Full text: Die Technik des Bankbetriebes

596 Die Verwendung des Gewinns. 
eingetretenen bzw. erwarteten oder mathematisch berechneten Wertvermin- 
derung. Würden Abschreibungen nicht vorgenommen werden, so würde der 
ausgewiesene Gewinn zu hoch oder der Verlust zu gering sein, weil in der 
Bilanz Vermögenswerte erscheinen würden, die infolge von Abnutzung, Be- 
schädigung oder Entwertung den angesetzten Werten nicht mehr entsprechen. 
Häufig gehen freilich die Abschreibungen über das ihrem Zwecke angepaßte 
Maß hinaus. Anlagen, Waren, Wertpapiere oder Forderungen werden z. B. 
niedriger in die Bilanz eingesetzt, als es der am Bilanztage vorhandenen oder 
mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Abnutzung oder Entwertung entspricht. 
Soweit dies der Fall ist, wird aber nur die Form der Abschreibung gewählt; in 
Wirklichkeit handelt es sich insoweit um Reserven, die zum Unterschied von 
den ohne Bilanzprüfung erkennbaren („offenen‘) Reserven als „stille 
Reserven“ bezeichnet werden. 
Wie schon erwähnt, kann der Gewinn, soweit er nicht zu Reservestellungen 
benutzt wird, zur Erhöhung des im Kapital-Konto ausgewiesenen Kapitals 
verwendet werden. Er kann aber auch — ganz oder zum Teil — zur Aus- 
schüttung dienen. Unterschiede treten in dieser Beziehung je nach der 
juristischen Form, in der das Unternehmen betrieben wird, hervor. Einzel- 
kaufleute und offene Handelsgesellschaften führen den nicht zu Rücklagen 
verwendeten Gewinn in der Regel dem Kapital zu; eine Ausnahme bilden nur 
die Fälle, wo eine Ausschüttung von Gewinnanteilen an einen oder mehrere stille 
Gesellschafter, zuweilen auch an Gläubiger auf Grund eines vertragsmäßigen 
Anspruchs erfolgt. Das Kapital-Konto der Bilanz wird dann in der nächsten 
Rechnungsperiode um den nicht reservierten oder in dieser Weise verteilten 
Gewinn erhöht. Bei offenen Handelsgesellschaften wird in der Bilanz natür- 
lich für jeden Gesellschafter ein besonderes Kapital-Konto geführt, und einem 
jeden wird der auf Grund des Gesellschaftsvertrages (Sozietätsvertrages) ver- 
einbarte prozentuale Gewinnanteil zugeschrieben. Als Gewinnausschüttung 
werden freilich auch bei Einzelkaufleuten oder offenen Handelsgesellschaften 
häufig die Entnahmen der Inhaber für ihren persönlichen Gebrauch oder für 
ähnliche Zwecke betrachtet. Tatsächlich handelt es sich aber hierbei wirt- 
schaftlich nur um Vorauszahlungen des Unternehmens auf den im Laufe der 
Rechnungsperiode bisher entstandenen oder voraussichtlich entstehenden Ge- 
winn. Eine Gewinnausschüttung kann erst erfolgen, nachdem der Gewinn 
durch die Bilanz festgestellt ist. In den Büchern werden diese Entnahmen 
auch meist, wie es ihrem Sinn entspricht, den Inhabern auf Kontokorrent- 
Konto belastet oder vom Kapital-Konto abgeschrieben. In derselben Weise 
wie die nicht zu Rücklagen dienenden bilanzmäßigen Gewinne dem Kapital- 
Konto zugeschrieben werden, wird dieses Konto um den entsprechenden in 
der Bilanz ausgewiesenen Verlust vermindert. 
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft 
und der Genossenschaft kann eine Zuführung des bilanzmäßigen Gewinnes zum 
Kapital-Konto oder dessen Minderung durch den Verlust nicht stattfinden. 
Diese Unternehmen haben vielmehr ‘ein festes Kapital, das sich nur durch
	        
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