Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Frachtbriefe und Frachtbriefduplikate. 
schadenersatzpflichtig, wenn der Absender ohne Vorzeigung des Duplikats 
über die Ware verfügt und dem Empfänger dadurch ein Nachteil entsteht. 
Jedoch geht auch durch Weitergabe eines Duplikatfrachtbriefes das Eigentum 
an der Ware nicht an den neuen Besitzer des Duplikats über, 
Ist die Ware am Bestimmungsorte eingetroffen, so ist die Bahn aber 
nicht mehr verpflichtet, sie nur dem Besitzer des Duplikats gegen dessen 
Vorzeigung auszuliefern. Die Auslieferung muß vielmehr an den auf dem 
Frachtbrief bezeichneten Empfänger erfolgen. Will also z. B. ein Waren- 
käufer bei einer Bank einen Kredit zur Bezahlung von Waren, die durch die 
Eisenbahn befördert werden, in Anspruch nehmen, so genügt es nicht, daß 
die Bank in den Besitz des Frachtbriefduplikats gelangt. Sie kann sich den 
Anspruch auf Herausgabe der Ware von der Eisenbahn vielmehr nur sichern, 
wenn sie oder ein von ihr beauftragter Treuhänder, zu dem gewöhnlich ein 
Spediteur bestellt wird, auf dem Frachtbrief als Empfänger der Ware bezeich- 
net ist. Die Übersendung des Frachtbriefduplikats an die Bank hat jedoch 
in diesem Falle den Vorteil, daß sie nicht zu befürchten braucht, der Absender 
werde während des Transports über die Ware verfügen, also z. B. die 
Eisenbahn veranlassen, sie an ihn zurückzusenden oder einem anderen 
Empfänger zuzustellen. Eine solche Vorsichtsmaßnahme ist freilich nur 
notwendig, wenn der Rechnungsbetrag der Ware von der Bank, bei der der 
Käufer Kredit in Anspruch nimmt, nicht erst bei Eintreffen der Ware bezahlt 
wird, sondern bereits bei ihrer Absendung. Geschäfte dieser Art werden 
jedoch häufig abgeschlossen; der Kauf erfolgt mit der Klausel „Zahlung gegen 
Frachtbriefduplikat‘“. Die Auszahlung des Gegenwerts geschieht hierbei ge- 
wöhnlich in der Form, daß die den Kredit gewährende Bank eine Bank am 
Wohnort des Absenders beauftragt, den Betrag gegen Aushändigung des 
Frachtbriefduplikats zu zahlen. Sie stellt ein Akkreditiv, genau so wie wir 
dies beim Konnossement kennengelernt haben. 
Einen sicheren Schutz gewährt auch die Einsendung des Frachtbrief- 
duplikats nicht immer, weil es schon häufig vorgekommen ist, daß solche 
Duplikate von unredlichen Kreditnehmern gefälscht wurden. Auch schützt 
das Duplikat nicht vor der Versendung minderwertiger Ware. Ferner erschwert 
die Ausstellung der Duplikate zuweilen die Abfertigung der Sendungen, wenn 
diese zur Verbilligung der Frachtkosten im Sammelverkehr der Spediteure 
erfolgen soll!). Die Kreditgewährung an Warenkäufer zum Zwecke der Voraus- 
zahlung der Ware ist daher für die Bank mit Risiko verknüpft, und sie erfolgt 
daher nur dann, wenn dem Kreditnehmer persönlich Vertrauen entgegen- 
gebracht wird oder die Sicherheit des Kredits noch durch andere Unterlagen 
als das Frachtbriefduplikat und die Versendung der Ware an die Bank oder 
den von ihr beauftragten Spediteur gewährleistet ist. 
Wird beim Verkauf der Ware nicht vereinbart, daß die Bezahlung schon 
bei oder kurz nach der Absendung zu erfolgen hat, sondern erst nach Eintreffen 
der Ware am Bestimmungsort, vielleicht erst nach Prüfung der Sendung 
1) Siehe Mitteilungen der Handelskammer zu Berlin, August 1921. 
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