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Achter Abschnitt. —- Schiffbau,
Schandeckel an gerechnet auf 3 der Tiefe im Raum. Die an diese
Theile anstofsenden Platten gehen allmälig in die vorgeschriebene Stärke
über. Bei Schraubenschiffen dürfen die hinteren Platten, welche un-
terhalb der Höhe des unteren Theils des Ruderkopfes liegen, nicht
schwächer genommen werden.
Die Stofsbleche sollen dieselben Stärken wie die Platten haben
und eine Breite gleich dem 11maligen Nietdurchmesser bei doppelter
und dem 15maligen Nietdurchmesser bei dreifacher Nietung.
Der Schandeckel- (Farbe) Gang (sheerstrake) soll ein aufsenliegen-
der Gang sein.
9. Nieten (Rivets and Riveting). (Vergl. S. 307 u. ff.)
Erforderl. Nietstärke | 16°" "
bei einer _
Plattenstärke von | 8 10
Ge 3
5m am
5 93 50m
48 9
Die Nieten für Vor- und Hintersteven und Kiel sind um 6"" (1)
stärker zu nehmen. Die Entfernung der Nieten von einander dar!
nicht weniger als drei und nicht mehr als vier Durchmesser, die Ent-
fernung von den Kanten der zu verbindenden. Stücke nicht weniger
als einen Durchmesser betragen. Die Nieten zur Verbindung der
Aufsenhaut mit den -Spanten und die der verkehrten Winkeleisen kön-
nen einen. Abstand gleich dem Sfachen ihres Durchmessers haben.
Alle Schiffe müssen in den horizontalen Verbindungen der Aufsen-
haut vom Kiel bis zur obern Kimmung doppelte Nietreihen haben.
Schiffe von 700- Tons und darüber, welche den ersten Grad A erhalten
sollen, müssen in allen horizontalen Verbindungen der Aufsenhautf
Aurchweg doppelte Nietreihen haben. Der Kiel, die beiden Steven,
die Kanten der Kielgänge und Schandeckelgänge, die Stöfse der Aufsen-
hautplatten, der Bodenwrangenplatten, der Bug- und Heckbänder, der
Balkenplatten, ferner der Kielschweinplatten, der Deckbänder und aller
anderen Längsverbindungen müssen bei ‚allen Schiffen doppelte Niet-
reihen haben; nur die Nath- und Stofsplatten der Platten im doppel-
ten Boden erhalten einfache Nietung. Die Platten der Aufsenhauf
müssen bei doppelter Nietung wenigstens 5} Nietdurchmesser, bei ein-
facher Nietung wenigstens 31 Durchmesser übereinander gelegt sein.
Wird doppelte Nietung angewendet, wo nach den Regeln eine ein-
fache genügen würde, so kann. der Durchmesser der Nieten um 2""
(15) kleiner sein, vorausgesetzt, dafs er nicht kleiner wird als 16" (3).
10. Decksbalken (Beams).
Die Höhe der Decksbalken ist == 5 der Länge des mittelsten
Balkens; die Stärke ist ==! der Höhe.
Die Balken werden von Doppel-T-Eisen, T-förmigen Wulsteisen
(T bulb iron) oder von Wulsteisen mit zwei an der Oberkante an-
genieteten Winkeleisen hergestellt. Die Summe der beiden Schenkel