Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Die Sicherungsübereignung. 
Schuldner ist zwar wegen Unterschlagung strafbar, wenn er die Maschinen, 
lie nicht mehr sein Eigentum sind, an einen Dritten verkauft. Aber die Bank 
wird in einem solchen Falle dennoch meist einen Verlust erleiden, weil sie die 
Herausgabe der Maschinen von dem Dritten, der sie vom Schuldner erworben 
hat, nur verlangen kann, wenn er von der Sicherungsübereignung Kenntnis 
hatte. Verkauft dagegen der Schuldner die einer Bank verpfändeten Gegen- 
stände, so bleibt die Sicherung der Bank an diesen bestehen, weil der Käufer 
nur das mit dem Pfandrecht belastete Eigentum erwirbt ($ 936, Abs. 3, BGB.). 
Um sich nach Möglichkeit dagegen zu schützen, daß der Schuldner Vermögens- 
gegenstände zur Sicherung übereignet, die ihm nicht gehören (z. B. Maschinen, 
die vom Lieferanten mit Eigentumsvorbehalt gekauft wurden, weil sie nicht 
vollständig bezahlt werden), oder die einem Dritten verpfändet sind, 1äßt 
sich die Bank im Übereignungsvertrage ausdrücklich die Erklärung abgeben, 
daß die übereigneten Gegenstände Eigentum des Schuldners und von ihm 
voll bezahlt sind, sowie daß kein Pfandrecht an diesen Gegenständen besteht. 
Von Bedeutung ist bei der Sicherungsübereignung von Maschinen für 
die Bank auch die Feststellung, ob das Grundstück, in dem sich die Maschinen 
befinden, Eigentum des Kunden (Kreditnehmers) ist und, wenn dies der Fall 
ist, ob das Grundstück hypothekarisch belastet ist. Nach $ 1120 BGB. erstreckt 
sich nämlich die Hypothek auf alle wesentlichen Bestandteile und auf 
Zubehör des Grundstücks. Als wesentliche Bestandteile des Grund- 
stücks gelten nach $ 93 BGB. Bestandteile einer Sache, die von einander nicht 
getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in 
seinem Wesen verändert wird. Zubehör sind nach $95 BGB. bewegliche 
Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen 
Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser 
Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist 
nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. Die 
vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck 
einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Nach $ 98 BGB. sind 
u. a. dem wirtschaftlichen Zwecke in der Hauptsache zu dienen bestimmt: 
„bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet 
ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fa. 
brik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften“. 
Die in $98 angeführten Fälle sind, wie aus dem Worte „insbesondere‘‘ her- 
vorgeht, nur Beispiele; es können daneben also andere Einrichtungsgegen- 
stände oder Maschinen, wenn die übrigen Voraussetzungen des $ 95 zutreffen, 
(nicht bloß vorübergehende Benutzung und entsprechendes räumliches Ver- 
hältnis) als Zubehör gelten und demnach für die auf dem Grundstück ein- 
getragenen Hypotheken haften, sofern sie dem Grundstückseigentümer ge- 
hören. Ist dies der Fall, so kann die Bank einen Sicherheitsübereignungsver- 
trag über die Maschinen nur dann abschließen, wenn sie festgestellt hat, daß 
die Maschinen nicht als wesentlicher Bestandteil oder als Zubehör des Grund: 
stücks zu betrachten sind. 
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