Full text: Die Technik des Bankbetriebes

488 Münz- oder Goldparität. Papierwährung. 
parität oder Goldparität zweier Länder. Die übrigen Zahlungsmittel eines 
Landes werden ebenso hoch bewertet wie das Metallgeld, wenn diese Zahlungs- 
mittel von der Zentralnotenbank des Landes (in Deutschland der Reichsbank) 
jederzeit in einen entsprechenden Betrag von Metallgeld umgetauscht werden. 
Kleine Unterschiede ergeben sich aus etwaigen Zinsdifferenzen, Versendungs- 
spesen usw. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob eine solche Einlösungs- 
pflicht kraft Gesetzes besteht, sondern auch darauf, ob die Einlösung tatsächlich 
in beliebigen Mengen erfolgen kann. Während des Krieges ist in manchen Staa. 
ten, wie schon erwähnt (S. 10) auch in Deutschland, die gesetzliche Einlösungs- 
pflicht der Banknoten in Gold suspendiert werden; auch in denjenigen Staaten, 
die formell eine Aufhebung der Goldeinlösungspflicht nicht vornahmen, war aber 
während des Krieges und den nachfolgenden Währungsschwierigkeiten die Ein- 
lösung in der Praxis teilweise (z. B. in England) erschwert. Solange die Reichs- 
bank auf Verlangen die von ihr ausgegebenen Noten ohne weiteres in Gold um- 
tauschte, wurden Reichsbanknoten im Auslande ungefähr zu demselben Preise 
gehandelt, wie der entsprechende Betrag von deutschen Goldmünzen. Da 
Wechsel, Schecks und Anweisungen in Reichsbanknoten eingelöst werden, 
bestand auch kein Grund, diese Zahlungsmittel anders zu bewerten. Als aber 
Deutschland bei Kriegsausbruch gezwungen war, die Einlösungspflicht der 
Banknoten aufzuheben, wurden die bisher in Gold einlösbaren Reichsbank- 
noten uneinlösbares Papiergeld, obgleich rein äußerlich eine Veränderung 
dieser Noten nicht vor sich ging. Andererseits kann auch der Fall eintreten, 
daß die Banknoten eines Landes, und überhaupt dessen Währung im Aus- 
jande als vollwertig angesehen, die Zahlungsmittel also in Gold eingelöst 
werden, obgleich im Inlande selbst eine Pflicht zur Goldeinlösung gesetzlich 
nicht besteht. Dies war z. B. bis vor kurzem bei der deutschen Währung der 
Fall. Obgleich die Reichsbank nicht gesetzlich verpflichtet war, gegen ihre 
Noten Gold herauszugeben, hatten deutsche Zahlungsmittel im Auslande ihren 
vollen Goldwert. Die Ursache dafür war, daß die Reichsbank in der Praxis 
jederzeit auf Verlangen Golddevisen (z. B. Auszahlung New York) gegen den 
zur Goldparität umgerechneten Betrag von Reichsbanknoten zur Verfügung 
stellte; eine Maßnahme, die der Goldeinlösung gleichkommt. Auch wurde das 
Vertrauen zur deutschen Währung im Auslande dadurch gestärkt, daß die 
Reichsbank über die zur Einlösung notwendigen Goldbestände verfügte, Wie 
auf Seite 19 erwähnt, ist durch Gesetz vom 15. April 1930 die Reichsbank 
zur Goldeinlösung verpflichtet worden. 
Die Papierwährung setzt voraus, daß der Staat für das Papiergeld 
Zwangskurs einführt, d. h. im Inlande jeden Bürger verpflichtet, das 
Papiergeld zu dem vom Staate festgesetzten Werte in Zahlung zu nehmen. 
Aber diese Pflicht kann sich nicht auf das Ausland erstrecken, und daher kann 
das Papiergeld im Auslande in der Währung des fremden Landes ganz anders 
bewertet werden wie die in Gold einlösbaren Banknoten. Der Zwangskurs 
vermag häufig auch nicht zu verhindern, daß im Inlande Goldmünzen höher 
bewertet werden, als Papiergeld, sich also ein Disagio für Papiergeld bildet.
	        
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