506 Gesetzliche Maßnahmen gegen die Devisenspekulation.
Obgleich somit der Devisenterminhandel eine große volkswirtschaftliche
Bedeutung hat, erleichtert er — ebenso wie der Effektenterminhandel — auch
den Abschluß rein spekulativer Geschäfte. Diese können namentlich zur Zeit
einer Währungsverschlechterung dem Interesse des Staates zuwiderlaufen,
indem sie die Spekulation auf den weiteren Rückgang der Währung erleich-
tern und dadurch diesen Rückgang beschleunigen.
Es ist daher begreiflich, daß es während der Inflationszeit das Bestreben
der Gesetzgebung war, jeden der Währung schädlichen Devisenterminhandel
zu verbieten. Zuerst glaubte man, daß die den Devisenhandel im allgemeinen
erheblich einschränkenden gesetzlichen Vorschriften genügen würden; schließ-
lich, und zwar nur wenige Monate vor dem Aufbau der neuen Währung wurde
der Devisenterminhandel durch eine besondere Verordnung — vom 3. Juni
1923 (RGBIL. I, S. 511) verboten. Das Verbot erstreckte sich auf „„Termin-
geschäfte in Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung,
in Edelmetallen sowie in ausländischen und in inländischen Effekten gegen
Mark oder Wertpapiere, die auf Mark lauten.‘ Dagegen fiel die Diskontierung
eines z. B. von einem Exporteur ausgestellten, auf seinen ausländischen Ab-
nehmer gezogenen Wechsels nicht unter diese Verordnung.
Die Wiederzulassung des Devisenterminhandels erfolgte erst, nachdem
sich schon einige Zeit erwiesen hatte, daß das Vertrauen zur deutschen Wäh-
rung erstarkt war. Zuerst wurde das Gesetz gegen die Kapitalflucht,
das u. a. die Versendung von Zahlungsmitteln oder Wertpapieren in das Aus-
land von strengen Reglementierungsvorschriften abhängig machte, nebst
den sogenannten Valutaspekulationsverordnungen, und zwar schon
am 31. Dezember 1924 außer Kraft gesetzt!). Wichtige Teile der darin ent-
haltenen Vorschriften, z. B. der Zwang zur Benutzung bestimmter als „De-
visenbanken‘“ zugelassener Banken zum Abschluß von Devisengeschäften,
sowie das Verbot des Terminhandels in ausländischen Zahlungsmitteln usw.
oder des Verkaufs von Devisen zu höheren Preisen als den amtlichen Notie-
rungen, zu denen bis zum Juni 1924 die Nachfrage nur in ganz minimalem
Umfange befriedigt wurde, behielten jedoch zunächst noch Gesetzeskraft.
Es wurde eine neue Devisenordnung (vom 8. November 1924) erlassen, und
gleichzeitig regelte noch die Wechselstuben-Verordnung von 1923, die
nur Änderungen erfuhr, den Geschäftsbetrieb der mit dem Handel von aus-
ländischen Geldsorten, Noten usw. befaßten „Wechselstuben‘, die nicht
Devisenbanken im Sinne des Gesetzes bildeten. Stück für Stück wurden aber
auch diese Bestimmungen gemildert. Die wichtigste Änderung trat im Jahre
1926 ein, als eine Neufassung der Devisenordnung mit Wirkung vom 1. Mai
1926 ab im wesentlichen nur noch die Beschränkung auf Devisenbanken be-
stehen ließ, während gleichzeitig auch die Wechselstubenverordnung stark
gemildert wurde. Von diesem Tage an war auch der Devisenterminhandel
1) Eine ausführliche Darstellung der in der Inflationszeit bestehenden Vorschriften
zur Verhinderung der Kapitalflucht, über den Devisenhandel usw. ist in der 8. Auflage
(S. 384—397) enthalten.