Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Das Konnossement. 
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fakturen werden z. B. von den Vereinigten Staaten von Amerika und von 
Kanada gefordert; sie dienen als Unterlagen für die Verzollung. Für die 
Banken ist es sehr wichtig, im Falle der Kreditgewährung an den Exporteur 
auf die Beifügung der Konsulatsfaktura zu achten, weil ohne eine solchedie Ware 
am Bestimmungsorte dem Empfänger nicht ausgeliefert, sondern unter Zoll- 
rerschluß genommen wird. Einen ähnlichen Zweck verfolgen die Ursprungs- 
zeugnisse, die in manchen Ländern (z. B. in Spanien und Argentinien) bei 
der Einfuhr bestimmter Waren vorgeschrieben sind, weil die Höhe des Zolles 
je nach dem Herkunftslande verschieden ist. Diese Urkunden werden von 
den Handelskammern ausgestellt. 
In der Rechnung ist regelmäßig auch angegeben, ob die Ware mit der 
sogenannten cif-Klausel oder fob-Klausel gekauft ist. Die fob-Klausel 
(free on bord) bedeutet, daß der Absender die Transportkosten nur bis zur 
Versendung an Bord des Schiffes zu tragen hat, der Empfänger jedoch die 
übrigen Transportkosten und die Versicherungsspesen. Die cif-Klausel 
(cost, insurance, freight) stellt dagegen eine Vereinbarung dar, nach der die 
Transportkosten und Versicherungsspesen bis zum Hafen des Bestimmungs- 
ortes vom Absender gezahlt werden. Die Beachtung dieser Klauseln ist für 
die Bank deshalb von Bedeutung, weil sie bei Einlösung der Konnossemente 
für Rechnung des Importeurs wissen muß, ob sie neben dem Rechnungs- 
betrag noch etwaige Spesen bezahlen darf. Sie wird sich dabei auch nicht 
ausschließlich auf die Rechnung verlassen dürfen, sondern den Kunden an- 
iragen, wenn das Konnossement mit Spesen belastet ist und der Kunde ihr 
bei Erteilung des Auftrages keine Mitteilung gemacht hat, ob die Ware mit 
der fob- oder cif-Klausel gekauft ist. Gewährt die Bank dem Importeur gleich- 
zeitig Kredit, so muß sie, um beurteilen zu können, ob der Kredit durch die 
Ware hinreichend gedeckt ist, ebenfalls feststellen, ob der Abschluß mit der 
cif- oder fob-Klausel zustande gekommen ist; sie muß berücksichtigen, daß 
lie Kaufsumme sich um die Transport- und Versicherungsspesen erhöht, 
wenn die fob-Klausel vereinbart wurde. 
Nach $ 658 HGB. hat der Schiffer, wenn ihm Güter übergeben werden, 
deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung 
sichtbar ist, diese Mängel im Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er 
dem Empfänger trotz der oben erwähnten Bemerkung („unverantwortlich 
Für Inhalt, Maß, Gewicht, Bruch, Leckage‘‘) haftbar ist. Für den Absender 
Jer Ware ist die Aufnahme einer solchen Angabe häufig von Nachteil, weil der 
Empfänger sie leicht zum Anlaß von Reklamationen benutzen kann, ohne 
daß in Wirklichkeit die Ware selbst unbrauchbar geworden ist. Auch werden 
Konnossemente, die einen solchen Zusatz enthalten, bei der Beleihung zu- 
weilen beanstandet. Um daher jedenfalls die Aufnahme des Vermerks zu 
vermeiden, gibt der Verlader dem Reeder häufig eine Erklärung ab, worin 
er die Haftung für etwaige Regreßansprüche des Empfängers wegen sicht- 
barer Beschädigung, schlechter Beschaffenheit oder schlechter Verpackung 
übernimmt. Wird eine solche Erklärung dem Schiffer übergeben, so nimmt
	        
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