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Die Sicherungsübereignung.
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berechtigt sein sollte, die zur Sicherung übereigneten Werte zu verkaufen
oder zu verarbeiten; ein Fall, der zwar nicht bei der Übereignung der zur
Fabrikation verwendeten Maschinen, jedoch bei der Übereignung eines
Warenlagers in Betracht kommt. Daher pflegen die Banken jetzt in dem Ver-
trage zu bestimmen, daß ein Verwahrungsverhältnis vorliegt, der Kunde
also die Gegenstände als Verwahrer besitzt und die Bank sie ißhm zum un-
entgeltlichen Gebrauch zur Fortführung des Betriebes überläßt. Gewöhnlich
wird der Bank in dem Vertrage auch das Recht eingeräumt, die Maschinen
zu einem angemessenen Preise zu übernehmen oder nach eigenem Ermessen
zu verkaufen (wobei ein sich hierbei ergebender Überschuß an den Schuldner
zu zahlen ist), wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank
nicht nachkommt. Häufig wird weiterhin die Vereinbarung getroffen, daß der
Schuldner alle Gefahren aus einer Verschlechterung oder Vernichtung der
Maschinen trägt und die Feuerversicherungsprämie von ihm bezahlt wird.
Die Feuerversicherungspolice wird der Bank übergeben, und die daraus her-
rührenden Ansprüche an die. Versicherungsgesellschaft werden an die Bank
übertragen. Hierbei ist eine Anzeige an die Versicherungsgesellschaft not-
wendig. Auch verpflichtet sich der Schuldner, die Versicherungsgesellschaft
zu veranlassen, der Bank einen Sicherungsschein zu übersenden. Sobald der
Kredit vollständig — aber nicht teilweise — zurückgezahlt ist, geht das un-
beschränkte Eigentum wieder an den Darlehnsnehmer über. Eine Verein-
barung hierüber wird in den Vertrag ausdrücklich aufgenommen.
Die Aufstellung des Übereignungsvertrags bedarf besonderer Sorgfalt,
weil die Gerichte zuweilen die Eigentumsübertragung als verschleierte Ver-
pfändung angesehen haben. Ferner hat die Rechtsprechung in manchen
Fällen Sicherungsübereignungsverträge für nichtig erklärt, weil sie gegen die
„guten Sitten‘ verstoßen. Diese Auffassung wird namentlich dann vertreten,
wenn sich der Schuldner seines gesamten oder doch des wesentlichen Teiles
seines Vermögens einschließlich des künftigen Erwerbes zugunsten eines
Gläubigers entäußert hat, so daß er nur noch zum Schein ein selbständiger
Geschäftsmann ist, und der Gläubiger diese Abhängigkeit kennt oder sich
bewußt ist, daß durch den Abschluß des Vertrages eine Schädigung der
übrigen Gläubiger des Schuldners möglich ist. Auch die Geheimhaltung von
Sicherungsübereignungsverträgen wurde als sittenwidrig angesehen!). In den
meisten Fällen wird daher die Zuziehung eines Juristen ratsam sein.
Gegenüber der Verpfändung hat die Sicherungsübereignung für die Bank
den Vorteil, daß sie als Eigentümerin die übereigneten Sachen ohne weiteres
verkaufen kann, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen auf Rückzahlung
les Kredits, Zinszahlung usw. nicht nachkommt. Sie hat daher nicht nötig,
wie bei der Verpfändung, die Sachen versteigern zu lassen. Andererseits aber
birgt die Sicherungsübereignung erhebliche Gefahren für die Bank. Der
‘) S. Reichsgerichtsentscheidung vom 17. Februar 1927, abgedruckt im Bank-
archiv XXVI S. 464, ferner Juristische Wochenschrift 1928, 8.52 und Reichsgerichts-
entscheidung in Band 118, S. 361.