke „fest“ kauft und die andere Hälfte in Form einer
Stellage mit einer Spannung in Höhe des vierfachen Prämien-
satzes.
Eine solche Auflösung hat folgenden Vorteil. Der Börsenvertreter erhält
häufig zu gleicher Zeit von einem anderen Kunden einen Verkaufsauftrag
in demselben Papier. Er kann daher die festen Stücke ausgleichen (kompen-
sieren) und hat nur nötig, die Stellage zu handeln. Er gewinnt dabei die
Maklergebühr, die für beide Abschlüsse zu entrichten wäre. Meist wird es ihm
sogar auch möglich sein, die Stellage zu einem etwas billigeren Satze als dem
vierfachen Prämienbetrage zu erhalten, da Stellagen an der Börse leichter
erhältlich sind als Vorprämien. Denn es findet sich selten jemand bereit,
eine Vorprämie zu verkaufen. Der Käufer einer Vorprämie stellt das Engage-
ment in der Regel nicht durch Verkauf der Vorprämie glatt, weil der etwa
bis zum Verkaufstage eingetretene Gewinn nicht in allen Fällen sichergestellt
werden kann. Steigt z. B. der Kurs der AEG-Aktien von 184%, auf 1881/,%/,,
so kann der Käufer einer Vorprämie zu 1851/,/11!/,°/, sie nicht etwa zu
190/11/, %/, verkaufen. Würde er dies tun, so würde er zwar einen Gewinn
von 41/,%, (1851/, bis 190%) erzielen, wenn der Kurs am Erklärungstage
1881/, %/, oder höher notiert. Angenommen, dieser Kurs stelle sich auf 189°%/,,
30 würde er die Stücke aus der gekauften Vorprämie mit 1851/,°/, abnehmen
und sie an den Käufer der von ihm verkauften Vorprämie mit 190 °/, liefern,
20%