Vinkulationsgeschäfte. Remboursgeschäfte. 57
abe dem aus-
eschieht, 14ßt
ae Firma, der
sentümers be-
Mitbesitzes
nung des Mit-
‚läubigers be-
oe nur an den
ausdrücklich
Ware nur an
rechende Mit-
otwendig, daß
nd den Eigen-
‚es, wenn ein
ı werden soll,
‚rung von An-
jenen indirekte
bei den Fabri-
hörde so lange
nd. Eine Be-
Betriebsmittel
Die Steuer-
a den Verkehr
anversteuerte
und durch die
ılsdann jeweils
Waren lasten-
‚ei einer Bank
„ einen Pfand-
‚usübt und so-
:rages nur mit
'as Zollamt ist
geben, und die
‚on Mitteilung.
‚es Mitbesitzes,
befindet, wird
Lagerraum mit
eider Schlösser
sel, so daß er
tt hat. Unter
Mitverschluß der Bank werden zuweilen auch Wertpapiere verpfändet, die
sich in einem vom Kunden bei der Bank gemieteten Schrankfache (Safe —
siehe Kapitel VI, Abschn. 1) befinden. Ein wirtschaftlicher Grund zum Ab-
schluß eines solchen Pfandvertrages liegt aber selten vor, da der Kunde die
Wertpapiere aus dem Schrankfach herausnehmen und sie bei der Bank im
offenen Depot hinterlegen kann.
Weit häufiger als die direkte Verpfändung von Waren mit gleichzeitiger
Besitzübergabe ist im Bankverkehr die Verpfändung bestimmter Papiere,
die den Besitz der auf dem Transport befindlichen Waren verkörpern.
Diese Geschäfte rechnet man häufig nicht zu den eigentlichen Lombard-
geschäften; es werden für sie vielmehr je nach der Eigenart des Geschäfts
verschiedene Bezeichnungen angewandt. Gewöhnlich nennt man die Be-
vorschussung der rollenden, d. h. der mit der Eisenbahn zu befördernden
oder bereits der Eisenbahn zum Transport übergebenen Waren Vinkula-
sionsgeschäfte. Die Bevorschussung der im Seeverkehr umlaufenden Güter,
„der schwimmenden Waren‘, wird häufig Remboursgeschäft genannt,
gleichgiltig, ob es sich um die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren handelt.
Jedoch trifft diese Bezeichnung nur für einen Teil dieser Vorschußgeschäfte
zu. Nimmt z. B. der Verkäufer (Exporteur) einen Bankkredit in Anspruch
auf Grund der von ihm der Bank zum Inkasso übergebenen Wechsel auf seine
überseeischen Abnehmer, 80 handelt es sich lediglich um eine „Bevorschussung
schwimmender Ware‘‘ ; im Verhältnis zwischen dem kreditnehmenden Exporteur
und der kreditgebenden Bank kann nicht die Rede von einem Rembours sein.
Da aber aus Zweckmäßigkeitsgründen auch derartige Vorschußgeschäfte
oft durch die sogenannte Rembours-Abteilung der Bank erledigt werden,
pflegen auch solche reinen Bevorschussungen oft unter den Begriff der Rem-
voursgeschäfte eingereiht zu werden. Ein Remboursgeschäft im eigentlichen
Sinne liegt immer dann vor, wenn der Käufer (im Überseeverkehr der Im-
porteur) eine Bank anweist, an seiner Stelle an den Verkäufer zu zahlen —
sei es in bar, sei es durch Hingabe ihres Akzeptes — und dagegen von dem
Verkäufer die Verladepapiere in Empfang zu nehmen. Mit der Entwicklung
des Außenhandels hat die Finanzierung der Ein- und Ausfuhr von Gütern
eine recht große Bedeutung gewonnen. Die Finanzierung der überseeischen
Handelsgeschäfte nahm vor dem Kriege die erste Stelle ein, weil naturgemäß
[für die lange Transportdauer der Waren bis zu ihrer Ankunft am Bestimmungs-
ort die Inanspruchnahme von Bankkrediten für den Käufer oder Verkäufer
der Waren notwendiger ist, als für die meist kurze Versendungsdauer beim
Landtransport. In den Inflationsjahren hatte in Deutschland das Vinku-
lationsgeschäft an Bedeutung gewonnen; einerseits weil infolge der hohen
Warenpreise das Kreditbedürfnis weiter Zweige der Industrie und des Handels
zugenommen hatte und daraus die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme
von Krediten für kurze Zeit gewachsen war, andererseits weil der Verkehr
mit den überseeischen Ländern durch den Rückgang der deutschen Valuta