Full text: Chemisch-technische Untersuchungsmethoden der Gross-Industrie, der Versuchsstationen und Handelslaboratorien (2. Band)

Gerichtlich-chemische Untersuchungen. 
Dr. P. Jeserich, 
zereidietem Chemiker der Berliner Gerichte. 
Van 
Da in den nachstehenden Anleitungen zu gerichtlich - chemischen 
Untersuchungen das bis jetzt vorhandene Material in möglichster Kürze und 
Gedrängtheit gegeben werden und alles nicht durchaus zur Sache und zum 
Verständniss selbst Nothwendige möglichst vermieden‘ werden soll, so 
scheint es angezeigt und gerechtfertigt, wenn wir die geschichtlichen Daten 
über die Entstehung und Entwickelung der gerichtlichen Chemie ohne 
Weiteres übergehen und die sich für diesen Theil Interessirenden auf die 
ausführlichen Angaben in Sonnenschein’s gerichtlicher Chemie u. dal. ver- 
weisen. 
Es soll deshalb zuerst mit der Stellung des Chemikers als Sachver- 
ständigen bei gerichtlichen Untersuchungen begonnen und seine Pflichten 
and Ansprüche nach Maassgahe der bestehenden Gesetze geschildert 
werden. 
Zum Sachverständigen ernennt nach $ 75 Str.-Pr.-O. der Richter; jedoch 
sollen, wenn für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich 
arnannt sind, nur-dann andere Personen gewählt werden, wenn hesondere 
Umstände es erfordern. 
Der so zum Sachverständigen Ernannte hat (nach $ 75 Str.-Pr.-O., 
8 372 Civ.-Pr.-0.) der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung 
von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die 
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniss Voraussetzung 
Jer Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt. oder wenn er zur 
Ausübung derselben bestellt ist, 
Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Kr- 
stattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, wird dieser zum 
Ersatz der Kosten und zu einer Gelästrafe bis zu 300 Mk. verurtheilt; 
m Falle wiederholten Ungehorsams kann (nach 877 Str. Pr. 0.) noch 
einmal eine Geldstrafe bis zu 600 Mk. erkannt werden. —
	        
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