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Daher sind die nicht an Order gestellten Konnossemente für die bank-
mäßige Beleihung ungeeignet; es sei denn, daß als Empfänger der Name
des Kreditgebers, dessen Korrespondent oder Spediteur angegeben ist.
Regelmäßig sind in dem Konnossement auch die Bedingungen verzeichnet,
unter denen der Reeder die Verschiffung der Ware übernommen hat. Gewöhn-
lich enthält das Konnossement den Vermerk: „Unverantwortlich für Inhalt,
Maß, Gewicht, Bruch, Leckage‘“. Der Reeder übernimmt demnach keine
Gewähr dafür, daß der Inhalt der verladenen Kisten, Behälter usw. den An-
gaben des Versenders entspricht. Daher ist die Beleihung von Konnosse-
menten über Waren, die nicht, wie z. B. Getreide, Holz, Baumwolle, Erze, Tabak
asw., offen oder in Ballen versandt werden, besonders riskant und wird aus
diesem Grunde meist nur bei Firmen ausgeübt, deren Kreditwürdigkeit
außer Frage steht!). Gegen die Gefahr des Unterganges eines Schiffes oder einer
Feuersbrunst auf dem Schiffe schließt der Verlader eine Versicherung ab; die
Police der Versicherungsgesellschaft wird bei der Beleihung der Konnosse-
mente der Bank übergeben und der Anspruch aus dem Versicherungs-
vertrag ihr ebenfalls verpfändet. Die Transportversicherungspolice lautet
auf den Inhaber oder sie ist, wie das Konnossement, „an Order‘ gestellt
und kann daher, wie wir gesehen haben, durch Indossament übertragen
werden. Zuweilen hat der Versicherungsnehmer eine laufende Police für seine
sämtlichen Versendungen abgeschlossen; die Versicherungsgesellschaft gibt
dann Versicherungszertifikate oder sogenannte Avenants aus, mit denen in
derselben Weise wie aus der Versicherungspolice bei Eintritt des Schadens
Ansprüche gegen die Gesellschaft erhoben werden können. Die Versicherung
muß neben dem üblichen Transportrisiko noch die in der Police angegebenen
besonderen Gefahren umfassen. Für die Beschaffenheit der Waren übernimmt
ler Reeder ebenfalls keine Verantwortung, jedoch veranlaßt der Exporteur
zuweilen auf Verlangen des Käufers die Ausstellung eines Inspektions-
zertifikates, d.h. einer Urkunde, in der ein vereideter Sachverständiger die
Beschaffenheit der verladenen Waren bescheinigt.
Den Konnossementen über die zur Ausfuhr gelangenden Waren wird
häufig eine vom Exporteur ausgestellte Rechnung (Faktura) über die
versandten Waren beigefügt; sie hat keine rechtliche Bedeutung, sondern
dient der Bank nur dazu, sich über den Verkaufspreis und die Verkaufs
bedingungen zu unterrichten, um diese Angaben mit als Grundlage für die
Höhe der Beleihung verwenden zu können. Auch muß die Bank, wenn sie
Konnossemente für Rechnung eines Kunden einzulösen hat, die Rechnung
daraufhin prüfen, ob die Angaben über die Waren usw. mit den Dokumenten
übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so muß sie sich mit ihrem Kunden
in Verbindung setzen.
Ferner ist beim Export häufig die Ausstellung einer sogenannten Kon-
sulatsfaktura notwendig, d. h. einer Rechnung, deren Richtigkeit von
dem Konsul des Bestimmungslandes beglaubigt werden muß. Konsulats-
1) Beispiel eines Konnossements siehe Kapitel VII, Abschnitt 4.
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