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Die Lombardierung von Waren.
der ausdrücklichen Erklärung des Verwalters, daß eine Freigabe oder ein
Umtausch von Waren nur mit Zustimmung der Bank erfolgen darf, wird
es in diesem Falle auch notwendig sein, daß der Verwalter die Versicherung
der Waren gegen Feuerschaden bewirkt und der Bank den Anspruch aus dem
Versicherungsvertrage abtritt oder sich ihr gegenüber verpflichtet, im Falle
eines Brandes ihr die von der Versicherungsgesellschaft gezahlte Entschädi-
gung zur Verfügung zu stellen. Ein solches Abkommen wird die Bank natür-
lich nur mit Spediteuren oder Lagerhäusern treffen, denen sie genügend. Ver-
trauen entgegenbringt. Aber ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, die
für die Bank entstehen, wenn sie die ständige Kontrolle des Lagers durch
einen Spediteur oder Lagerhalter ausüben läßt, ist es doch auch für den
Kunden häufig recht umständlich, die Waren erst dem Spediteur oder
Lagerhalter der Bank zu übergeben.
Befinden sich, wie es häufig der Fall ist, die zu verpfändenden Waren
bereits in einem Lagerhause, wo sie im Auftrage des Kreditnehmers unter-
gebracht sind, so brauchen die Waren nicht immer in ein anderes, von der
Bank beauftragtes Lagerhaus gebracht zu werden; die körperliche Übergabe
der Waren kann vielmehr, ohne die Rechtsgültigkeit der Verpfändung zu
beeinträchtigen, ersetzt werden. Befindet sich nämlich eine Sache in fremdem
Besitz, so gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Das BGB. spricht
dann von einem mittelbaren Besitz und bestimmt über die Verpfändung in
8 1205 Abs. 2:
„Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen
Sache kann dadurch ersetzt werden, daß der Eigentümer den mittelbaren
Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer
anzeigt.‘
Über die Form der Übertragung des mittelbaren Besitzes bestimmt
$ 870 BGB.:
„Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen wer-
den, daß diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.“
Das Pfandgut kann also in diesem Falle im Besitze des Dritten (des
Lagerhauses, Spediteurs usw.) verbleiben, und es braucht nur eine Abtretung
des Herausgabeanspruchs an die Bank vorgenommen zu werden. Gileich-
zeitig muß dem Besitzer, also dem Lagerhaus usw., die Verpfändung vom
Eigentümer angezeigt werden. Um die Gewähr dafür zu haben, daß die An-
zeige ordnungsgemäß erfolgt, läßt sich die Bank in der Regel das an den
Lagerhalter gerichtete Schreiben vom Kunden übergeben und sendet es an
das Lagerhaus ab. Ferner pflegen sich die Banken, der größeren Sicherheit
wegen, vom Lagerhalter eine schriftliche Bestätigung über die Abtretung des
Herausgabeanspruchs geben zu lassen.
Häufig pflegen die Lagerhäuser über die von ihnen eingelagerten Waren
sogenannte Lagerscheine auszustellen, in denen der Empfang der ein-
gelagerten Waren nach Art, Gattung usw. im einzelnen bescheinigt wird.
Zuweilen werden nun solche Lagerscheine einer Bank zum Zwecke der Be-
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