586 Die Verlosungskontrolle. Die Depotbuchhaltung.
Zur Feststellung, ob die Auslosung eines Papiers stattgefunden hat,
müssen, wie erwähnt, die Verlosungslisten eingesehen werden. Wird ein
Papier zurückgezahlt, so hört in der Regel vom Tage der Rückzahlung jede
Verzinsung auf. Wer die gezogenen Nummern erst später zur Rückzahlung
vorzeigt, erleidet daher einen Zinsverlust. Auch ist zu berücksichtigen, daß
für die Rückzahlung eine bestimmte Frist festgesetzt ist. Werden die Papiere
innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, so tritt Verjährung ein. Die Banken
übernehmen die Kontrolle der Verlosungen der für ihre Kundschaft bei
ihnen ruhenden Effekten meist ohne Berechnung einer Provision, aber auch
ohne Gewähr.
Sämtliche Ziehungslisten erscheinen gesammelt in der „Allgemeinen
Verlosungstabelle‘‘ (nach Vereinbarungen mit der Reichsbank, der Seehand-
lung und dem Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes
zusammengestellt von Ulrich Levysohn, Berlin-Charlottenburg). Damit ein
Irrtum sofort entdeckt wird, prüfen häufig zwei Beamte dieselben Nummern.
Die an die Bank gelieferten Effekten werden vor der Einordnung in den
Tresor ebenfalls nach den Verlosungslisten kontrolliert. Die Prüfung darf
sich aber hierbei nicht nur auf die letzte Ziehung erstrecken, denn der Vor-
besitzer kann die Prüfung unterlassen haben. Es müssen daher auch die
Restanten verglichen werden, d. h. diejenigen Nummern, für die vom Be-
sitzer noch keine Rückzahlung gefordert worden ist. Die Restanten werden
ebenfalls in den Verlosungslisten veröffentlicht, allein nicht bei jeder Ziehung,
sondern nur in größeren Zeitabständen. Es sind daher auch die früheren
Ziehungen so weit nachzusehen, bis eine Veröffentlichung der Restanten
stattgefunden hat. Die erfolgte Prüfung hat der zuständige Beamte zu be-
scheinigen, indem er einen mit seinem Namen versehenen, entsprechenden
Vermerk auf das für die Aufbewahrung im Tresor um die Wertpapiere gelegte
Papierband setzt.
Die Einlösung der verlosten Effekten wird durch die Kupon- und Sorten.
kasse bewirkt.
5. Die Depotbuchhaltung.
Es ist für die Banken notwendig, jederzeit buchmäßig feststellen zu
können, welche Wertpapiere ein bestimmter Kunde in seinem Depot oder
auf Stückekonto besitzt, und ob die Stücke sich im Tresor der Bank, im Giro-
Effekten-Depot oder bei einer anderen Bank befinden. Ferner ist es sehr
häufig von Wichtigkeit, rasch zu ermitteln, welche Beträge eines bestimmten
Wertpapiers von der Bank insgesamt verwaltet werden; z. B. wieviel I. G.
Farben-Aktien im Tresor oder an anderen Stellen für Rechnung der Bank
lagern und wer die Eigentümer dieser Stücke sind oder wer einen Anspruch
an die Bank auf Lieferung gleichartiger Stücke hat, wie es beim Stücke-
konto der Fall ist. Die Notwendigkeit solcher Feststellungen ergibt sich so-
wohl in bezug auf die für die Kundschaft verwahrten Effekten, als auch in
bezug auf die eigenen Papiere der Bank, die Nostroeffekten. Die Bücher.