Full text: Chemisch-technische Untersuchungsmethoden der Gross-Industrie, der Versuchsstationen und Handelslaboratorien (1. Band)

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VI. Die kaustische Soda. 
Von 
Dr. Böckmann. 
Man unterscheidet weisses und gelbliches Aetznatron, ersteres 
wird durch Kausticiren der ursprünglichen Rohlauge, letzteres durch Kausti- 
ciren der rothen Laugen (siehe Allgemeines unter Abschnitt IV) dargestellt. 
Die erhaltene kaustische Lauge wird klar abgezogen und der zurückbleibende 
Kalkschlamm filtrirt und ausgewaschen (unter Anwendung von Vacuum- 
filtern). Die kaustische Lauge wird eingedampft und, wenn sie eine ge- 
wisse Concentration erreicht hat, in geeigneten Gefässen erstarren gelassen. 
Der ausgewaschene Kalkschlamm wird (ungetrocknet) dem Kalkstein oder 
der Kreide der Sodaschmelzmischung hinzugegeben. 
A. Die Prüfung des Aetznatrons beschränkt sich fast stets auf Er- 
mittelung der Gesammt-Alkalinität und des Aetznatrons (siehe hierüber die 
Abschnitte Rohsodalauge und calcinirte Soda). Im deutschen Handel wird nur 
das Aetznatron (nicht das kohlensaure Natron) gerechnet, aber ausgedrückt in 
Procenten von Carbonat. In England wird die Gesammt-Alkalinität ange- 
geben, wobei jedoch meist ein Maximalgehalt von 2—3%, Carbonat bedingt ist. 
Nachfolgend theilen wir einige aus Lunge’s Handbuch der Sodaindustrie*?) 
entnommene Analysen von weissem und gelblichem Aetznatron mit. 
I. Weisses Aetznatron. 
Aetznatron . 0.000 
Kohlens. Natron. .......... 
hlornatrium +0 0000000044 
Schwefels, Natron. .....0.0000 
Schwefligs. Natron .........) 
Schwefelnatrium . +. .0.000000000 
Kieselsaures Natron ........ 
Natriumaluminat .......0.0.0 4 
Deberschüssiges Wasser. ..... 
Unlösliches ........0.0.0.0.0. 
60grädige ' 70grädige 
nach nach 
Davis Davis 
15'246 
2536 
17400 
4'398 
89-600 
2:481 
3:919 
3:419 
0027 
0297 
Spur | 
0025 
0:304 
Spur 
nach / nach 
Renner | Reichardt 
6414 
4'111 
53:33 
27:53 | 
A 
1 
5 | 
1:03 
33:28 | 
— 
10:50 
1:93 
| 60 grädige 
vom 
Tyne- 
district 
75:00 
1°50 
9:80 
10:38 
0:80 
0:30 
0:44 
0:31 
| 99904 | 99:748 | 99:93 | 98:34 | 10000 
1) IL, 550 u. 554.
	        
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