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Kontrollen in der Buchhaltung.
7. Kontrollen in der Buchhaltung.
Obgleich die Buchhaltung als solche schon eine Kontrolle der übrigen
Abteilungen ausübt, sind doch auch hier noch einige organisatorische Maß-
nahmen notwendig, um Irrtümer bei den Buchungen sowie Veruntreuungen
zu verhüten. Die zur raschen Entdeckung von Fehlern bei der Übertragung
auf die Konten notwendigen Kontrollen sind bereits geschildert worden.
Es sind jedoch noch diejenigen Kontrollen darzustellen, die dem Zweck dienen,
betrügerische Maßnahmen in der Buchhaltung zu entdecken. Grundsätzlich
ist hierbei darauf hinzuweisen, daß in der Buchhaltung keine Wertgegenstände
ruhen. Ein Angestellter, der sich unrechtmäßig in den Besitz von Werten
setzen will, muß sie sich also aus anderen Abteilungen oder von einer anderen
Stelle verschaffen. Daraus geht auch hervor, daß Revisionen von Wert-
beständen in der Buchhaltung nicht zu erfolgen brauchen.
Ein einfacher und auch schon benutzter Weg, in der Buchhaltung eine
Veruntreuung zu begehen, besteht darin, daß der Buchhalter eines Konto-
korrents eine Quittung mit dem Namen eines Kunden fälscht, der bei der
Bank ein Guthaben besitzt und den Quittungsbetrag durch einen Gehilfen
an der Kasse der Bank abhebt. In ähnlicher Weise kann er auch ein Auftrags-
schreiben des Kunden zur Überweisung eines Betrages an einen Gehilfen
fälschen. In beiden Fällen wird, wann die Fälschung der Unterschrift vom
Kassierer oder der Stelle, die die Überweisung ausführt, nicht bemerkt wird,
die Auszahlung oder Überweisung erfolgen. Liegt die Prüfung der Unterschrift
ausschließlich in den Händen des Buchhalters, so ist die Entdeckung der
Fälschung durch eine andere Stelle nicht wahrscheinlich. Häufig wird sie
aber von der Korrespondenzabteilung vorgenommen. Selbst wenn dies nicht
der Fall ist, kann ein solcher Betrug aber schwer durchgeführt werden. Sofern
zwei Kontokorrent-Konten geführt werden, also ein Hauptkontokorrent
und ein Gegenkonto, erfolgt auch die Prüfung der Unterschriften durch beide
Kontokorrentbuchhalter; der redliche Angestellte müßte also die Fälschung
übersehen. Es kommt hinzu, daß auf Quittungen, wie auf S. 163 erwähnt wurde,
vom Kassierer nur dann Auszahlungen geleistet werden, wenn der Vorzeiger
oder Bevollmächtigte ihm persönlich bekannt oder zweifelsfrei legitimiert
ist. Für Überweisungen werden zuweilen den Kunden mit laufenden
Nummern versehene Überweisungshefte, ähnlich wie die Scheckhefte, aus-
gehändigt. Alsdann findet also eine Kontrolle der Nummern statt. Natür-
lich darf die Aufbewahrung der noch im Besitze der Bank befindlichen
Hefte nicht an der Stelle erfolgen, wo die Prüfung der Nummern der Über-
weisungsaufträge vorgenommen wird. Sonst kann, wenn ein Überweisungs-
formular entwendet und die Nummer gefälscht wird, der die Überweisung
vornehmende Angestellte irregeführt werden (s. S. 221). Ein noch besseres
Mittel zur Entdeckung solcher Veruntreuungen ist, wie ebenfalls erwähnt
(S. 219), die sofortige schriftliche Bestätigung aller Einzahlungen und Über-
weisungsaufträge oder die Versendung laufender Postenauszüge (Tagesaus-