Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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berechtigt sein sollte, die zur Sicherung übereigneten Werte zu verkaufen 
oder zu verarbeiten; ein Fall, der zwar nicht bei der Übereignung der zur 
Fabrikation verwendeten Maschinen, jedoch bei der Übereignung eines 
Warenlagers in Betracht kommt. Daher pflegen die Banken jetzt in dem Ver- 
trage zu bestimmen, daß ein Verwahrungsverhältnis vorliegt, der Kunde 
also die Gegenstände als Verwahrer besitzt und die Bank sie ißhm zum un- 
entgeltlichen Gebrauch zur Fortführung des Betriebes überläßt. Gewöhnlich 
wird der Bank in dem Vertrage auch das Recht eingeräumt, die Maschinen 
zu einem angemessenen Preise zu übernehmen oder nach eigenem Ermessen 
zu verkaufen (wobei ein sich hierbei ergebender Überschuß an den Schuldner 
zu zahlen ist), wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank 
nicht nachkommt. Häufig wird weiterhin die Vereinbarung getroffen, daß der 
Schuldner alle Gefahren aus einer Verschlechterung oder Vernichtung der 
Maschinen trägt und die Feuerversicherungsprämie von ihm bezahlt wird. 
Die Feuerversicherungspolice wird der Bank übergeben, und die daraus her- 
rührenden Ansprüche an die. Versicherungsgesellschaft werden an die Bank 
übertragen. Hierbei ist eine Anzeige an die Versicherungsgesellschaft not- 
wendig. Auch verpflichtet sich der Schuldner, die Versicherungsgesellschaft 
zu veranlassen, der Bank einen Sicherungsschein zu übersenden. Sobald der 
Kredit vollständig — aber nicht teilweise — zurückgezahlt ist, geht das un- 
beschränkte Eigentum wieder an den Darlehnsnehmer über. Eine Verein- 
barung hierüber wird in den Vertrag ausdrücklich aufgenommen. 
Die Aufstellung des Übereignungsvertrags bedarf besonderer Sorgfalt, 
weil die Gerichte zuweilen die Eigentumsübertragung als verschleierte Ver- 
pfändung angesehen haben. Ferner hat die Rechtsprechung in manchen 
Fällen Sicherungsübereignungsverträge für nichtig erklärt, weil sie gegen die 
„guten Sitten‘ verstoßen. Diese Auffassung wird namentlich dann vertreten, 
wenn sich der Schuldner seines gesamten oder doch des wesentlichen Teiles 
seines Vermögens einschließlich des künftigen Erwerbes zugunsten eines 
Gläubigers entäußert hat, so daß er nur noch zum Schein ein selbständiger 
Geschäftsmann ist, und der Gläubiger diese Abhängigkeit kennt oder sich 
bewußt ist, daß durch den Abschluß des Vertrages eine Schädigung der 
übrigen Gläubiger des Schuldners möglich ist. Auch die Geheimhaltung von 
Sicherungsübereignungsverträgen wurde als sittenwidrig angesehen!). In den 
meisten Fällen wird daher die Zuziehung eines Juristen ratsam sein. 
Gegenüber der Verpfändung hat die Sicherungsübereignung für die Bank 
den Vorteil, daß sie als Eigentümerin die übereigneten Sachen ohne weiteres 
verkaufen kann, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen auf Rückzahlung 
les Kredits, Zinszahlung usw. nicht nachkommt. Sie hat daher nicht nötig, 
wie bei der Verpfändung, die Sachen versteigern zu lassen. Andererseits aber 
birgt die Sicherungsübereignung erhebliche Gefahren für die Bank. Der 
‘) S. Reichsgerichtsentscheidung vom 17. Februar 1927, abgedruckt im Bank- 
archiv XXVI S. 464, ferner Juristische Wochenschrift 1928, 8.52 und Reichsgerichts- 
entscheidung in Band 118, S. 361.
	        
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