488 Münz- oder Goldparität. Papierwährung.
parität oder Goldparität zweier Länder. Die übrigen Zahlungsmittel eines
Landes werden ebenso hoch bewertet wie das Metallgeld, wenn diese Zahlungs-
mittel von der Zentralnotenbank des Landes (in Deutschland der Reichsbank)
jederzeit in einen entsprechenden Betrag von Metallgeld umgetauscht werden.
Kleine Unterschiede ergeben sich aus etwaigen Zinsdifferenzen, Versendungs-
spesen usw. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob eine solche Einlösungs-
pflicht kraft Gesetzes besteht, sondern auch darauf, ob die Einlösung tatsächlich
in beliebigen Mengen erfolgen kann. Während des Krieges ist in manchen Staa.
ten, wie schon erwähnt (S. 10) auch in Deutschland, die gesetzliche Einlösungs-
pflicht der Banknoten in Gold suspendiert werden; auch in denjenigen Staaten,
die formell eine Aufhebung der Goldeinlösungspflicht nicht vornahmen, war aber
während des Krieges und den nachfolgenden Währungsschwierigkeiten die Ein-
lösung in der Praxis teilweise (z. B. in England) erschwert. Solange die Reichs-
bank auf Verlangen die von ihr ausgegebenen Noten ohne weiteres in Gold um-
tauschte, wurden Reichsbanknoten im Auslande ungefähr zu demselben Preise
gehandelt, wie der entsprechende Betrag von deutschen Goldmünzen. Da
Wechsel, Schecks und Anweisungen in Reichsbanknoten eingelöst werden,
bestand auch kein Grund, diese Zahlungsmittel anders zu bewerten. Als aber
Deutschland bei Kriegsausbruch gezwungen war, die Einlösungspflicht der
Banknoten aufzuheben, wurden die bisher in Gold einlösbaren Reichsbank-
noten uneinlösbares Papiergeld, obgleich rein äußerlich eine Veränderung
dieser Noten nicht vor sich ging. Andererseits kann auch der Fall eintreten,
daß die Banknoten eines Landes, und überhaupt dessen Währung im Aus-
jande als vollwertig angesehen, die Zahlungsmittel also in Gold eingelöst
werden, obgleich im Inlande selbst eine Pflicht zur Goldeinlösung gesetzlich
nicht besteht. Dies war z. B. bis vor kurzem bei der deutschen Währung der
Fall. Obgleich die Reichsbank nicht gesetzlich verpflichtet war, gegen ihre
Noten Gold herauszugeben, hatten deutsche Zahlungsmittel im Auslande ihren
vollen Goldwert. Die Ursache dafür war, daß die Reichsbank in der Praxis
jederzeit auf Verlangen Golddevisen (z. B. Auszahlung New York) gegen den
zur Goldparität umgerechneten Betrag von Reichsbanknoten zur Verfügung
stellte; eine Maßnahme, die der Goldeinlösung gleichkommt. Auch wurde das
Vertrauen zur deutschen Währung im Auslande dadurch gestärkt, daß die
Reichsbank über die zur Einlösung notwendigen Goldbestände verfügte, Wie
auf Seite 19 erwähnt, ist durch Gesetz vom 15. April 1930 die Reichsbank
zur Goldeinlösung verpflichtet worden.
Die Papierwährung setzt voraus, daß der Staat für das Papiergeld
Zwangskurs einführt, d. h. im Inlande jeden Bürger verpflichtet, das
Papiergeld zu dem vom Staate festgesetzten Werte in Zahlung zu nehmen.
Aber diese Pflicht kann sich nicht auf das Ausland erstrecken, und daher kann
das Papiergeld im Auslande in der Währung des fremden Landes ganz anders
bewertet werden wie die in Gold einlösbaren Banknoten. Der Zwangskurs
vermag häufig auch nicht zu verhindern, daß im Inlande Goldmünzen höher
bewertet werden, als Papiergeld, sich also ein Disagio für Papiergeld bildet.