Full text: Das Buch der alten Firmen der Stadt Hannover im Jahre 1927

nur unnübe „Luxus“ =Einrichtungsen, oder meint, daß fie nur dahin fich auswirken würden, um un: 
zemellene ÄAnfprüche hervorzurufen. 
Kennzeichnend find in diefer Begiehung die im Jahre 1830 gelchriebenen Worte einer Behörde in 
ziner bedeutenden Stadt des Landes, wo technilche Gewerbe im erheblichen Umfansge getrieben wurden: 
- „Derartige Einrichtungen würden nur dazu dienen, den Druck der Not mehr fühlen zu lallen, die 
Kluft zwilklchen Würdiskeit und Dürftiskeit mehr zu zeisen, den Gewerbsmann feinem Berufe zu ent= 
zweien, in welchem er fich durch Belchränktheit glücklich fühle, und ihn mit mehrerer Aufklärung zu 
ziner unheilvollen Wirklichkeit aus der Bewußtlofiskeit eines glücklichen Traumes erwachen zu lalfen” 
Die mit Ausdauer fortgelegten Bemühungen auf Errichtung von befonderen Lehranltalten für Gewerbe= 
treibende find lange Zeit vergeblich geweflen. Bis zum Jahre 1831 fehlt es sänzlich daran; nur in 
öttingen und Osnabrück find ähnliche, aber unvollkommene Anftalten dieler Art vorhanden. 
Auf die Notwendiskeit folcher Anltalten, wie bereits erwähnt, durch den Gewerbeverein für das 
<önigreich Hannover aufmerkflam gemacht, nimmt die Resierung im Jahre 1830 die Mitwirkung der 
Stände zur Gründuns folcher Lehranltalten in Anfpruch. 
Nach dem vorgefehenen Plane follen in den dazu geeigneten Städten örtliche Real= oder Gewerbe= 
Ichulen zur Ausbildungs der Lehrlinge und Gefellen für die in ihrem Berufe notwendigen Kenntnille und 
Fertigkeiten eingerichtet werden. 
Außerdem folle in Hannover eine höhere technifche Bildunssanltalt als Schule für Mathematik, 
Naturwillenfchaften und Zeichnen, fowie für deren Anwenduns auf Landwirtfhaft, bürgerliches Gewerbe 
und technifche Künlte sesründet werden. 
Die unteren Gewerbelchulen follen frädtikche Anftalten fein, jedoch den nötigen Zulchuß aus öffent= 
lichen Kalffen erhalten. Die höhere Gewerbelchule aber foll den Charakter einer Landesanltalt trasen, 
und ihre Kolften follen erforderlichenfalls von öffentlichen Kallen getrasen werden. 
Da die Stände auf die Vorlchläge der Resierung bereitwillig eingehen, wird der Plan fhon 1831 
verwirklicht. In 21 Städten des Königreiches werden Gewerbelchulen eingerichtet, und die höhere Gewerbe= 
chule, nachherige Polytechnifche Schule, jesige Technilche Hochfchule, am 2. Mai 1831 eröffnet. 
Verordnung über Wir haben bereits vorltehend erfahren, daß unter der franzölfilchen Fremdherrfchaft unter anderem 
 eha der ta auch die Gewerbefreiheit eingeführt fei. Wie wenig diele Einrichtungen im Volke eingewurzelt waren, 
zerlichen Nahrung und wie ensherzis die Ankhauungen der damalisen Zeit in dieler Beziehung gewelen find, seht aus den 
im Jahre 1836. Verordnungen des Masiltrats vom 22. Juni 1829 und der Ersänzung vom 14. März 1835 — „über die 
FeltfeBuns des Umfangs der bürgerlichen Nahruns in. der Könislichen Refidenzltadt Hannover“ — hervor. 
Zur bürgerlichen Nahrung im weiteren Sinne gehören alle freien Gewerbe, zu deren Betreibung nicht 
rsend eine Gilde durch ein befonderes Privilesium ausfchließlich befust if. 
Zu der bürgerlichen Nahrungs im eigentlichen und enseren Sinne werden nur diejenigen jener freien 
Gewerbe gerechnet, welche auslchließlich den hannoverfchen Bürgern zultehen, und an deren Ausübung 
das hiefige Bürgerrecht seknüpft ilt. 
Für diele zur eigentlichen bürgerlichen Nahrungs sehörenden Gewerbe [ind nun folsende allgemeine 
Grundlägße aufseltellt. ; 
{. Die in einem belonderen Verzeichnille aufgeführten Gewerbe dürfen nur von denjenigen betrieben 
werden, welche das Bürgerrecht der Stadt befiben. 
2. Die betr. Gewerbe dürfen von den hieligen Bürgern nur innerhalb der Stadt ausseübt werden. 
5s verlteht fich übrigens von felblt, daß die bereits früher erwähnte Einfchränkung (versl. Ein: 
zemeindung 1824) auf die in den Garten=Gemeinden zuzulallenden Gewerbetreibenden nicht auf: 
gehoben oder geändert werden kann. 
3, Die Gesenftände der bürgerlichen Nahruns dürfen nur in den Wohnungen der Bürger lelbflt zum 
Verkauf ausgeltellt werden. Es darf aber damit weder hauliert, noch auf den Wochenmärkten 
zehandelt werden, falls nicht befondere Ausnahmen geltattet find.
	        
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