464 Der Differenzeinwand bei Prämiengeschäften.
der Käufer der Stellage die Stücke abzunehmen berechtigt ist, zugrunde zu
legen. Bei Nochgeschäften gilt für die Versteuerung sowohl das Geschäft
in festen Stücken, als auch das Geschäft über die Vorprämie dont 0. Ebenso
wird die Maklergebühr für beide Geschäfte berechnet, sofern mit dem Kunden
vereinbart ist, daß die Geschäfte nicht als Eigenhändler-, sondern als Kom.
missionsgeschäfte gemacht werden.
Die Erhebung des Differenz- oder Spieleinwandes bei Prämien.
geschäften ist nicht möglich, wenn der Betrag der Vorprämie oder Rückprämie
vom Kunden vor Abwicklung des Geschäfts bezahlt worden ist. Denn die
Vorausbezahlung ist nach der Rechtsprechung eine Leistung auf Grund
des Geschäfts im Sinne des 8 55 Börs.G. Sie kann also nicht wegen
Unwirksamkeit des Geschäfts zurückgefordert werden. Es ist daher üblich,
das Reugeld nebst den Spesen des Geschäftsabschlusses im voraus einzahlen
zu lassen und diesen Betrag nicht über das laufende Konto des Kunden zu
buchen. Auch ist darauf zu achten, in der Quittung über den gezahlten Betrag
ausdrücklich zu bemerken, daß er als Reugeld auf das Prämiengeschäft ge-
zahlt worden ist.
Die Stellung einer weiteren Sicherheit ist also nicht notwendig. Diese
Ausführungen beziehen sich naturgemäß nur auf die Fälle, in denen dem Kun-
den das Wahlrecht eingeräumt ist. Ist der Kunde Stillhalter, also Verkäufer
einer Vorprämie oder Käufer einer Rückprämie, so ist die bei gewöhnlichen
Termingeschäften zu festen Kursen übliche Sicherheitsstellung erforderlich.
Dasselbe gilt für Nochgeschäfte, auch wenn der Kunde das Recht der Aus-
übung des „Nochs‘“ hat. Im Verkehr mit der Liquidationskasse werden
Prämien-, Stellagen- und Nochgeschäfte in bezug auf die Sicherstellung ebenfalls
wie gewöhnliche Geschäfte behandelt, wenn die Bank (das Mitglied der
Kasse) Stillhalter ist. Falls sie Wahlberechtigte ist, so braucht sie keine höhere
Sicherheit als die Hälfte der in Frage kommenden Prämie oder als ein Viertel
des Stellgeldes zu hinterlegen. Bei einer längeren Laufzeit der Geschäfte als
bis zum zweitfolgenden Monatsschluß ist eine zusätzliche Sicherheit in halber
Höhe für jeden angefangenen Monat, für den Wahlberechtigten jedoch be-
grenzt bis zur vollen Prämie, zu stellen.
Die Meldungen der Abschlüsse von Prämien- und Stellagegeschäften an
die Liquidationskasse erfolgen auf denselben Formularen wie die der gewöhn-
lichen Termingeschäfte (s. Beispiele 49/49a). Jedoch sollen für diese Meldungen
besondere Zettel verwendet und die Art des Geschäfts mit roter Schrift
besonders gekennzeichnet werden. Nochgeschäfte werden getrennt als Ge-
schäfte in festen Stücken und Prämien dont 0 gemeldet. Auf besonderen
Formularen ist ferner am Prämienerklärungstage die Entscheidung der Mit-
zlieder an die Liquidationskasse zu melden, also z. B. ob die Stücke aus der
Vorprämie zur Abnahme kommen, oder diese abandonniert wird usw. Hier-
bei sind für jedes Wertpapier besondere Formulare einzureichen. Aus den
folgenden Beispielen (52 und 53) geht hervor, wie diese Meldungen zu erstatten
sind, Die X-Bank hat aus einer Vorprämie von RM. 12000 I.G. Farben-