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Die Sicherungsübereignung.
schusses auf Konnossemente an den Verkäufer unter gleichzeitiger Entgegen-
nahme des entsprechenden Inkassoauftrages die Bank feststellen muß, ob der
Kauf mit der cif- oder fob-Klausel zustande gekommen ist (s. S. 61), ist bei
der Bezahlung des Rechnungsbetrages rollender Güter von der Bank darauf
zu achten, ob die Lieferung frei Waggon bzw. frei Station erfolgen soll, dem-
nach also der Käufer die Transportkosten zu zahlen hat, oder ob sie der Ver-
käufer bezahlt hat.
Neben der Verpfändung von Wertpapieren, Warenvorräten oder auf
Transport befindlichen Waren kann die Sicherstellung für einen Bankkredit
auch in anderer Weise erfolgen. Zuweilen wird die Bank z. B. von einem
Fabrikunternehmen ersucht, ihm einen Kredit einzuräumen, der durch die
Verpfändung der zum Betriebe der Fabrik notwendigen Maschinen sicher-
gestellt werden soll. Ein solcher Kreditvertrag kann aber nicht in der Rechts-
form abgeschlossen werden, die für die Beleihung von Waren anzuwenden
ist. Wie oben dargestellt wurde, ist eine Verpfändung beweglicher
Sachen nur möglich, wenn der Eigentümer die Sachen dem Gläubiger über-
gibt oder wenn sie in den Besitz eines Lagerverwalters (Lagerhaus) über-
gehen und der Anspruch auf Herausgabe der Waren an den Gläubiger abgetre-
ten wird, so daß der Schuldner ohne Genehmigung des Gläubigers für jeden
einzelnen Fall nicht über die Waren verfügen kann. Maschinen, die der
Schuldner dauernd zur Fabrikation gebraucht, können aber nicht aus dem
Fabrikraum herausgenommen werden und daher nicht in den Besitz des
Gläubigers übergehen. Sie können aus demselben Grunde auch nicht einem
Lagerverwalter übergeben werden. Ebenso unmöglich wäre es, sie von den
sonstigen Vermögensbeständen des Schuldners abzusondern und unter Mit-
verschluß der Bank zu halten. Man hat daher nach anderen Rechtsformen
gesucht, um in einem solchen Falle die Maschinen als Sicherstellung für einen
Kredit benutzen zu können.
Die meist zur Anwendung kommende Rechtsform ist die sogenannte
„Sicherungsübereignung‘. Sie besteht rechtlich darin, daß z. B.das Eigen.
tum an den Maschinen an den Gläubiger, also an die Bank, übertragen wird,
während die Bank die Maschinen dem Schuldner unentgeltlich zum Gebrauch
äberläßt, so daß der Schuldner die Maschinen in seinen Räumen behalten kann,
also ihr Besitzer bleibt. In dem Sicherungsübereignungsvertrage, der schrift-
lich zu schließen ist, wird zum Ausdruck gebracht, daß die Übereignung zur
Sicherstellung des Kredits und der daraus entstehenden Zinsen und Kosten
erfolgt, und es müssen darin die Maschinen nach Art, Fabriknummer usw.
genau bezeichnet werden. Früher wurde in den Verträgen meist vereinbart,
daß die Überlassung der Maschinen leihweise erfolgt; zuweilen wurde auch
ein Mietvertrag abgeschlossen, bei dem der Mieter, also der Kunde (Schuldner)
der Bank, verpflichtet war, dem Vermieter (der Bank) einen bestimmten
Mietzins zu entrichten. Gegen eine solche Vertragsbestimmung sind jedoch
neuerdings rechtliche Bedenken entstanden, namentlich wenn der Kunde
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