Full text: Das Buch der alten Firmen der Stadt Hannover im Jahre 1927

Es wird dort unterfhieden: 
|. unter dem bürgerlichen Handel 
und 
1. den fonltigen bürgerlichen Ge= 
werben, deren Ausübung einem 
jeden Bürger geftattet ilt. 
Zu dem bürgerlichen Handel 
gehört: 
A. Der Handel mit eigenen und 
<ommilfions= Waren en gro. Diele 
„ngroshändler dürfen ihre Waren, 
aämlich: wollene und halbwollene 
Waren — baumwollene und halb- 
saumwollene Waren, feidene und 
halbleidene Waren, fowie alle los. 
kurzen Waren — nicht unter einem 
abrik=Stücke, einem Dubend oder 
25 Ellen verkaufen. 
Ciewürz=, Material= und 
rloken =Waren, welche im Klein= 
1andel zu sanzen,halb en oder vier= 
el Pfunden verkauft werden, dürfen 
je nach Ärt des Gegenftandes nur 
nach Mandeln, Säcken, Fälfern, 
Zentnern ulw. vertrieben werden. 
Bei derÄAufzähluns desHandels 
3. en detail wollen wir nur die= 
jenisen Gegsenftände heraussreifen, 
welche heute kaum mehr gehandelt 
werden: 
Cichorien — Federpofen — Feuerwedel und Feuerpülter — Flachs und Heede — Hopten — Kienholz 
und Kienruß — Mulcheln — Oblaten — Schwefellticken — Schuh=, Bart= und Stangen =Wachs, 
Traskränze — Zunder und Zunderbüchlen. 
N 
Unter II. find die fonltigen bürgerlichen Gewerbetreibenden, deren Gelchäft keinem Gildenzwanse 
unterworfen ile, aufsezählt. Diele mülfen das Bürgerrecht allerdinss gewonnen haben. 
Auch hier follen nur diejenigen aufseführt werden, die heutigen Tases kaum mehr bekannt ind: 
Ausfpann Treibende — Bier =Verleller (allerdinss mit befonderer obriskeitlicher Erlaubnis) 
Billardeuers — Feilenhauer — Garköche — Glockensießer — CGold= und Silberiticker — Gold 
drahtzieher und Goldplätter — Hutltafirer — Mechanici — Nädler — Papparbeiter — Persament= 
Fabrikanten — Lichtsießer — Strumpfwirker — Tuchbereiter. 
Beim Durchsehen dieler Verordnung hat man das Gefühl, als ob gleichlam der Geiflt des ensen 
nittelalterlichen Zunftzwanges wieder auflebt. 
Und in der Tat ilt das Zunfts und Innungswelen der Handwerker, diefes alte frädtikhe Recht, bis 
in die neulte Zeit in Kraft geblieben. Die Gelchichte hat in diefer Hinficht falt keine Abweichuns oder 
Neueruns aufzuweilen. 
Nur zur franzöfichen Fremdherrfchaft nach 1800 hat eine unbelchränkte Gewerbefreiheit gegen Lölfuns 
eines Patentes beltanden. 
Schmiedeltraße mit Leibni-haus um 1824
	        
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