486 Versteuerung und weitere Abwicklung der Arbitragegeschäfte.
mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen kann, daß der Kurs bei der Aus-
führung nicht unbeträchtlich steigen wird, so läßt sie einen Teil der Aktien
z. B. in Frankfurt a. M. anschaffen.
Die telephonische oder telegraphische Benachrichtigung von der Aus-
führung eines Arbitragegeschäfts wird regelmäßig von beiden Seiten brieflich
bestätigt. Ebenso führt der Arbitrageur ein Buch, worin er sämtliche Aus-
führungen des auswärtigen wie des heimischen Platzes vormerkt. Am Schlusse
des Monats wird die sogenannte Meta-Abrechnung angefertigt; sie enthält
die Berechnung aller Geschäfte, die im Laufe des Monats am Platze des Arbi-
trageurs abgeschlossen wurden. Jeder Teil berechnet, welche Summe die Meta
schuldig ist oder zu empfangen hat. Der Saldo beider Abschlüsse ist der Gewinn
oder Verlust und wird geteilt ?!).
Nach 8 60 des Kapitalverkehrssteuergesetzes tritt im Arbitrage-
verkehr in Wertpapieren mit dem In- und Auslande eine Ermäßigung der
Börsenumsatzsteuer ein. Die auf den Arbitrageur entfallende Hälfte der Steuer
ermäßigt sich auf 0,025 RM. für je 1000 RM. oder einen Bruchteil dieses Be-
trages, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen
Kursen innerhalb vier aufeinanderfolgenden. Börsentagen abgeschlossen sind.
Der Nachweis muß dem Finanzamt auf Grund eines besonderen Arbitrage-
buchs, in das die Geschäfte einzutragen sind, erbracht werden. Nach $ 98 Ausf.-
Best. kann auf Antrag als Arbitragebuch auch ein Konto der Buchführung zuge-
lassen werden, falls daraus die Voraussetzungen der steuerlichen Vergünsti-
gungen hervorgehen und die Nachprüfung nicht unverhältnismäßig erschwert
wird. Gleichzeitig wird in $ 98 bestimmt, daß diese Steuerermäßigungen nur
für Arbitragegeschäfte gelten, die in amtlich notierten Werten zustande kom-
men. Wie eine neuere Entscheidung des Reichsfinanzhofs (vom 6. Juli 1928
II A 135) ausführt, sei aber die ausgleichende Tätigkeit der Arbitrage gerade bei
Freiverkehrswerten aus volkswirtschaftlichen Gründen besonders nötig, so daß
jede steuerliche Begünstigung am Platze ist. Die Steuervergünstigung für
den Arbitrageverkehr bezieht sich daher auch auf Geschäfte in amtlich nicht
notierten Werten. Ebenso ist es nicht nötig, daß die Geschäfte, die Arbitrage-
zwecken dienen, an den Börsen selbst getätigt werden; es genügt, daß sie an
den betreffenden Börsenplätzen gekauft oder verkauft werden (etwa am
Telephon), und daß überhaupt in diesen Werten ein börsenmäßiger Handel
stattfindet.
Die Meldung der Arbitragetermingeschäfte zur Abwicklung durch den
Liquidationsverein erfolgt in derselben Weise wie die der gewöhnlichen Termin-
geschäfte. Jedoch können die Mitglieder für Arbitragetermingeschäfte, da infolge
des Ausgleichs am anderen Börsenplatze für sie kein Risiko mehr besteht,
eine geringere Sicherheit stellen, sofern sie der Liquidationskasse nach-
weisen, daß Arbitragegeschäfte vorliegen. In der Satzung ist eine Überdeckung
von mindestens 2°, (statt mindestens 5%, bei gewöhnlichen Engagements)
1) Über die Buchung und den Abschluß der Metarechnungen siehe Kapitel VII,
Abschnitt 3.