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Das Konnossement.
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fakturen werden z. B. von den Vereinigten Staaten von Amerika und von
Kanada gefordert; sie dienen als Unterlagen für die Verzollung. Für die
Banken ist es sehr wichtig, im Falle der Kreditgewährung an den Exporteur
auf die Beifügung der Konsulatsfaktura zu achten, weil ohne eine solchedie Ware
am Bestimmungsorte dem Empfänger nicht ausgeliefert, sondern unter Zoll-
rerschluß genommen wird. Einen ähnlichen Zweck verfolgen die Ursprungs-
zeugnisse, die in manchen Ländern (z. B. in Spanien und Argentinien) bei
der Einfuhr bestimmter Waren vorgeschrieben sind, weil die Höhe des Zolles
je nach dem Herkunftslande verschieden ist. Diese Urkunden werden von
den Handelskammern ausgestellt.
In der Rechnung ist regelmäßig auch angegeben, ob die Ware mit der
sogenannten cif-Klausel oder fob-Klausel gekauft ist. Die fob-Klausel
(free on bord) bedeutet, daß der Absender die Transportkosten nur bis zur
Versendung an Bord des Schiffes zu tragen hat, der Empfänger jedoch die
übrigen Transportkosten und die Versicherungsspesen. Die cif-Klausel
(cost, insurance, freight) stellt dagegen eine Vereinbarung dar, nach der die
Transportkosten und Versicherungsspesen bis zum Hafen des Bestimmungs-
ortes vom Absender gezahlt werden. Die Beachtung dieser Klauseln ist für
die Bank deshalb von Bedeutung, weil sie bei Einlösung der Konnossemente
für Rechnung des Importeurs wissen muß, ob sie neben dem Rechnungs-
betrag noch etwaige Spesen bezahlen darf. Sie wird sich dabei auch nicht
ausschließlich auf die Rechnung verlassen dürfen, sondern den Kunden an-
iragen, wenn das Konnossement mit Spesen belastet ist und der Kunde ihr
bei Erteilung des Auftrages keine Mitteilung gemacht hat, ob die Ware mit
der fob- oder cif-Klausel gekauft ist. Gewährt die Bank dem Importeur gleich-
zeitig Kredit, so muß sie, um beurteilen zu können, ob der Kredit durch die
Ware hinreichend gedeckt ist, ebenfalls feststellen, ob der Abschluß mit der
cif- oder fob-Klausel zustande gekommen ist; sie muß berücksichtigen, daß
lie Kaufsumme sich um die Transport- und Versicherungsspesen erhöht,
wenn die fob-Klausel vereinbart wurde.
Nach $ 658 HGB. hat der Schiffer, wenn ihm Güter übergeben werden,
deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung
sichtbar ist, diese Mängel im Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er
dem Empfänger trotz der oben erwähnten Bemerkung („unverantwortlich
Für Inhalt, Maß, Gewicht, Bruch, Leckage‘‘) haftbar ist. Für den Absender
Jer Ware ist die Aufnahme einer solchen Angabe häufig von Nachteil, weil der
Empfänger sie leicht zum Anlaß von Reklamationen benutzen kann, ohne
daß in Wirklichkeit die Ware selbst unbrauchbar geworden ist. Auch werden
Konnossemente, die einen solchen Zusatz enthalten, bei der Beleihung zu-
weilen beanstandet. Um daher jedenfalls die Aufnahme des Vermerks zu
vermeiden, gibt der Verlader dem Reeder häufig eine Erklärung ab, worin
er die Haftung für etwaige Regreßansprüche des Empfängers wegen sicht-
barer Beschädigung, schlechter Beschaffenheit oder schlechter Verpackung
übernimmt. Wird eine solche Erklärung dem Schiffer übergeben, so nimmt