Full text: Die Technik des Bankbetriebes

‚n den die For- 
zweiten Kredit- 
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4 
Verpfändung und Abtretung von Forderungen. 85 
Zur Erlangung einer größeren Sicherheit vereinbaren die Banken bei 
der Diskontierung von Buchforderungen häufig, daß der Kunde für den 
sewilligten Kredit, der gewöhnlich 60 bis 80%, der Buchforderungen beträgt. 
sinen von ihm akzeptierten Wechsel mit einer Laufzeit von drei Monaten 
auszustellen und der Bank zu übergeben hat. Soweit der Kredit durch Ein- 
gang der Forderungen zurückgezahlt ist, wird der Wechselbetrag herabgesetzt. 
Zuweilen gibt der Kunde der Bank auch eigene Akzepte in Höhe jeder ein- 
zelnen abgetretenen Forderung. Die Laufzeit dieser Akzepte wird dann 
der Laufzeit der Forderungen gleichgestellt, und die Banken, die die Akzepte 
als Aussteller unterzeichnen, sind dann in der Lage, ihrerseits die Akzepte 
ainer anderen Bank zum Diskont zu geben, um sich Geld zu beschaffen. 
Die Abtretung der Forderung erfolgt dann nur als Sicherheit für den Diskont- 
xredit. In dieser Form wird die Diskontierung der Buchforderungen vielfach 
von Österreichischen Genossenschaftsbanken betrieben. Die Einziehung 
der Forderungen erfolgt, abgesehen von den oben erwähnten Ausnahme- 
fällen, gewöhnlich durch den Kreditnehmer, jedoch hat er die Barbeträge 
oder etwaige Wechsel des Kunden sofort an die Bank abzuführen. 
Eine Stundung der Forderungen ist dem Kreditnehmer ohne Geneh- 
migung der Bank nicht gestattet. Im Falle der Nichtzahlung der Forderung 
zxann die Bank auf Kosten des Kreditnehmers die Klage gegen den 
Schuldner anstrengen, oder vom Kreditnehmer die Anstrengung der Klage 
verlangen. Ferner wird in dem Abtretungsvertrage meist vereinbart, daß 
der Kreditnehmer der Bank auch seine sonstigen bankmäßigen Geschäfte 
zuzuweisen, sowie ihr in bezug auf die abgetretenen Forderungen jede ge- 
wünschte Einsicht in die Geschäftsbücher usw. zu gewähren und auf Verlangen 
eine Bilanz vorzulegen hat, die von einem Revisor der Bank geprüft wird. 
Diese Vorschriften sollen der Bank eine Kontrolle der Kreditfähigkeit des 
Kunden sowie der den abgetretenen Forderungen zugrundeliegenden Geschäfte 
ermöglichen, namentlich auch in der Richtung, ob die auf Grund der Buch- 
forderungen eingegangenen Beträge ordnungsgemäß an die Bank abgeführt 
worden sind. 
Wer die Abtretung von Buchforderungen an eine Bank bewirken will, 
hat ihr ein Formular einzureichen, in dem die einzelnen Forderungen unter 
Bezeichnung ihrer Höhe, sowie der Namen der Schuldner aufzuführen sind. 
Eine Abtretung der gesamten Buchforderungen ohne Einzelbezeichnung ist 
vechtlich unzulässig, ebenso eine Abtretung zukünftig entstehender Buch- 
forderungen. 
Die Diskontierung von Buchforderungen setzt, wenn sie als besonderer 
Geschäftszweig betrieben wird, voraus, daß der Warenkaufmann seine sämt- 
chen Buchforderungen oder doch einen großen Teil an die Bank überträgt. 
Jedoch können auch einzelne Forderungen abgetreten oder verpfändet werden. 
Man spricht alsdann nicht von der Diskontierung von Buchforderungen, son- 
dern eben nur von der Abtretung oder Verpfändung einer Forderung, Es
	        
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