576 Die Überweisung von Sammeldepot-Effekten.
dem Giro-Effekten-Depot angeschlossenen Banken für die Aufbewahrung neben
einem Eintrittsgeld Beiträge zahlen, deren Höhe sich nach dem zu erwartenden
Geschäftsumfange richtet. Das Giro-Effekten-Depot darf daher über die ein-
gelieferten Stücke nicht für eigene Rechnung verfügen; es ist nur Verwahrer,
wird aber nicht Eigentümer der Stücke.
Dem Giro-Effekten-Depot gehören fast alle dem Kassen-Verein ange-
schlossenen Banken an. Die Namen der Mitglieder sind aus den Mitglieder.
listen des Kassen-Vereins ersichtlich.
Der Vorteil des Giro-Effekten-Depots ist ein doppelter. Er besteht
darin, daß die Bank der Mühe enthoben wird, sämtliche Wertpapiere im
Tresor aufzubewahren, ferner in der überaus vereinfachten Lieferung der
Effekten. Auch fällt die oft mühevolle Arbeit der Prüfung der Lieferbarkeit
der Effekten ab, da diese vom Giro-Effekten-Depot festgestellt wird. Natür-
lich werden nur Stücke angenommen, die den Bedingungen der Börse über
die Lieferbarkeit entsprechen. Die Lieferung erfolgt zwischen den Mitgliedern
des Giro-Effekten-Depots in der Weise, daß der zur Lieferung Verpflichtete
(Verkäufer) nur nötig hat, der Rechnung einen Scheck auf das Giro-Effekten-
Depot beizufügen. Auf Grund dieses Schecks überträgt das Giro-Effekten-
Depot die Effekten vom Konto des Ausstellers auf das des Empfängers. Dieser
kann, sofern der Scheck in Ordnung geht, sofort über die Effekten verfügen.
Wie die Reichsbank, so gibt auch der Kassen-Verein für die Überweisung
und Abhebung verschiedene Scheckformulare aus. Weiße Schecks dienen
zur Abhebung von Effekten, rote zur Gutschrift. Ebenso wie bei den
Überweisungsschecks auf die Reichsbank finden bei den Schecks auf das
Giro-Effekten-Depot des Kassen-Vereins die Bestimmungen des Scheck-
gesetzes keine Anwendung. Denn diesen Schecks fehlt ein wesentliches Er-
fordernis, nämlich die Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
‘Scheckgesetz $ 1, 2).
Wie die weißen Reichsbankschecks, so können auch weiße Schecks
auf das Giro-Effekten-Depot an jedermann weitergegeben und vom Inhaber
vorgelegt werden. Es kann aber auch auf weiße Effektenschecks der Vermerk
„nur zur Verrechnung“ gesetzt werden. In diesem Falle werden die Stücke
nicht ausgehändigt, sondern es wird der Sammeldepotanteil dem Konto
des Scheckinhabers gutgeschrieben. Solche Schecks entsprechen also dem-
selben Zwecke wie die roten Überweisungsschecks, die jedoch gebräuchlicher
sind, als weiße Verrechnungsschecks. Wie erwähnt, können auch durch rote
Schecks Überweisungen nur an Firmen gemacht werden, die dem Giro-
Effekten-Depot angeschlossen sind.
Ein weißer Scheck auf das Giro-Effekten-Depot ist in Beispiel 75 wieder-
gegeben. Links befindet sich ein Talon, der wie bei anderen Schecks von der
Bank ausgefüllt und zurückbehalten wird (s. S. 148, Anm. 2).
Bei der Ausstellung von roten Schecks auf das Giro-Effekten-Depot
(siehe Beispiel 76) werden zwei Durchschriften angefertigt. Die Formulare
hierzu liefert der Kassen-Verein mit den Schecks. Eine Durchschrift dient