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Halbjahrsbilanzen. Monatliche Bilanzübersichten. 697
Kapitalerhöhung oder Kapitaleinzahlung in anderer Form, Tilgung oder Zu-
sammenlegung von Aktien bei der Aktiengesellschaft (bzw. Stammanteilen
bei der GmbH.) verändern kann (siehe Seite 613). Der nicht zu Reserve-
stellungen oder als Gewinnvortrag verwendete Reingewinn kann daher nur
zur Ausschüttung an die Aktionäre (bzw. Gesellschafter der GmbH.), Ver-
waltungsmitglieder oder sonstige Personen (meist Angestellte) verwendet
werden.
Der Stichtag für die Aufstellung der Bilanz ist gewöhnlich der letzte Tag
des Geschäftsjahres. Dieser braucht aber nicht der 31. Dezember zu sein;
vielmehr kann die Bilanz z. B. auch auf den 31. März, 30. Juni oder 30. Sep-
tember oder auf einen anderen Tag festgestellt werden. Das Gesetz verlangt
nur, daß eine Bilanz mindestens alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres
aufgestellt wird (HGB. $39). Viele Banken, besonders die Großbanken,
pflegen halbjährlich Bilanzen anzufertigen, um den Gewinn schon nach Ab-
lauf der Hälfte des Geschäftsjahres übersehen zu können. Diese Halbjahrs-
bilanzen werden jedoch nicht veröffentlicht (siehe Seite 746). Dagegen sind auf
Grund der Bekanntmachung betr. die Zulassung von Wertpapieren zum
Börsenhandel vom 4. Juli 1910 (RGBIl. S. 917) diejenigen Kreditbanken, deren
Aktien an einer deutschen Börse notiert werden, verpflichtet, für den letzten
Werktag eines jeden Monats mit Ausnahme des Dezember und des Januar —
wegen der zu dieser Zeit vorherrschenden Arbeitsbelastung — nach einem be-
stimmten, vom Reichswirtschaftsminister festgestellten Schema, Zwischen-
bilanzen der Reichsbank einzureichen, die sie im Deutschen Reichsanzeiger
veröffentlicht. Diese Bilanzen (Bilanzübersichten) gewähren einen gewissen
Einblick in die Entwicklung der deutschen Kreditbanken und haben daher
volkswirtschaftliche Bedeutung. Sie lassen aber nicht die im Laufe des Jahres
entstandenen Gewinne oder Verluste erkennen, da diese nicht ausgewiesen
werden. Dies gilt auch von den für Ende Juni aufgestellten Bilanzübersichten.
Der, wie oben erwähnt, im internen Betriebe festgestellte Halbjahrsgewinn
ist vielmehr in diesen Bilanzen in anderen Bilanzposten, vermengt mit an-
deren Beträgen, enthalten. Auch sind in den monatlichen Bilanzübersichten —
wie auch gewöhnlich in den Halbjahrsbilanzen — noch nicht die Abschreibungen
vorgenommen und neu gebildeten stillen Reserven gestellt worden.
Aus welchen Gründen im Bankbetriebe allgemein die doppelte Buch-
führung angewendet wird, ist ebenfalls schon dargelegt worden (Seite 116).
Jedoch werden bei den meisten Banken, namentlich in den Großbetrieben, mit
der doppelten Buchführung auch einige Einrichtungen aus dem System der
amerikanischen Buchführung übernommen. Es besteht darin, daß die ein-
zelnen Posten tabellarisch gebucht werden. Die Memoriale und die Journale
enthalten eine Anzahl von Spalten, von denen jede einem Hauptbuch-
konto dient, so daß jeder Posten sofort auf zwei Hauptbuchkonten (z. B. Be-
lastung des Kontokorrent-Kontos, Gutschrift auf Effekten-Konto) erscheint,
und die Gesamtsumme der Buchungen auf ein Hauptbuchkonto Jeicht fest-
zestellt werden kann. Diese Buchungsform ist für Abstimmungszwecke von