Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Frachtbriefe und Frachtbriefduplikate. 73 
werden nämlich die Kurse für Wechsel in einer europäischen Währung nicht 
amtlich festgesetzt; die europäischen Banken, die in dem betreffenden Lande 
Niederlassungen besitzen, bestimmen vielmehr die Kurse, zu denen sie Wechsel 
auf Europa (England, Frankreich, Deutschland usw.) zu kaufen oder zu 
begeben bereit sind, selbständig, so daß kleine Abweichungen zwischen den 
von den verschiedenen Banken gezahlten Preisen üblich sind. Es kann 
daher für den Verkäufer vorteilhaft sein, sich diejenige Bank auszusuchen, 
die ihm die günstigsten Bedingungen zusichert. 
Andererseits kann die Ausstellung solcher Dokumentar-Kreditbriefe nur 
von Banken erfolgen, die mit den maßgebenden Banken des überseeischen 
Platzes ständig in Geschäftsverbindung stehen. Dies sind in der Regel nur 
lie führenden europäischen Banken und Bankfirmen. Denn die überseeische 
Bank kann die Tratte auf die europäische Bank nur diskontieren, wenn ihr die 
Unterschrift der europäischen Bank bekannt ist und sie daher prüfen kann, 
ob der Dokumentar-Kreditbrief von der europäischen Bank rechtsgültig unter- 
zeichnet ist. Wie schon erwähnt, wird die überseeische Bank auch nur Wechsel 
liskontieren, die auf eine Bank ausgestellt sind, an deren Zahlungsfähig- 
keit kein Zweifel besteht. 
Im Gegensatz zu den genannten Orderpapieren ist der Frachtbrief 
der Eisenbahn nichts anderes, als ein Beweismittel über den Abschluß des 
Frachtvertrages. Er verschafft also nicht, wie z. B. das Konnossement oder 
ler Ladeschein, das Eigentum an der Ware und kann auch nicht durch In- 
lossament übertragen werden. Daher kann auch im Bankverkehr der Fracht- 
orief nicht als Sicherungsmittel bei der Verpfändung von Waren angenommen 
werden. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil der Frachtbrief nicht im 
Besitze des Absenders verbleibt, der ihn ausstellt, sondern von diesem mit 
der Ware der Eisenbahn übergeben wird. Bei Auslieferung der Ware am 
Bestimmungsort wird er dem darauf bezeichneten Empfänger mit der Ware 
ausgehändigt. Allerdings kann vom Absender die Ausstellung eines Fracht- 
briefduplikats verlangt werden. Der Absender hat das Duplikat, dessen 
Inhalt von dem des Frachtbriefs nicht abweichen darf, der Eisenbahn mit 
dem Frachtbrief vorzulegen, die durch Unterstempelung den Empfang des 
Gutes bescheinigt. Das Duplikat gewinnt dadurch eine gewisse Bedeutung, 
daß der Absender sich über die Versendung der Ware ausweisen kann. Seine 
Bedeutung wird noch wesentlich erhöht, weil nach 8 455 Abs. 2 HGB. dem 
Absender das Verfügungsrecht über die Ware nur zusteht, wenn er das Dupli- 
zat vorlegt. Im internationalen Eisenbahnverkehr muß sogar die Ausstellung 
eines Duplikats erfolgen. Ist kein Duplikat ausgestellt worden, so kann der 
Absender ohne weiteres die Eisenbahn anweisen, das Cut auf der Reise an- 
zuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen als den im Frachtbrief 
vezeichneten Empfänger auszuliefern. Wer also das Frachtbriefduplikat 
weitergegeben hat, begibt sich des Rechts, über die Ware während des Trans- 
portes zu verfügen. Die Eisenbahn ist sogar gegenüber dem Empfänger
	        
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