390 Welche Geschäfte erscheinen in den Depotbüchern ?
Zuweilen kommt es vor, daß ein Kunde nicht die vollständigen Effekten
bei einer Bank aufbewahren will, sondern nur die Mäntel der Stücke oder die
Kupon- bzw. Dividendenscheinbogen nebst den Erneuerungsscheinen. Dies
geschieht als Sicherheitsmaßnahme gegen Veruntreuungen der Bank, weil
ein unvollständiges Wertpapier nicht in den Verkehr gebracht werden kann.
Die ausschließliche Überlassung der Kupon- oder Dividendenscheinbogen im
Depot der Bank kommt häufiger vor, als die der Mäntel, weil die Bank als-
dann jeweils die Gutschrift der Zins- oder Dividendenerträgnisse vornehmen
kann. Die Mäntel werden dann im Hause aufbewahrt. Manche Kunden über-
geben auch einer Bank die Mäntel, einer anderen die Kupon- oder Dividenden-
scheinbogen. Jedoch gehören diese Formen der Verwahrung zu den Selten-
heiten. In den: Depotbüchern muß in diesen Fällen durch Hinzufügung des
Wortes „Mäntel‘“, „Kuponbogen‘‘ oder „„Dividendenscheinbogen“ gekenn-
zeichnet werden, daß nicht die vollständigen Stücke deponiert sind. Häufig
werden diese Bemerkungen mit roter Tinte eingeschrieben.
Die An- oder Verkaufsausführungen an der Börse werden nicht in die
Depotbücher eingetragen. Kauft A. z. B. bei der Bank 3000 RM. 6°/, Deutsche
Reichsanleihe, und wird dieser Auftrag von der Bank an der Börse durch
Ankauf (z. B. von S. Bleichröder) eingedeckt, so kann in den Depotbüchern
nur die Überführung der Stücke in das Depot des Kunden A, erscheinen, Der
Verkäufer an der Börse, die Firma S. Bleichröder, hatte die Stücke nicht
bei der Bank im Depot, und sie werden nach Eingang auch nicht für diese
Firma, sondern für den Kunden ins Depot genommen. Das Börsengeschäft
gehört daher nicht in die Depothücher, die immer nur die Verpflichtungen
der Bank gegenüber der Kundschaft sowie ihre eigenen Bestände auf Grund
von Nostrogeschäften aufweisen können. Dagegen ist es zweckmäßig, den
gesamten Stückeverkehr der Bank mit der Kundschaft durch die Depot-
bücher gehen zu lassen, also z. B. Einlieferungen eines Kunden auch dann
einzutragen, wenn sie zum Zwecke des sofortigen Verkaufs an der Börse
erfolgen, so daß die Stücke infolge dieses Verkaufs noch an demselben oder
am nächsten Tage wieder als Ausgang vom Depotkonto gebucht werden
müssen,
Hat eine Bank Stücke, die als Anteil am Sammeldepot im Giro-Effekten-
Depot liegen, durch grünen Scheck verpfändet (s. S. 578), so müssen diese
im Sach-Depotbuch in der Staffel, die den Bestand eines jeden Wertpapiers
beim Giro-Effekten-Depot ausweist (s. Beispiel 81). abgebucht und auf ein
besonderes Pfandkonto unter Bezeichnung des Pfandgläubigers übertragen
werden. Dieselbe Buchung ist natürlich vorzunehmen, wenn die Bestände beim
Giro-Effekten-Depot auf besonderen Kontoblättern des Sach-Depotbuchs er-
scheinen; nicht, wie in unserem Beispiel, als Zusammenfassung der Unter-
konten eines jeden Wertpapierkontos. Es muß jedenfalls im Sach-Depotbuch
eine Trennung zwischen den beim Giro-Effekten-Depot von der Bank verfüg-
baren Beständen und denjenigen vorgenommen werden, die der Kassen- Verein
zugunsten des Pfandgläubigers auf Pfandkonto verbucht hat,