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Achter Abschnitt. — Schiffbau.
11. Das Kielschwein ist mit allen Bodenwrangen zu verbolzen,
und zwar können zur Hälfte Hackbolzen genommen werden, während
die andere Hälfte der Bolzen unter dem Kiel oder dem Kielschwein
geklinkt sein mufs.
Die Spanten erhalten beim Zusammenlegen 4 eiserne Bolzen in
jedem Auflanger und 5 Bolzen in den Bodenwrangen.
Die Bugbänder erhalten in jedem Spant einen Bolzen. Der Bolzen
in der Bucht .ist auf der Aufsenkante des Scheggs zu klinken.
Die Balkwäger werden mit jedem Spant verbolzt. Der Wassergang
erhält einen Bolzen auf jedem Balken und in dem Zwischenraum zwi-
schen je zwei Balken ein bis zwei horizontale Bolzen, welche auf der
Planke neben dem Wassergang verklinkt sind. Die letztere wird mit
jedem zweiten Balken verbolzt.
Die Planken der Aufsenhaut, welche unter der Wasserlinie liegen,
erhalten einen Bolzen an jedem Ende und innerhalb derselben zweck-
mäfsig vertheilt noch 2 bis 4 Bolzen. Aufserdem werden an jedem
Ende 2 Spieker geschlagen. Auf jedem Spant, welches noch keinen
Bolzen hat, müssen 2 Spieker und 2 Holznägel geschlagen werden.
Planken, welche breiter sind als 26 Ctm. (10”), erhalten eine
gröfsere Zahl Bolzen und Spieker. Die Berghölzer erhalten einen
Bolzen in jedem Spant, und bei Schiffen unter 200 Tonnen einen
Bolzen in jedem zweiten Spant. ‚Sind die Berghölzer gut mit Holz-
nägeln befestigt, so bedarf es nur eines Bolzens in jedem dritten Spant.
Kimmplanken und Kimmwäger müssen mindestens auf jedem dritten
Spant. einen Bolzen erhalten, Die Kielgänge dürfen nicht mit Holz-
nägeln befestigt werden. Sie werden mit jedem Spant verbolzt und
aufserdem durch horizontale Bolzen mit dem Kiel, welche letztere in
Entfernungen von 1 Met. (3’) wenigstens auf 3 der Länge des Kieles
geschlagen werden müssen,
Von den Bolzen, mit denen der verticale Arm der Deckskniee
befestigt ist, mufs mindestens die Hälfte auf der Aufsenhaut geklinkt
werden.
5. Für eiserne Schiffe, *)
1. Bei Schraubenschiffen müssen Hintersteven, Ruderpfosten und
das. dazwischen liegende Stück des Kieles, welche zu einem recht-
eckigen Rahmen zusammengeschweifst werden, die doppelte Stärke
des Kieles haben. Der Hintersteven geht nach innen zu allmälig ip
die Stärke des Kieles über.
27 Spanten. Alle Schiffe müssen bis zum Kimmkielschweine dop-
pelte Spanten haben. Schiffe von 8,9 bis 5 Met. (12’ 6” bis 16’)
Tiefe haben bis zum Zwischendeck abwechselnd einfache und zusam-
mengesetzte (mit umgekehrten Winkeleisen) Spanten; Schiffe von 5 bis
7 Met. (16’ bis 22’ 3”) Tiefe abwechselnd einfache und zusammen-
*) Vergl. Lloyd’s Vorschriften für eiserne Schiffe,