‚n den die For-
zweiten Kredit-
»tretungsanzeige
Andererseits ist
ieisten, wenn er
ais gesetzt ist.
derselben Buch-
jede abgetretene
ichen Abtretung
seitigt. Denn der
bt regelmäßig bei
‚der Zentralstelle
inzuweisen, daß
jem Abtretungs-
‚es Kunden ent-
ader verpfändet
ag mit der Bank
3uchforderungen
ıssetzt. Eine Ge-
‚er Schuldner des
e Einwendungen
ıngsbedingungen
ır der Bank nur
‚g der Forderung
B.). Erfolgt die
Einwendungen
auch die Bank
‚assen sich zu-
h die Erklärung
u. Jedoch schützt
Einwendungen,
ır erheben kann.
der Bank erhält
; nicht in einem
ng wird alsdann
enmenge erteilt,
‚ung erfolgt aber
‚enlieferant seine
etreten, so schal-
ewährten Kredit
‚ug gerät und der
-käufer herleiten
‚ufrechnen kann.
4
Verpfändung und Abtretung von Forderungen. 85
Zur Erlangung einer größeren Sicherheit vereinbaren die Banken bei
der Diskontierung von Buchforderungen häufig, daß der Kunde für den
sewilligten Kredit, der gewöhnlich 60 bis 80%, der Buchforderungen beträgt.
sinen von ihm akzeptierten Wechsel mit einer Laufzeit von drei Monaten
auszustellen und der Bank zu übergeben hat. Soweit der Kredit durch Ein-
gang der Forderungen zurückgezahlt ist, wird der Wechselbetrag herabgesetzt.
Zuweilen gibt der Kunde der Bank auch eigene Akzepte in Höhe jeder ein-
zelnen abgetretenen Forderung. Die Laufzeit dieser Akzepte wird dann
der Laufzeit der Forderungen gleichgestellt, und die Banken, die die Akzepte
als Aussteller unterzeichnen, sind dann in der Lage, ihrerseits die Akzepte
ainer anderen Bank zum Diskont zu geben, um sich Geld zu beschaffen.
Die Abtretung der Forderung erfolgt dann nur als Sicherheit für den Diskont-
xredit. In dieser Form wird die Diskontierung der Buchforderungen vielfach
von Österreichischen Genossenschaftsbanken betrieben. Die Einziehung
der Forderungen erfolgt, abgesehen von den oben erwähnten Ausnahme-
fällen, gewöhnlich durch den Kreditnehmer, jedoch hat er die Barbeträge
oder etwaige Wechsel des Kunden sofort an die Bank abzuführen.
Eine Stundung der Forderungen ist dem Kreditnehmer ohne Geneh-
migung der Bank nicht gestattet. Im Falle der Nichtzahlung der Forderung
zxann die Bank auf Kosten des Kreditnehmers die Klage gegen den
Schuldner anstrengen, oder vom Kreditnehmer die Anstrengung der Klage
verlangen. Ferner wird in dem Abtretungsvertrage meist vereinbart, daß
der Kreditnehmer der Bank auch seine sonstigen bankmäßigen Geschäfte
zuzuweisen, sowie ihr in bezug auf die abgetretenen Forderungen jede ge-
wünschte Einsicht in die Geschäftsbücher usw. zu gewähren und auf Verlangen
eine Bilanz vorzulegen hat, die von einem Revisor der Bank geprüft wird.
Diese Vorschriften sollen der Bank eine Kontrolle der Kreditfähigkeit des
Kunden sowie der den abgetretenen Forderungen zugrundeliegenden Geschäfte
ermöglichen, namentlich auch in der Richtung, ob die auf Grund der Buch-
forderungen eingegangenen Beträge ordnungsgemäß an die Bank abgeführt
worden sind.
Wer die Abtretung von Buchforderungen an eine Bank bewirken will,
hat ihr ein Formular einzureichen, in dem die einzelnen Forderungen unter
Bezeichnung ihrer Höhe, sowie der Namen der Schuldner aufzuführen sind.
Eine Abtretung der gesamten Buchforderungen ohne Einzelbezeichnung ist
vechtlich unzulässig, ebenso eine Abtretung zukünftig entstehender Buch-
forderungen.
Die Diskontierung von Buchforderungen setzt, wenn sie als besonderer
Geschäftszweig betrieben wird, voraus, daß der Warenkaufmann seine sämt-
chen Buchforderungen oder doch einen großen Teil an die Bank überträgt.
Jedoch können auch einzelne Forderungen abgetreten oder verpfändet werden.
Man spricht alsdann nicht von der Diskontierung von Buchforderungen, son-
dern eben nur von der Abtretung oder Verpfändung einer Forderung, Es