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Frachtbriefe und Frachtbriefduplikate.
schadenersatzpflichtig, wenn der Absender ohne Vorzeigung des Duplikats
über die Ware verfügt und dem Empfänger dadurch ein Nachteil entsteht.
Jedoch geht auch durch Weitergabe eines Duplikatfrachtbriefes das Eigentum
an der Ware nicht an den neuen Besitzer des Duplikats über,
Ist die Ware am Bestimmungsorte eingetroffen, so ist die Bahn aber
nicht mehr verpflichtet, sie nur dem Besitzer des Duplikats gegen dessen
Vorzeigung auszuliefern. Die Auslieferung muß vielmehr an den auf dem
Frachtbrief bezeichneten Empfänger erfolgen. Will also z. B. ein Waren-
käufer bei einer Bank einen Kredit zur Bezahlung von Waren, die durch die
Eisenbahn befördert werden, in Anspruch nehmen, so genügt es nicht, daß
die Bank in den Besitz des Frachtbriefduplikats gelangt. Sie kann sich den
Anspruch auf Herausgabe der Ware von der Eisenbahn vielmehr nur sichern,
wenn sie oder ein von ihr beauftragter Treuhänder, zu dem gewöhnlich ein
Spediteur bestellt wird, auf dem Frachtbrief als Empfänger der Ware bezeich-
net ist. Die Übersendung des Frachtbriefduplikats an die Bank hat jedoch
in diesem Falle den Vorteil, daß sie nicht zu befürchten braucht, der Absender
werde während des Transports über die Ware verfügen, also z. B. die
Eisenbahn veranlassen, sie an ihn zurückzusenden oder einem anderen
Empfänger zuzustellen. Eine solche Vorsichtsmaßnahme ist freilich nur
notwendig, wenn der Rechnungsbetrag der Ware von der Bank, bei der der
Käufer Kredit in Anspruch nimmt, nicht erst bei Eintreffen der Ware bezahlt
wird, sondern bereits bei ihrer Absendung. Geschäfte dieser Art werden
jedoch häufig abgeschlossen; der Kauf erfolgt mit der Klausel „Zahlung gegen
Frachtbriefduplikat‘“. Die Auszahlung des Gegenwerts geschieht hierbei ge-
wöhnlich in der Form, daß die den Kredit gewährende Bank eine Bank am
Wohnort des Absenders beauftragt, den Betrag gegen Aushändigung des
Frachtbriefduplikats zu zahlen. Sie stellt ein Akkreditiv, genau so wie wir
dies beim Konnossement kennengelernt haben.
Einen sicheren Schutz gewährt auch die Einsendung des Frachtbrief-
duplikats nicht immer, weil es schon häufig vorgekommen ist, daß solche
Duplikate von unredlichen Kreditnehmern gefälscht wurden. Auch schützt
das Duplikat nicht vor der Versendung minderwertiger Ware. Ferner erschwert
die Ausstellung der Duplikate zuweilen die Abfertigung der Sendungen, wenn
diese zur Verbilligung der Frachtkosten im Sammelverkehr der Spediteure
erfolgen soll!). Die Kreditgewährung an Warenkäufer zum Zwecke der Voraus-
zahlung der Ware ist daher für die Bank mit Risiko verknüpft, und sie erfolgt
daher nur dann, wenn dem Kreditnehmer persönlich Vertrauen entgegen-
gebracht wird oder die Sicherheit des Kredits noch durch andere Unterlagen
als das Frachtbriefduplikat und die Versendung der Ware an die Bank oder
den von ihr beauftragten Spediteur gewährleistet ist.
Wird beim Verkauf der Ware nicht vereinbart, daß die Bezahlung schon
bei oder kurz nach der Absendung zu erfolgen hat, sondern erst nach Eintreffen
der Ware am Bestimmungsort, vielleicht erst nach Prüfung der Sendung
1) Siehe Mitteilungen der Handelskammer zu Berlin, August 1921.
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