474 Reporteffekten. Versteuerung der Reportgeschäfte.
an ihn zum nächsten Ultimo abgeschlossen hat. Man trennt daher diese
Bestände in der Bilanz der Bank von denen an eigenen Wertpapieren (Nostro-
effekten) und nennt sie Reporteffekten (s. a. Kapitel VI, Abschnitt 9).
Gibt der Kunde den Auftrag, seine nicht erledigten Engagements zu pro-
longieren, so teilt ihm die Börsenkorrespondenzabteilung den Reportsatz
mit. Die Abrechnung des Kauf- und Verkaufsgeschäftes wird ihm erst nach
Feststellung der Liquidationskurse erteilt. Gleichzeitig wird ihm mitgeteilt,
daß er ein neues Engagement per Ultimo des nächsten Monats unterhält.
Die Provision für den Abschluß von Prolongationsgeschäften ist geringer
als die für den Abschluß des gewöhnlichen Termingeschäfts, Sie wird meist
für das Kauf- und Rückkaufgeschäft zusammen berechnet und häufig dem
Reportsatz zugeschlagen. Eine Maklergebühr wird in der Regel nicht in
Ansatz gebracht, da eine solche auch an der Börse nicht gezahlt wird.
Die Prolongationsgeschäfte mit der Kundschaft werden an der Börse
auf Bogen oder Zettel (slips) geschrieben; ebenso wie die Abschlüsse anderer
Börsengeschäfte (s. S. 446). Jedoch steht der Kurs erst später, nach Fest-
setzung der Liquidationskurse, fest, und daher kann auch die Abrechnung
erst am Monatsende erteilt werden. Für die Berechnung der den Kunden
aufgegebenen Reportsätze gibt es Tabellen, in denen die Sätze leicht auffind-
bar sind. Von den an der Börse gemachten Reportgeldgeschäften hat die
Effektenabteilung Mitteilung zu erhalten.
Nach dem Kapitalverkehrssteuergesetz ($ 57) sind Reportgeschäfte
ebenfalls abgabepflichtig. Jedoch ist die Steuer nur einmal, und zwar von
dem höheren Werte zu berechnen. Wenn also z. B. 6000 RM. Dresdner Bank-
aktien zu 160%, plus 1,2%, Report prolongiert werden, so ist für die Ver-
steuerung der Kurs von 161,2 %, zugrunde zu legen. Der Steuersatz für Pro-
Jongationen beträgt — gleichgültig, ob es sich um Händler- oder Kunden-
geschäfte handelt —, 0,0375 RM. für je 100 RM. oder einen Bruchteil dieses
Betrages. Dieser Satz entspricht also nur der Hälfte des bei gewöhnlichen
Händlergeschäften und nur einem Viertel des bei gewöhnlichen Kunden-
geschäften in Aktien vorgeschriebenen Steuersatzes. Diese Steuerermäßigung
tritt jedoch nur bei Prolongationen von Wertpapieren ein, die zum Börsen-
handel einer deutschen Börse zugelassen sind. Auch muß das Geschäft nach den
vom Börsenvorstand festgesetzten Bedingungen abgeschlossen sein. Wird
also z. B. mit dem Kunden ein Prolongationsgeschäft über 5000 RM. Dresdner
Bankaktien abgeschlossen, so erfolgt keine Steuerermäßigung, weil der
Mindestbetrag für Termingeschäfte in diesem Papier 6000 RM. beträgt. Die
Abrechnungen oder Verrechnungsanzeigen müssen mit dem Vermerk „Report-
geschäft‘, „Deportgeschäft‘“‘ oder „Kostgeschäft‘“ (nicht „Prolongation‘) ver-
sehen sein. In den Geschäftsbüchern des Händlers sind diese Geschäfte als
solche kenntlich zu machen (Ausführungsbestimmungen $ 97).
Auch die Prolongationsgeschäfte sind in die auf Seite 447 erwähnten
Personen- und Sach-Engagementsbücher einzutragen (s. auch Kapitel VII,
Abschnitt 6).