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Das Konnossement.
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Chile bei der Verzollung zwei Exemplare des Konnossements vorgezeigt. wer-
den, so daß der deutsche Exporteur die Ausstellung von vier Exemplaren ver-
anlassen muß, von denen er je zwei durch verschiedene Schiffe befördert. Nach
deutschem Handelsrecht ist eine bestimmte Anzahl von Exemplaren nicht
vorgeschrieben. Die Gesetze anderer Länder enthalten zuweilen derartige
Bestimmungen, z. B. der französische Code de Commerce, in dem die Aus-
stellung von mindestens vier Exemplaren verlangt wird. Da der Schiffs-
führer die Ware bereits ausliefern darf, wenn ihm nur ein Exemplar des
Konnossements übergeben wird, so kann die Bank eine volle Sicherheit durch
den Besitz der Konnossemente nur erhalten, wenn ihr sämtliche für den Ver-
lader ausgestellten Exemplare (der volle Satz; full set) ausgehändigt werden.
Sonst. kann der Fall eintreten, daß der Verkäufer der Ware auf Grund der
Konnossemente bei zwei verschiedenen Banken Kredit nimmt, aber nur einer
Bank die Ware ausgeliefert wird, so daß die andere geschädigt wird. Aller-
dings ist nach deutschem Recht ($ 646 HGB.) der Schiffsführer verpflichtet,
falls sich mehrere legitimierte Konnossementsinhaber melden, sie sämt-
lich zurückzuweisen und die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder sonst
in sicherer Weise zu hinterlegen. Diese Bestimmung bedeutet jedoch für die
Bank keinen wirksamen Schutz, weil es möglich ist, daß der unrechtmäßige
Besitzer des Konnossements die Ware bereits in Empfang genommen hat,
vevor der berechtigte Empfänger das Verlangen nach Auslieferung der Ware
stellt. In einigen Ländern erfolgt die Auslieferung der Ware, wenn sie von
mehreren Konnossementsinhabern verlangt wird, an denjenigen, an den der
Anspruch auf Grund des Konnossements zuerst übertragen worden ist. Die
Anzahl der ausgestellten Exemplare festzustellen ist für die Bank nicht
schwierig, da sie auf jedem Konnossement vermerkt sein muß. Die Aus-
stellung des Konnossements erfolgt häufig in der Art, daß statt des
Namens des Empfängers die Bemerkung „an Order‘ gesetzt wird. Damit ist
zemeint, daß die Auslieferung an die Order des Verladers erfolgen soll. Der
Verlader muß alsdann das Konnossement wie der Remittent eines Wechsels
an erster Stelle girieren!). Ist dieses Giro ein Blankoindossament, also nicht
erwähnt, an wen giriert ist, so bedarf es keiner weiteren Indossamente; im
anderen Falle muß der Indossatar weiter girieren, da der Empfänger der
Ware, wie beim Wechsel durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinunter-
gehende Reihe von Indossamenten legitimiert wird. (Art. 36 der Wechsel-
ordnung). Beim Blankoindossament gilt aber der Inhaber der Urkunde als
deren Eigentümer, an den giriert wurde. Fehlt der Zusatz „an Order‘, ist
vielmehr statt dessen der Name des Empfängers angegeben, so ist der Schiffs-
führer nach deutschem Recht (8 659 HGB.) zur Rückgabe oder Auslieferung
der Güter auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnossements
verpflichtet, sofern der Verlader und der im Konnossement bezeichnete
Empfänger in die Rückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Auch
in verschiedenen anderen Staaten bestehen ähnliche Bestimmungen.
1) Siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.