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Auflösung der Nochgeschäfte.
noch‘, per ultimo dieses Monats, abzunehmen in Ihrer Wahl.“ Der Kunde
muß bis zum nächsten Börsentage telegraphisch antworten, wenn er von dem
Angebot Gebrauch machen will. Bevor die Bank die Offerte absendet, hat
sie an der Börse Erkundigungen eingezogen, wie eine Stellage in AEG-Aktien
erhältlich ist. Erfährt sie z. B., daß eine Spannung von 6°/, gefordert wird,
so berechnet sie sofort, daß das „noch‘‘ !/; = 1°/, über dem Tageskurs be.
tragen muß. Sie kann aber die Anstellung nur machen, wenn sie sich gleich.
zeitig vergewissert hat, daß eine Stellage auf einer um 1°/, über dem Tages-
gurs liegenden Basis mit einer Spannung von 6°/, erhältlich ist. Ist die Stel-
lage auf schiefer Mitte nur mit einer höheren Spannung erhältlich, so muß
der Kurs des Nochgeschäfts entsprechend erhöht werden. Ist das Stellgeld
z. B. bei einem Tageskurse von 184°%/, auf der Mitte von 1851!/,°/, mit 71/,°/,
erhältlich, so ist für das Recht der Nachforderung 1!/,°/, zu zahlen.
Wer das Nochgeschäft mit dem Recht der Nachforderung verstanden
hat, kann sich auch das Nochgeschäft mit dem Recht der Nachlieferung
erklären. Das folgende Beispiel und die Probe werden daher zur Erläuterung
genügen:
Der Kunde verkauft:
12000 RM. zu 183% (feste Stücke)
12000 „ zu 183/0% (Rückprämie).
Die Bank handelt an der Börse:
ä .
Kauf 6000 RM. zu SO Stellage | Verkauf 18000 RM. zu 184° (feste Stücke)
(Basis: 184 — 1= 183% ;
Stellgeld 6%.)
Probe:
Der Prämienerklärungskurs sei 185%.
Die Bank nimmt vom Kunden ab:
12000 RM. zu 183’/, (feste Stücke; auf die
Nachlieferung verzichtet der Kunde,
da der Kurs augenblicklich 2% höher
notiert).
Das
heißt:
Die Bank übernimmt
12000 RM. zu 183% vom Kunden
6C00 ‚„ zu 186% aus der Stellage
18000 RM. zu 184%
Die Bank liefert
18000 RM. zu 184%
7718000 RM. zu 184%.
Wie die Geschäfte mit „einmal noch‘‘, kann man auch ähnliche mit „zwei-,
drei-, vielmal noch‘ usw. konstruieren. Am häufigsten werden Nochgeschäfte
mit „einmal noch‘ abgeschlossen. Aus dem Prinzip der Auflösung in feste
Stücke und Stellagen lassen sich die Regeln der anderen Formen leicht her-
leiten.
Es ergibt sich aus der Art der Prämien-Stellage- und Nochgeschäfte,
daß die Voraussetzung ihres Abschlusses das Bestehen eines Börsentermin-