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Vinkulationsgeschäfte.
vornehmen. Dabei sind die auf Seite 54 erwähnten rechtlichen Gesichts-
punkte zu beachten, nach denen die Bank die tatsächliche Gewalt über die
Ware erlangen muß. Natürlich kann auch die Versendung bereits verpfän-
deter Waren, die der Kunde verkauft hat, in dieser Form vorgenommen wer-
den. In allen Fällen, gleichgültig, ob es sich um verpfändete oder der Bank
zu Eigentum übertragene Güter handelt, pflegt die Bank sich im Fracht-
brief selbst als Absender der Ware zu bezeichnen. Ferner wird zuweilen auf
den Frachtbrief der Vermerk gesetzt: „Eigentum der X-Bank‘“, oder „zur
Verfügung der X-Bank‘“, der vom Absender (Kreditnehmer) unterzeichnet
wird. Als Empfänger der Ware wird auch in diesem Falle regelmäßig nicht
der Käufer, sondern eine von dem Kreditgeber beauftragte Bank oder ein
beauftragter Spediteur am Wohnort des Käufers bezeichnet. Hierdurch wird
verhindert, daß die Ware an den Empfänger ausgeliefert wird, bevor er sie
bezahlt hat. Die Rechnung stellt der Verkäufer der Ware (also der Kunde
der kreditgebenden Bank) aus und übergibt sie dieser oder sendet sie an den
Käufer. Das Frachtbriefduplikat, das der Bank des Verkäufers als Absen-
derin der Ware ausgehändigt wird, sendet sie nach Prüfung des Inhalts und
der Rechnung, falls sie ihr übergeben ist, an ihren Vertrauensmann am Be-
stimmungsorte, der das Inkasso des Rechnungsbetrages übernimmt. In dem
Schreiben ist mitzuteilen, daß die Ware Eigentum der Bank oder von ihr
beliehen ist. Meist verlangen die Banken auch den Abschluß einer Transport-
versicherung und die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungs-
vertrage, oder dessen Indossierung und Übergabe, da die Eisenbahnverwal-
tung nicht in allen Fällen für Transportschäden haftbar ist. Das Frachtbrief-
duplikat hat auch hierbei keine wesentliche Bedeutung, da die Bank auf dem
Frachtbrief selbst als Absender des Gutes bezeichnet ist und daher der Ver-
käufer schon aus diesem Grunde kein Verfügungsrecht während des Trans-
portes besitzt. Immerhin ist es für die Bank von Vorteil, das Duplikat von
dem Verkäufer in Empfang zu nehmen, da die Übergabe der Ware an die Bahn
aus technischen Gründen nicht von der Bank, sondern vom Verkäufer als
Beauftragter der Bank erfolgt und daher das Duplikat der Bank die Sicher-
heit verschafft, daß die Ware auf ihren Namen verladen worden ist.
Bei der Gewährung von Vinkulationskrediten spielt nicht nur die Zu-
verlässigkeit und finanzielle Sicherheit des Verkäufers, sondern auch die des
Käufers eine Rolle. Im Falle der Verweigerung der Annahme können für den
Kreditgeber besonders dann Verluste entstehen, wenn die Ware auf der Reise
oder am Bestimmungsorte für Rechnung der Bank verkauft werden muß.
Sie werden namentlich bei leicht verderblichen Waren, die schnell verkauft
werden müssen, eintreten.
Die Bank am Wohnorte des Käufers, die von der Bank des Verkäufers
als deren Vertrauensmann die Anweisung zur Auslieferung der Ware gegen
Zahlung des Kaufpreises erhält, sendet dem Käufer ein Schreiben, den so-
genannten Vinkulationsbrief, zu, worin sie ihm die Lieferung der Ware
gegen Zahlung des Kaufpreises anbietet, gleichzeitig aber ausdrücklich er-
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