Die Berliner Devisen-Abrechnungsstelle. 511
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gekommen ist. Hat dagegen der Verkäufer nicht rechtzeitig seine Sicher-
stellungsverpflichtungen erfüllt, so wird ihm der Reichsmarkgegenwert der
verkauften Devisen, also etwa der zur Verfügung gestellten Auszahlungen,
bis zu dem Zeitpunkt nicht freigegeben, an dem er auch ohnehin durch Ab-
wicklung des Geschäftes von der Deckungsnotwendigkeit befreit werden würde.
Wie oben erwähnt wurde, besteht der eigentliche Zweck der Devisen-
Abrechnungsstelle darin, das gegenseitige Risiko der Devisenkäufer und
Devisenverkäufer zu vermindern. Um dies zu erreichen, muß jedes Mit-
glied der Abrechnungsstelle zunächst jedes einzelne Devisengeschäft decken,
and zwar Käufe wie Verkäufe. Insoweit sich die in ein und derselben
Devise geschlossenen, per gleichen Tag zu erfüllenden Geschäfte eines Mit-
gliedes gegeneinander kompensieren, kommt für die Berechnung der zu
leistenden Sicherheit nur der Saldo in Betracht. Die Sicherheiten bestehen
in Geld, Guthaben bei der Devisen-Abrechnungsstelle oder der Bank des
Berliner Kassen-Vereins, sowie in erstklassigen Bankdiskonten. Der Ver-
käufer kann auch börsengängige, vom Ausschuß genehmigte Wertpapiere
ainterlegen. Zugelassen sind, ähnlich wie bei der Liquidationskasse zur Siche-
:ung von Effektenengagements, alle notierten Werte und einzelne Werte ohne
amtliche Notierung. Der Kurswert dieser Papiere wird nicht vollständig,
sondern nur in bestimmter gestaffelter Höhe als Deckung betrachtet. Die
Deckung des Verkäufers wird frei, sobald der Käufer der Abrechnungsstelle
anzeigt, daß er die ausländische Valuta empfangen hat. Der Käufer ist zu
dieser Anzeige binnen eines Werktages nach Eingang der Mitteilung seines
ausländischen Korrespondenten verpflichtet.
Durch die Vorschriften über die Sicherheitsleistung soll einer allzu starken
spekulativen Betätigung finanziell nicht genügend kräftiger Bankfirmen ent-
gegengewirkt werden.
Die Bezahlung des Gegenwerts für die gekauften und durch die Ab-
rechnungsstelle skontrierten Devisen erfolgt ebenfalls an die Abrechnungs-
stelle, die den Betrag dem Verkäufer über die Bank des Berliner Kassen-
Vereins vergütet. Die Verrechnung mit der Abrechnungsstelle erfolgt zum
amtlichen Durchschnittskurse (Mittelkurs, s. S. 496) der Devise am Tage der
Einreichung des Bogens, also am zweiten Werktage vor dem Fälligkeitstage.
Der Unterschied zwischen diesem Durchschnittskurse und demjenigen De-
visenkurse, zu dem die Abschlüsse zustande gekommen sind, wird zwischen
Käufer und Verkäufer direkt verrechnet. Die Einziehung dieser Beträge
muß durch den Berliner Kassen-Verein erfolgen; die die Rechnung enthalten-
den Umschläge sind mit der Aufschrift „Devisen-Differenz‘“ einzuliefern. Die
Forderungen an den Kassen- Verein, die aus der Einziehung dieser Differenzen
entstehen, haften für die Forderungen der Devisen-Abrechnungsstelle an die
Mitgliedsfirmen. (Satzung der Abrechnungsstelle 825,4; Geschäftsordnung 8 4.)
Infolge der starken Verminderung, die das Devisengeschäft seit der Sta-
bilisierung erfahren hat, ist auch die Tätigkeit der Devisen-Abrechnungsstelle
kleiner geworden. Nicht selten ziehen es zudem Bankfirmen vor, die ihnen