734 Gerichtlich-chemische Untersuchungen,
durch Schütteln mit heissem Amylalkohol, nach Uebersättigen mit Chlor-
ammonium extrahirt und nach dem Verdunsten desselben gereinigt,
Wenn man so die Alkaloide getrennt und vorläufig nachgewiesen hat,
.dentificirt man sie durch die eingehenden Reactionen genauer.
Der Gang der Fällung der Alkaloide durch Phosphormolybdänsäure,
kohlensaures Kali etce., der für einzelne Fälle nur empfehlenswerth ist,
würde hier angeführt zu weit führen und muss deshalb nur angedeutet,
im Uebrigen aber auf Sonnenscheins Angaben (siehe dessen gerichtl. Chemie)
verwiesen werden.
Eine zweite Methode der Isolirung der Alkaloide besteht im Extrahiren
des bei der Alkoholwasserextraction erhaltenen Rückstandes mit heissem
Amylalkohol und Entziehen der Alkaloide aus dem Amylalkohol durch
heisses salzsäurehaltiges Wasser; ein Verfahren das zur Reingewinnung
öfter zu wiederholen ist.
Nach einer dritten Methode endlich wird statt des Aethers Benzin
verwandt, welches die meisten Alkaloide allerdings leichter löst, aber den
Nachtheil eines höheren Siedepunkts hat, was hesonders hei flüchtigen
\lkaloiden in Betracht kommt.
Ob in einem Falle die eine oder andere Extractionsmethode anzuwenden
oder die verschiedenen Methoden zu combiniren sind, kann nur Praxis und
Erfahrung ergeben.
Sämmtliche bei der Alkaloiduntersuchung gebliebenen Rückstände
werden vereinigt, mit Chlorsäure und Salzsäure zerstört und wie angegeben
auf anorganische Gifte weiter geprüft.
An diese rein chemischen Untersuchungen schliesst sich noch als
zweiter Theil derjenige, welcher die von Gerichtschemikern oft verlangten
mikroskopischen Prüfungen behandelt.
Es sollen nur die am häufigsten vorkommenden Prüfungen, nämlich
auf Blut. Haare und Samenflecken kurz angeführt werden.
A. Blutnachweis.
Die vom Richter dem untersuchenden Chemiker fast immer gestellte,
50 Zu sagen stereotyp gewordene, Frage bei Blutuntersuchungen lautet „ist
der verdächtige Fleck Blut und im Beiahungsfalle. ist es Thierhlut oder
Menschenblut?“
Analog dieser Fragestellung zerfällt auch der Blutnachweis in zwei
gesonderte Theile: 1. Den Nachweis von Blut überhaupt und 2. die Unter-
scheidung von Menschenblut und Thierblut.
1. Der Nachweis von Blut im Allgemeinen zerfällt in einen chemischen,
mikroskopischen und spectroskopischen Theil.