Gerichtlich-chemische Untersuchungen. 695
dass die einzelnen angestellten Versuche derart beschrieben werden, dass
ein anderer Sachverständiger im Stande ist, aus der Beschreibung der Ver-
suche einen Schluss auf die Correctheit der Ausführung derselben zu
ziehen; es muss jede einzelne Operation und die dabei auftretenden
charakteristischen Erscheinungen (z. B. Entstehung eines Niederschlages,
der in den und den Lösungsmitteln löslich, in den und den Lösungs-
mitteln ‚unlöslich war; Entstehung einer Farbenreaction: Angabe der Farbe
etc.) eingehend beschrieben werden.
Es ist nicht gestattet, sich ‚auf bekannte Untersuchungsmethoden ohne
aähere Angabe der Versuche selbst zu beziehen. —
Nach Beschreibung der Untersuchung selbst sind die daraus zu ziehenden
Schlüsse anzugeben und zum Schluss des Berichtes in kurzen Worten das
Resultat der ganzen Untersuchung mit darauf folgender Namensunterschrift,
Nachdem wir so kurz die Ansprüche, Forderungen und Formalitäten
oei gerichtlich-chemischen Untersuchungen besprochen, wollen wir in Nach-
folgendem zu den Untersuchungen selbst und ihren Ausführungen übergehen.
Bei der ungemein weiten Ausdehnung des hierher gehörigen Materials
muss es natürlich dabei sein Bewenden haben, nur die am häufigsten vor-
kommenden Gifte zu beschreiben, dagegen von den nur in seltenen, ver-
einzelten Fällen auftretenden Körpern Abstand zu nehmen und dem Unter-
suchenden für solche Fälle überlassen bleiben, in ausgedehnten Special-
werken Rath zu suchen.
Die Praxis des Gerichtschemikers zerfällt naturgemäss in zwei ge-
zsonderte, durchaus von einander verschiedene Theile:
L. die Untersuchung von Leichentheilen, Speiseresten und dergl. auf
Gifte, resp. schädliche Stoffe,
2. die mikroskopisch-chemischen Prüfungen, insbesondere den Nachweis,
die Bestimmung von Blutflecken, Saamenflecken und Haarunter-
suchungen.
Dieser natürlichen Eintheilung gemäss sollen im Folgenden auch die
einzelnen Theile behandelt werden und zwar so, dass zuerst die wichtigsten
shärakteristischen Merkmale und Eigenschaften der einzelnen Gifte be-
sprochen, der Befund bei Vergiftungen mit denselben und ihr Nachweis
angegeben werden und alsdann ein allgemeiner Gang für den Nachweis
aller wichtigeren Gifte neben- beziehungsweise nacheinander folgt; hieran
sollen sich. als zweiter Theil die mikreskopisch-chemischen Untersuchungen,
die auf den Nachweis von Giften keinen Bezug haben, schliessen.
Für den ersten Theil, nämlich‘ den Nachweis von Giften überhaupt,
wird sich wiederum eine Theilung in zwei gesonderte Unterabtheilungen
geltend machen, nämlich die: )
in organische Gifte und
in anorganische Gifte.