Full text: Des Ingenieurs Taschenbuch

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Regulativ, 
betreffend die Anlage von Dampfkesseln, 
Vom 31. August 1861, mit den Aenderungen ($9 m $ 14) vom 1. Dec. 1864. 
Unter Aufhebung des Regulativs, betreffend die Anlage von Dampf- 
kesseln, vom 6. September 1848 und der Nachträge zu demselben 
vom 19. Januar 1855 und vom 6. August 1856 wird auf Grund der 
88 12 und 15 des Gesetzes, betreffend die Errichtung gewerblicher 
Anlagen, vom 1. Juli 1861, für die Anlage von Dampfkesseln, es 
mögen solche zum Maschinenbetriebe oder zu anderen Zwecken dienen, 
das nachstehende Regulativ erlassen: 
81. Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung zur Anlage 
sines Dampfkessels ($ 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1861) sind nach- 
stehend genannte Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter Aus- 
fertigung beizufügen: 
I., wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsich- 
tigt wird: 
I) ein Situationsplan, welcher die zunächst an den Ort der Auf- 
stellung stofsenden Grundstücke umfafst und in einem die hin- 
reichende Deutlichkeit gewährenden Maafsstabe aufgetragen ist; 
der Baurifs, wie er von dem Erbauer wegen Angabe der erfor- 
derlichen Räume geliefert wird, aus welchem sich der Stand- 
punkt der Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die 
Höhe des Schornsteins und die Lage der Feuer- und Rauch- 
röhren gegen die benachbarten Grundstücke deutlich ergeben 
mufs; hierzu kann den Umständen nach ein einfacher Grund- 
rifs und eine Längenansicht oder ein Durchschnitt genügen; 
eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher 
die Gröfse der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und 
die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den 
Feuerzügen zu ersehen ist; 
eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, 
die Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusam- 
mensetzung, die Dimensionen der Ventile und deren Belastung, 
sowie die Einrichtung der Speisevorrichtung und der Feuerung 
genau angegeben sind, 
Die schriftliche Angabe über die Kraft und Art der Dampf- 
maschine und welche Arbeit sie betreiben soll, genügt hiernach 
ohne weiteres Eingehen in ihre Construction durch Zeichnungen.
	        
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