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Frachtbriefe und Frachtbriefduplikate. 73
werden nämlich die Kurse für Wechsel in einer europäischen Währung nicht
amtlich festgesetzt; die europäischen Banken, die in dem betreffenden Lande
Niederlassungen besitzen, bestimmen vielmehr die Kurse, zu denen sie Wechsel
auf Europa (England, Frankreich, Deutschland usw.) zu kaufen oder zu
begeben bereit sind, selbständig, so daß kleine Abweichungen zwischen den
von den verschiedenen Banken gezahlten Preisen üblich sind. Es kann
daher für den Verkäufer vorteilhaft sein, sich diejenige Bank auszusuchen,
die ihm die günstigsten Bedingungen zusichert.
Andererseits kann die Ausstellung solcher Dokumentar-Kreditbriefe nur
von Banken erfolgen, die mit den maßgebenden Banken des überseeischen
Platzes ständig in Geschäftsverbindung stehen. Dies sind in der Regel nur
lie führenden europäischen Banken und Bankfirmen. Denn die überseeische
Bank kann die Tratte auf die europäische Bank nur diskontieren, wenn ihr die
Unterschrift der europäischen Bank bekannt ist und sie daher prüfen kann,
ob der Dokumentar-Kreditbrief von der europäischen Bank rechtsgültig unter-
zeichnet ist. Wie schon erwähnt, wird die überseeische Bank auch nur Wechsel
liskontieren, die auf eine Bank ausgestellt sind, an deren Zahlungsfähig-
keit kein Zweifel besteht.
Im Gegensatz zu den genannten Orderpapieren ist der Frachtbrief
der Eisenbahn nichts anderes, als ein Beweismittel über den Abschluß des
Frachtvertrages. Er verschafft also nicht, wie z. B. das Konnossement oder
ler Ladeschein, das Eigentum an der Ware und kann auch nicht durch In-
lossament übertragen werden. Daher kann auch im Bankverkehr der Fracht-
orief nicht als Sicherungsmittel bei der Verpfändung von Waren angenommen
werden. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil der Frachtbrief nicht im
Besitze des Absenders verbleibt, der ihn ausstellt, sondern von diesem mit
der Ware der Eisenbahn übergeben wird. Bei Auslieferung der Ware am
Bestimmungsort wird er dem darauf bezeichneten Empfänger mit der Ware
ausgehändigt. Allerdings kann vom Absender die Ausstellung eines Fracht-
briefduplikats verlangt werden. Der Absender hat das Duplikat, dessen
Inhalt von dem des Frachtbriefs nicht abweichen darf, der Eisenbahn mit
dem Frachtbrief vorzulegen, die durch Unterstempelung den Empfang des
Gutes bescheinigt. Das Duplikat gewinnt dadurch eine gewisse Bedeutung,
daß der Absender sich über die Versendung der Ware ausweisen kann. Seine
Bedeutung wird noch wesentlich erhöht, weil nach 8 455 Abs. 2 HGB. dem
Absender das Verfügungsrecht über die Ware nur zusteht, wenn er das Dupli-
zat vorlegt. Im internationalen Eisenbahnverkehr muß sogar die Ausstellung
eines Duplikats erfolgen. Ist kein Duplikat ausgestellt worden, so kann der
Absender ohne weiteres die Eisenbahn anweisen, das Cut auf der Reise an-
zuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen als den im Frachtbrief
vezeichneten Empfänger auszuliefern. Wer also das Frachtbriefduplikat
weitergegeben hat, begibt sich des Rechts, über die Ware während des Trans-
portes zu verfügen. Die Eisenbahn ist sogar gegenüber dem Empfänger