Es wird dort unterfhieden:
|. unter dem bürgerlichen Handel
und
1. den fonltigen bürgerlichen Ge=
werben, deren Ausübung einem
jeden Bürger geftattet ilt.
Zu dem bürgerlichen Handel
gehört:
A. Der Handel mit eigenen und
<ommilfions= Waren en gro. Diele
„ngroshändler dürfen ihre Waren,
aämlich: wollene und halbwollene
Waren — baumwollene und halb-
saumwollene Waren, feidene und
halbleidene Waren, fowie alle los.
kurzen Waren — nicht unter einem
abrik=Stücke, einem Dubend oder
25 Ellen verkaufen.
Ciewürz=, Material= und
rloken =Waren, welche im Klein=
1andel zu sanzen,halb en oder vier=
el Pfunden verkauft werden, dürfen
je nach Ärt des Gegenftandes nur
nach Mandeln, Säcken, Fälfern,
Zentnern ulw. vertrieben werden.
Bei derÄAufzähluns desHandels
3. en detail wollen wir nur die=
jenisen Gegsenftände heraussreifen,
welche heute kaum mehr gehandelt
werden:
Cichorien — Federpofen — Feuerwedel und Feuerpülter — Flachs und Heede — Hopten — Kienholz
und Kienruß — Mulcheln — Oblaten — Schwefellticken — Schuh=, Bart= und Stangen =Wachs,
Traskränze — Zunder und Zunderbüchlen.
N
Unter II. find die fonltigen bürgerlichen Gewerbetreibenden, deren Gelchäft keinem Gildenzwanse
unterworfen ile, aufsezählt. Diele mülfen das Bürgerrecht allerdinss gewonnen haben.
Auch hier follen nur diejenigen aufseführt werden, die heutigen Tases kaum mehr bekannt ind:
Ausfpann Treibende — Bier =Verleller (allerdinss mit befonderer obriskeitlicher Erlaubnis)
Billardeuers — Feilenhauer — Garköche — Glockensießer — CGold= und Silberiticker — Gold
drahtzieher und Goldplätter — Hutltafirer — Mechanici — Nädler — Papparbeiter — Persament=
Fabrikanten — Lichtsießer — Strumpfwirker — Tuchbereiter.
Beim Durchsehen dieler Verordnung hat man das Gefühl, als ob gleichlam der Geiflt des ensen
nittelalterlichen Zunftzwanges wieder auflebt.
Und in der Tat ilt das Zunfts und Innungswelen der Handwerker, diefes alte frädtikhe Recht, bis
in die neulte Zeit in Kraft geblieben. Die Gelchichte hat in diefer Hinficht falt keine Abweichuns oder
Neueruns aufzuweilen.
Nur zur franzöfichen Fremdherrfchaft nach 1800 hat eine unbelchränkte Gewerbefreiheit gegen Lölfuns
eines Patentes beltanden.
Schmiedeltraße mit Leibni-haus um 1824