Full text: Chemisch-technische Untersuchungsmethoden der Gross-Industrie, der Versuchsstationen und Handelslaboratorien (2. Band)

394 Gerichtlich-chemische Untersuchungen, 
sachen in Anrechnung gebracht werde, sonst kann es vorkommen, dass 
ıhm eine auf das Sorgfältigste durchgeführte Untersuchung mit möglicher- 
weise mehreren quantitativen Bestimmungen mit nur wenigen Mark honorirt 
wird; wie z. B. in einem Falle, wo 12 verschiedene Droguen, Pulver, 
Medicamente und Kräuter bei einer Haussuchung gefunden und beschlag- 
aahmt wurden; die Untersuchung sollte die Beschaffenheit resp. Zusammen- 
setzung der einzelnen Objecte feststellen, es waren eingehende chemische, 
mikroskopische Untersuchungen jedes Objectes erforderlich, trotzdem wurde, 
da die sämmtlichen Untersuchungsobjecte zusammen als nur eine Be- 
weisthatsache angesehen wurden, für alle Untersuchungen zusammen 
nur 75 Mark bewilligt. 
Ausser der Entschädigung für die von ihm geleistete Arbeit, hat der 
Chemiker bei auswärtigen Terminen das verauslagte Post- oder Eisenbahn- 
Fahrgeld zu beanspruchen und für den durch Abwesenheit vom Aufent- 
naltsorte verursachten Aufwand, nach seinen persönlichen Verhältnissen, 
bis höchstens 5 Mark pro Tag und 3 Mark für jede Nacht. 
Schliesslich sei noch auf einen besonders wichtigen Paragraphen hin- 
gewiesen ($ 16 d. Geb.-Ordn.) nach welchem, die Gebühren dem Sachver- 
ständigen nur auf Verlangen desselben gewährt werden, und der Anspruch 
auf dieselben erlischt, wenn das Verlangen binnen 3 Monaten nach Ab- 
gabe des Gutachtens bei der zuständigen Behörde nicht angebracht wird. 
Was die Art der Abfassung des die Untersuchung und deren Re- 
sultate beschreibenden Gutachtens, wie solches stets von den Behörden 
eingefordert wird, angeht. so mögen hier nur einige kurze Andeutungen 
genügen: 
Auf die linke obere Seite des halbgebrochenen Foliobogens, der stets 
auf der rechten Seite mit dem laufenden Text zu beschreiben ist, steht 
das Actenzeichen und darüber Bezeichnung der Untersuchungssache z. B: 
Strafsache (oder Voruntersuchungssache u. dergl.) 
c/a 
Unbekannt 
R. H. 1825/de 83; 
auf derselben Seite, unten die Adresse der Behörde, von welcher die 
Untersuchung eingefordert ist. 
Der Bericht selbst beginnt mit Aufführung der ersuchenden Behörde, 
Datum des Einganges des Gesuches und Wiederholung des Gesuches selbst. 
Hieran schliesst sich die Aufzählung der zur Untersuchung übersandten 
Gegenstände unter gleichzeitiger Erwähnung der Art der Verpackung, der 
Unverletztheit der Siegel (bez. der Gefässe). 
Der nun folgende Bericht über die Untersuchung selbst trägt an der 
Spitze die Angabe des Gewichtes des Untersuchungsobjectes, worauf eine 
zenane Beschreibung der ausgeführten Untersuchung folgt und zwar so.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.