Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Einräumung des Mitbesitzes. 
(Verpfänder) über die Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe dem aus- 
ländischen Bankier Mitteilung macht. Damit dies bestimmt geschieht, 1äßt 
sich der Kreditgeber in der Regel den Brief an die ausländische Firma, der 
diese Mitteilung enthält, übergeben, um ihn selbst abzusenden. 
Neben der Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers be- 
findlichen Sache kommt zuweilen auch die Einräumung des Mitbesitzes 
in Betracht; sie wird in 8 1206 BGB. geregelt. Es heißt darin: 
„An Stelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mit- 
besitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschlusse des Gläubigers be- 
findet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den 
Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.“ 
Der Kunde kann daher in dem Pfandvertrag der Bank ausdrücklich 
den Mitbesitz einräumen und erklären, daß die Herausgabe der Ware nur an 
die Bank und ihn gemeinschaftlich erfolgen darf. Eine entsprechende Mit- 
teilung ist auch dem Lagerverwalter zu machen, und es ist notwendig, daß 
dieser der Bank ausdrücklich bestätigt, die Ware nur an sie und den Eigen- 
tümer gemeinschaftlich herauszugeben. 
Besonders häufig erfolgt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn ein 
Lombarddarlehen gegen Sicherstellung von Waren genommen werden soll, 
die bereits von einer Steuer- oder Zollbehörde zur Sicherung von An- 
sprüchen aus Steuern oder Zöllen verwaltet werden. Waren, auf denen indirekte 
Steuern lasten, wie Zucker, Branntwein, Tabak usw., werden bei den Fabri- 
kanten, zuweilen auch bei den Großhändlern von der Steuerbehörde so lange 
unter Verschluß genommen, bis die Steuerbeträge bezahlt sind. Eine Be- 
zahlung der Steuern vor dem Verkauf der Ware würde aber die Betriebsmittel 
des Eigentümers außerordentlich stark in Anspruch nehmen. Die Steuer- 
behörde verlangt die Bezahlung erst, wenn die Überführung in den Verkehr 
erfolgt; gleichzeitig fordert sie aber in diesem Falle, daß die unversteuerte 
Ware von dem Eigentümer in besonderen Räumen aufbewahrt und durch die 
Behörde unter Verschluß gehalten wird. Die Freigabe erfolgt alsdann jeweils 
gegen Entrichtung des Steuerbetrages. Da jedoch die auf den Waren lasten- 
den Steuern nicht so hoch sind, daß eine weitere Beleihung bei einer Bank 
unmöglich wäre, kommt es häufig vor, daß die Bank bereit ist, einen Pfand- 
vertrag abzuschließen, wenn die Steuerbehörde den Mitbesitz ausübt und so- 
mit die Ware dem Eigentümer nach Bezahlung des Steuerbetrages nur mit 
Zustimmung der Bank zurückgibt. Die Steuerbehörde oder das Zollamt ist 
in der Regel damit einverstanden, eine solche Erklärung abzugeben, und die 
Behörden machen auf Antrag des Verpfänders der Bank hiervon Mitteilung. 
Die im ersten Teil des $ 1206 BGB. erwähnte Einräumung des Mitbesitzes, 
wenn sich die Sache unter dem Mitverschlusse des Gläubigers befindet, wird 
zuweilen ebenfalls vorgenommen. Gewöhnlich wird dann der Lagerraum mit 
zwei Schlössern versehen; die Bank erhält die zur Öffnung beider Schlösser 
notwendigen Schlüssel, der Verpfänder aber nur einen Schlüssel, so daß er 
ohne Mitwirkung der Bank zu dem Lagerraum keinen Zutritt hat. Unter 
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