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Das Konnossement.
beeinträchtigt wurde. Nach dem Ende der Inflation hat es jedoch wieder an
Bedeutung eingebüßt.
Um die mannigfaltigen und teilweise schwierigen Arten der Geschäftsab-
wicklung bei diesen Kreditgeschäften zu verstehen, ist es notwendig, zunächst
sich über das Wesen derjenigen Dokumente Klarheit zu verschaffen, die den
Banken vollständig oder nur teilweise als Sicherheit für den Kredit dienen. Da-
bei ist grundsätzlich zwischen solchen Dokumenten zu unterscheiden, die
ohne weiteres Anspruch auf die Auslieferung der Ware gewähren, deren Besitz
also dem Besitze der Ware gleichsteht, und denjenigen, durch die der Trans-
portführer nur den Empfang der Ware zum Zwecke der Versendung an den
Bestimmungsort bescheinigt. Die erste Gattung von Dokumenten bezeichnet
man als Dispositionspapiere, oder zuweilen auch als Traditionspapiere,
wenn sie Orderpapiere sind und daher, wie auf Seite 48 erwähnt, durch
Indossament (auch Blanko-Indossament und Blanko-Tradition) übertragen
werden können. 8 363 Abs. 2 HGB. bezeichnet ausdrücklich, welche Doku-
mente dieser Art als Orderpapiere gelten. Es sind dies Konnossemente, Lade-
scheine, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden er-
mächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe und Transportversicherungspolicen.
Ein Konnossement (Schiffsfrachturkunde) ist die Bescheinigung des
Reeders oder Schiffers (Schiffsführers, Kapitäns usw.) über den Empfang von
Waren zur Beförderung. Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen
dem legitimierten Inhaber des Konnossements die Güter auszuliefern ($ 645
HGB.). Ohne Rückgabe des Konnossements kann also niemand, nicht einmal
der Verlader oder der Empfänger, in den Besitz der Ware gelangen. Das
Konnossement muß nach 8643 HGB. folgende Angaben enthalten:
L. den Namen des Schiffers,
2. den Namen und die Nationalität des Schiffes,
3. den Namen des Abladers (Verladers),
4. den Namen des Empfängers,
3. den Abladungshafen (Verschiffungshafen),
6. den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Order über ihn einzuholen ist,
7. die Bezeichnug der abgeladenen oder zur Beförderung übernommenen Güter,
deren Menge und Merkzeichen,
8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht,
9. den Ort und den Tag der Ausstellung,
10. die Zahl der ausgestellten Exemplare.
Wie aus Punkt 10 hervorgeht, können die Konnossemente in mehreren
Exemplaren ausgestellt werden. Die Anzahl der Exemplare, die der Schiffer
auszustellen hat, bestimmt der Verlader. Gewöhnlich werden mehrere Exem-
plare ausgestellt und mit verschiedenen Schiffen befördert, damit der Emp-
fänger auch dann ein Exemplar erhält, wenn eine Post verloren geht. Ferner
behält der Schiffsführer einige Kopien für seinen eigenen Gebrauch zurück;
diese werden als solche gekennzeichnet. Die Anzahl der für den Verlader
auszustellenden Exemplare hängt jedoch auch von den Zollvorschriften
desjenigen Landes ab, in das die Ware versandt wird. So müssen z. B. in
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